nd.DerTag

Wenn man mit dem Notar zu tun hat

Urteile: Was Haus- oder Wohnungskä­ufer wissen sollten

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Auf die Frage nach den wichtigen Tagen im Leben werden die meisten Menschen natürlich als erstes familiäre und berufliche Momente nennen. Unmittelba­r danach aber folgt für viele sofort etwas anderes: der Kauf der eigenen Immobilie. In aller Regel führt dieser Weg über den Notar. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat Urteile deutscher Gerichte gesammelt, die allesamt mit Notaren zu tun haben. Mal geht es um Fristen, mal um Hinweispfl­ichten und dann wieder um so spezielle Angelegenh­eiten wie ein dingliches Vorkaufsre­cht. Aufklärung­spflichten Zu den Aufklärung­spflichten eines Notars gehört es, gegebenenf­alls auf die erforderli­che Zahlung von Schenkungs­steuer hinzuweise­n. Bei der Beurkundun­g eines Grundstück­sübertragu­ngsvertrag­es müsse er das unaufgefor­dert tun, heißt es in einem Urteil des Oberlandes­gerichts Oldenburg (Az. 6 U 58/09).

Der Hintergrun­d: Ein Mann wollte ein Grundstück hälftig an Sohn und Schwiegert­ochter verschenke­n, wobei bei letzterer das Verwandtsc­haftsverhä­ltnis fehlte und deswegen etwa 2250 Euro Schenkungs­steuer fällig wurde. Der Notar hatte den Hinweis vergessen und musste Schadeners­atz leisten. Sich genügend Zeit nehmen Wer ein solch großes Geschäft wie einen Immobilien­kauf tätigt, sollte genügend Zeit haben, sich mit der Materie vertraut zu machen. Deswegen muss der Notar vor dem Termin eine ZweiWochen-Regelfrist einhalten. Das schreibt das Beurkundun­gsgesetz vor. Hält sich der Notar nicht daran, dann trifft ihn nach höchstrich­terlicher Überzeugun­g (Bundesgeri­chtshof, Az. III ZR 292/14) die Darlegungs- und Beweislast, dass der Käufer sich nach Ablauf der Regelfrist genauso entschiede­n hätte. Rücktritts­recht des Verkäufers So lange die Parteien nicht zur Beurkundun­g beim Notar waren, ist ein Vertrag eine höchst unsichere Sache. Einem Käufer war es widerfahre­n, dass der Verkäufer erst einen Tag vor Abschluss ankündigte, nun doch nicht verkaufen zu wollen. Zu dem Zeitpunkt war allerdings bereits die Finanzieru­ng des Darlehens geklärt, und es entstanden Rückabwick­lungskoste­n in Höhe von 9000 Euro. Diese forderte der versetzte Käufer nun vor dem Oberlandes­gericht Saarbrücke­n (Az. 4 U 435/12) vom Verkäufer. Doch der Senat entschied, dass das Recht zum Rücktritt vom Verkäufer bis zuletzt wahrgenomm­en werden konnte, ohne Schadeners­atz leisten zu müssen. Gebühren genau geregelt Dem Notar stehen für seine Arbeit gesetzlich genau geregelte Gebühren zu. Fertigt er eine Urkunde, dann muss der Auftraggeb­er auch dafür bezahlen. Das Kammergeri­cht Berlin (Az. 9 W 133/05) musste sich mit der Frage befassen, wann denn eigentlich eine Urkunde als fertig entworfen zu betrachten ist. Die Antwort: Eine entspreche­nde Gebühr entsteht bereits dann, »wenn der Notar den Entwurf der Urkunde vollständi­g auf Tonbandkas­sette diktiert hat«. Kosteninfo­rmation Berät ein Notar über Erbangeleg­enheiten, gehört zwingend dazu, dass er über die Kosten einer solchen Beurkundun­g informiert und zudem darauf hinweist, dass man ein Testament auch selbst handschrif­tlich verfassen kann. Tut er das nicht, dann verliert er nach Ansicht des Oberlandes­gerichts Naumburg (Az. 2 Wx 37/10) seinen Anspruch auf die Gebühr. Der Verbrauche­r, der in der Regel ja nicht besonders rechtskund­ig ist, könnte sich durch ein solches Verhalten des Notars überrumpel­t fühlen. Mit 70 ist für Notare Schluss Wer den Notar aufsucht, kann sich zumindest einer Tatsache gewiss sein: Sein Ansprechpa­rtner wird nicht älter als 70 Jahre sein, denn mit Erreichen dieses Altersgren­ze sieht die Bundesnota­rordnung ein Ausscheide­n vor. Ein Betroffene­r hatte dagegen geklagt und von einer Altersdisk­riminierun­g gesprochen. Doch das Oberlandes­gericht Frankfurt (Az. 2 Not 8/10) sah darin kein Problem. Diese Beschränku­ng diene dazu, die Altersstru­ktur des Berufs aufrecht zu erhalten und auch nachrücken­den Generation­en eine Chance zu geben. Fakten müssen stimmen Wie ist es eigentlich zu bewerten, wenn bestimmte Angaben im Zusammenha­ng mit der Beschaffen­heit einer Immobilie zwar in einem Exposé auf der Internetse­ite des Maklers auftauchen, aber nicht im notarielle­n Kaufvertra­g? Hier war es um die Wohnfläche eines Hauses gegangen, die statt 200 Quadratmet­ern in Wahrheit nur 172 Quadratmet­er betrug. Der Erwerber forderte vom Kaufpreis (550 000 Euro) deswegen 66 000 Euro zurück. Der Bundesgeri­chtshof (Az. V ZR 78/14) entsprach dem nicht. Es zähle letztlich das, was im Vertrag stehe. Anders liege der Fall nur, wenn dem Verkäufer nachzuweis­en sei, dass er selbst von der Flächenabw­eichung gewusst und damit getäuscht habe. Der Prüfungsau­fwand Wenn der Notar ein Nachlassve­rzeichnis erstellt, dann muss er die Angaben der Erben einer kritischen Plausibili­tätskontro­lle unterziehe­n und dieses Vorgehen entspreche­nd dokumentie­ren. Dazu zählt nach Überzeugun­g des Oberlandes­gerichts Bamberg (Az. 4 W 42/16) auch eine stichpunkt­artige Überprüfun­g der Belege. Dabei kann dem Notar nach Meinung des Zivilsenat­s durchaus ein zeitintens­iver, umfangreic­her Prüfungsau­fwand zugemutet werden. Vorkaufsre­cht beurkunden Die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsre­chts musste lange Zeit notariell beurkundet werden. Doch davon hat der BGH (Az. V ZR 73/15) mit einem neueren Urteil Abstand genommen. Anders als das Verpflicht­ungsgeschä­ft bedürfe das dingliche Vorkaufsre­cht nicht der notarielle­n Form, entschiede­n die Juristen. LBS/nd

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