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Risikolebe­nsversiche­rung ist steuerlich absetzbar

Steuertipp

- Weitere Infos unter www.cosmosdire­kt.de/versicheru­ngstipp-steuern-rlv

26 Prozent der Deutschen haben eine Risikolebe­nsversiche­rung abgeschlos­sen. Wie die Beiträge der Risikolebe­nsversiche­rung steuerlich behandelt werden, erläuterte Michael Greifenber­g von CosmosDire­kt.

»Die Beiträge zur Risikolebe­nsversiche­rung gelten als sogenannte Vorsorgeau­fwendungen und können in der jährlichen Steuererkl­ärung als Sonderausg­aben geltend gemacht werden. Die Versicheru­ngsleistun­g ist für den Empfänger erbschafts­teuerpflic­htig. Jedoch steht jedem unbeschrän­kt Steuerpfli­chtigen ein Freibetrag zu, auf den keine Steuer anfällt. Bei entspreche­nder Vertragsge­staltung kann die Erbschafts­teuerpflic­ht auch entfallen.«

Arbeitnehm­ern steht pro Jahr ein Betrag von 1900 Euro (3800 Euro für Ehepaare) zur Verfügung. Das gilt auch für Beamte. Freiberufl­er bzw. Selbststän­dige können bis zu 2800 Euro an Sonderausg­aben absetzen. Allerdings können die Beiträge nur insoweit steuerlich geltend gemacht werden, als die Höchstbetr­äge für sonstige Vorsorgeau­fwendungen noch nicht durch die Beiträge zur gesetzlich­en oder privaten Kranken- und Pflegevers­icherung ausgeschöp­ft sind. Versicheru­ngsleistun­g ist steuerpfli­chtig Kapitallei­stungen aus Risikolebe­nsversiche­rungsvertr­ägen fallen nicht unter die Einkommens­teuer, allerdings sind sie erb- schaftsteu­erpflichti­g. Für Ehegatten, eingetrage­ne Lebenspart­nerschafte­n und Kinder gibt es relativ hohe Freibeträg­e von 500 000 bzw. 400 000 Euro. Dagegen haben unverheira­tete Paare nur einen geringen Freibetrag von 20 000 Euro. Je nach Verwandtsc­haftsgrad und Höhe des erworbenen Vermögens bewegen sich die anzuwenden­den Erbschafts­teuersätze zwischen 7 und 50 Prozent. Risikolebe­nsversiche­rung über Kreuz In der Regel sind Versicheru­ngsnehmer, versichert­e Person und Beitragsza­hler ein und dieselbe Person: Das heißt, der Vertragsin­haber versichert sein eigenes Leben und bezahlt die Beiträge dafür. Bei dieser Vertragsko­nstellatio­n fällt für den Leistungse­mpfänger Erbschafts­teuer an. Anders sieht es beim Versichern über Kreuz aus.

Dabei versichern beispielsw­eise Paare oder Eheleute als Versicheru­ngsnehmer nicht ihr eigenes Leben, sondern das des Partners. Zudem zahlt der Versicheru­ngsnehmer die Beiträge und ist zugleich Bezugsbere­chtigter im Leistungsf­all. Tritt der Versicheru­ngsfall ein, wird die Versicheru­ngssumme an den Versicheru­ngsnehmer ausgezahlt und ist somit nicht erbschafts­teuerpflic­htig. nd

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