Kein Auszug trotzt Kündigung: Mieter müssen aber kräftig Miete nachzahlen
Urteil des Bundesgerichtshofs
Mieter dürfen bei einem verzögerten Auszug zur Kasse gebeten werden. Ziehen rechtmäßig gekündigte Mieter nicht aus ihrer Wohnung aus, ist der Vermieter berechtigt, statt der bislang gezahlten monatlichen Miete den aktuellen Marktpreis für eine vergleichbare Wohnung zu verlangen, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im am 3. Februar 2017 (Az. VIII ZR 17/16) veröffentlichten Urteil entschied.
Die betreffenden Mieter bewohnten in München seit 1993 eine 105-Quadratmeter-Wohnung und zahlten dafür eine Gesamtbruttomiete von monatlich 1046,91 Euro inklusive Heizkostenvorauszahlungen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Doch die Mieter zogen erst über ein Jahr später aus und zahlten in der Zeit weiter die im Mietvertrag vereinbarte Miete.
Der Vermieter forderte jedoch einen Mietnachschlag in Höhe von 7300 Euro. Die Mieter seien trotz ihrer Pflicht zum Auszug einfach in der Wohnung geblieben. Daher müssten sie nun eine Nutzungsentschädigung nach der ortsüblichen Neuvertragsmiete zahlen.
Dem widersprachen die Mieter. Allenfalls könne der Vermie- ter einen geringeren Nachschlag verlangen, der sich an der sogenannten Vergleichsmiete orientiert. Dabei wird nicht der aktuelle Mietpreis herangezogen, der für die Wohnung erzielt werden könnte, sondern die in den zurückliegenden vier Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten für vergleichbare Objekte.
Der BGH urteilte, dass ab Beendigung des Mietverhältnisses der aktuell zu erzielende Markt- preis als Nutzungsentschädigung gezahlt werden muss.
Laut Gesetz sei der Mieter nach Ende des gekündigten Mietverhältnisses zur Rückgabe der Wohnung verpflichtet. Indem der Mieter den aktuellen Marktpreis für das weitere Verbleiben in der Wohnung zahlen muss, solle nach dem Willen des Gesetzgebers »ein zusätzlicher Druck« zum Auszug ausgeübt werden. epd/nd