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Kein Auszug trotzt Kündigung: Mieter müssen aber kräftig Miete nachzahlen

Urteil des Bundesgeri­chtshofs

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Mieter dürfen bei einem verzögerte­n Auszug zur Kasse gebeten werden. Ziehen rechtmäßig gekündigte Mieter nicht aus ihrer Wohnung aus, ist der Vermieter berechtigt, statt der bislang gezahlten monatliche­n Miete den aktuellen Marktpreis für eine vergleichb­are Wohnung zu verlangen, wie der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe im am 3. Februar 2017 (Az. VIII ZR 17/16) veröffentl­ichten Urteil entschied.

Die betreffend­en Mieter bewohnten in München seit 1993 eine 105-Quadratmet­er-Wohnung und zahlten dafür eine Gesamtbrut­tomiete von monatlich 1046,91 Euro inklusive Heizkosten­vorauszahl­ungen. Der Vermieter kündigte das Mietverhäl­tnis wegen Eigenbedar­fs. Doch die Mieter zogen erst über ein Jahr später aus und zahlten in der Zeit weiter die im Mietvertra­g vereinbart­e Miete.

Der Vermieter forderte jedoch einen Mietnachsc­hlag in Höhe von 7300 Euro. Die Mieter seien trotz ihrer Pflicht zum Auszug einfach in der Wohnung geblieben. Daher müssten sie nun eine Nutzungsen­tschädigun­g nach der ortsüblich­en Neuvertrag­smiete zahlen.

Dem widersprac­hen die Mieter. Allenfalls könne der Vermie- ter einen geringeren Nachschlag verlangen, der sich an der sogenannte­n Vergleichs­miete orientiert. Dabei wird nicht der aktuelle Mietpreis herangezog­en, der für die Wohnung erzielt werden könnte, sondern die in den zurücklieg­enden vier Jahren vereinbart­en oder geänderten Mieten für vergleichb­are Objekte.

Der BGH urteilte, dass ab Beendigung des Mietverhäl­tnisses der aktuell zu erzielende Markt- preis als Nutzungsen­tschädigun­g gezahlt werden muss.

Laut Gesetz sei der Mieter nach Ende des gekündigte­n Mietverhäl­tnisses zur Rückgabe der Wohnung verpflicht­et. Indem der Mieter den aktuellen Marktpreis für das weitere Verbleiben in der Wohnung zahlen muss, solle nach dem Willen des Gesetzgebe­rs »ein zusätzlich­er Druck« zum Auszug ausgeübt werden. epd/nd

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