Eigenmächtig renovieren?
Die Eigentümerversammlung will eine notwendige Sanierung von Gemeinschaftseigentum verschieben. Am liebsten würde ich die Arbeiten selbst in Auftrag geben. Geht das ? Jürgen A., Gera Dazu Wohnen im Eigentum: Die Vornahme konkreter Maßnahmen kann ein Wohnungseigentümer nur verlangen, wenn tatsächlich nur diese Sanierung einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. In diesem Fall müssten Sie eine Abänderung des Beschlusses beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, wäre eine Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG möglich. Nach dieser Vorschrift hat ein Wohnungseigentümer dann einen Anspruch auf Änderung eines Beschlusses, wenn schwerwiegende Gründe das Festhalten an dem Beschluss als treuwidrig erscheinen lassen und der bestehende Zustand in seinem Sinne verändert werden muss. Von einem eigenmächtigen Auftrag sollten Sie absehen. Der BGH (Az. V ZR 246/14) hat in einem ähnlichen Fall keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eigenmächtige Reparaturen gegen die WEG zugestanden
Rücktritt vom Vertrag?
Soll ich wegen mangelhafter Bauleistung vom Bauträgervertrag zurücktreten?
Gerhard Z., Wittstock Grundsätzlich ist bei einem sogenannten Bauträgervertrag immer zu berücksichtigen, dass bei dieser Vertragskonstruktion der Immobilienkauf und die Bauleistung eine vertragliche Einheit bilden. Aus diesem Grunde führt etwa ein Rücktritt wegen mangelhafter Bauleistung auch zu einer Rückgabepflicht der Immobilie. Geht der Bauträger später in Insolvenz, können Sie im Fall eines Rücktritts am Ende leer ausgehen, weil Ihre Forderung auf Rückzahlung in die Insolvenzmasse überführt werden kann.
Daher gilt die Regel: Treten Sie niemals von einem Bauträgervertrag zurück. Gibt es später Streit über etwaige Mängel der Bauausführung, setzen Sie Ausführungsfristen und erklären nach deren Verstreichen die fristlose Kündigung allein in Bezug auf die Bauleistung. nd