Befreiung wurde rückabgewickelt
Erbschaftsteuer
Der Gesetzgeber hat für Ehepartner bei selbst genutzten Familienheimen die Möglichkeit der Erbschaftssteuerbefreiung geschaffen. Damit soll verhindert werden, dass nach einem Todesfall der überlebende Partner steuerlich erheblich belastet wird oder schlimmstenfalls sogar die Immobilie aufgeben muss. Doch man sollte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als Erbe auch einige Grundregeln einhalten, sonst ist der Steuervorteil bedroht.
Der Fall: Eine Ehegattin hatte als Alleinerbin eine Immobilie geerbt und bewohnte diese auch. So weit wäre alles im Sinne der gesetzlich vorgegebenen Erbschaftssteuerbefreiung gewesen. Doch binnen zehn Jahren nach dem Erwerb übertrug sie ihrer Tochter das Grundstück und sicherte sich selbst nur einen Nießbrauchsvorbehalt. Das wollte das zuständige Finanzamt nicht akzeptieren und forderte eine vollständige Rückabwicklung der Steuerbefreiung.
Das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 3757/15 Erb) schloss sich der Entscheidung des Finanzamts an. »Dass die Klägerin den Grundbesitz aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauch noch weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt, reicht für den Behalt der Steuerbefreiung nicht aus«, so das Gericht. Das Aufgeben der Eigentümerstellung sei zwar im Gesetzestext nicht ausdrücklich geregelt, aber man dürfe davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die Nutzung der zu eigenen Wohnzwecken aus der fortdauernden Rechtsposition als Eigentümer voraussetze. LBS/nd