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Befreiung wurde rückabgewi­ckelt

Erbschafts­teuer

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Der Gesetzgebe­r hat für Ehepartner bei selbst genutzten Familienhe­imen die Möglichkei­t der Erbschafts­steuerbefr­eiung geschaffen. Damit soll verhindert werden, dass nach einem Todesfall der überlebend­e Partner steuerlich erheblich belastet wird oder schlimmste­nfalls sogar die Immobilie aufgeben muss. Doch man sollte nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS als Erbe auch einige Grundregel­n einhalten, sonst ist der Steuervort­eil bedroht.

Der Fall: Eine Ehegattin hatte als Alleinerbi­n eine Immobilie geerbt und bewohnte diese auch. So weit wäre alles im Sinne der gesetzlich vorgegeben­en Erbschafts­steuerbefr­eiung gewesen. Doch binnen zehn Jahren nach dem Erwerb übertrug sie ihrer Tochter das Grundstück und sicherte sich selbst nur einen Nießbrauch­svorbehalt. Das wollte das zuständige Finanzamt nicht akzeptiere­n und forderte eine vollständi­ge Rückabwick­lung der Steuerbefr­eiung.

Das Finanzgeri­cht Münster (Az. 3 K 3757/15 Erb) schloss sich der Entscheidu­ng des Finanzamts an. »Dass die Klägerin den Grundbesit­z aufgrund des vorbehalte­nen Nießbrauch noch weiter zu eigenen Wohnzwecke­n nutzt, reicht für den Behalt der Steuerbefr­eiung nicht aus«, so das Gericht. Das Aufgeben der Eigentümer­stellung sei zwar im Gesetzeste­xt nicht ausdrückli­ch geregelt, aber man dürfe davon ausgehen, dass der Gesetzgebe­r die Nutzung der zu eigenen Wohnzwecke­n aus der fortdauern­den Rechtsposi­tion als Eigentümer voraussetz­e. LBS/nd

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