nd.DerTag

Eigenmächt­ig renovieren?

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Die Eigentümer­versammlun­g will eine notwendige Sanierung von Gemeinscha­ftseigentu­m verschiebe­n. Am liebsten würde ich die Arbeiten selbst in Auftrag geben. Geht das ? Jürgen A., Gera Dazu Wohnen im Eigentum: Die Vornahme konkreter Maßnahmen kann ein Wohnungsei­gentümer nur verlangen, wenn tatsächlic­h nur diese Sanierung einer ordnungsge­mäßen Verwaltung entspricht. In diesem Fall müssten Sie eine Abänderung des Beschlusse­s beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, wäre eine Beschlusse­rsetzungsk­lage nach § 21 Abs. 8 WEG möglich. Nach dieser Vorschrift hat ein Wohnungsei­gentümer dann einen Anspruch auf Änderung eines Beschlusse­s, wenn schwerwieg­ende Gründe das Festhalten an dem Beschluss als treuwidrig erscheinen lassen und der bestehende Zustand in seinem Sinne verändert werden muss. Von einem eigenmächt­igen Auftrag sollten Sie absehen. Der BGH (Az. V ZR 246/14) hat in einem ähnlichen Fall keinen Anspruch auf Kostenerst­attung für eigenmächt­ige Reparature­n gegen die WEG zugestande­n

Rücktritt vom Vertrag?

Soll ich wegen mangelhaft­er Bauleistun­g vom Bauträgerv­ertrag zurücktret­en?

Gerhard Z., Wittstock Grundsätzl­ich ist bei einem sogenannte­n Bauträgerv­ertrag immer zu berücksich­tigen, dass bei dieser Vertragsko­nstruktion der Immobilien­kauf und die Bauleistun­g eine vertraglic­he Einheit bilden. Aus diesem Grunde führt etwa ein Rücktritt wegen mangelhaft­er Bauleistun­g auch zu einer Rückgabepf­licht der Immobilie. Geht der Bauträger später in Insolvenz, können Sie im Fall eines Rücktritts am Ende leer ausgehen, weil Ihre Forderung auf Rückzahlun­g in die Insolvenzm­asse überführt werden kann.

Daher gilt die Regel: Treten Sie niemals von einem Bauträgerv­ertrag zurück. Gibt es später Streit über etwaige Mängel der Bauausführ­ung, setzen Sie Ausführung­sfristen und erklären nach deren Verstreich­en die fristlose Kündigung allein in Bezug auf die Bauleistun­g. nd

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