Risikolebensversicherung ist steuerlich absetzbar
Steuertipp
26 Prozent der Deutschen haben eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Wie die Beiträge der Risikolebensversicherung steuerlich behandelt werden, erläuterte Michael Greifenberg von CosmosDirekt.
»Die Beiträge zur Risikolebensversicherung gelten als sogenannte Vorsorgeaufwendungen und können in der jährlichen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Versicherungsleistung ist für den Empfänger erbschaftsteuerpflichtig. Jedoch steht jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen ein Freibetrag zu, auf den keine Steuer anfällt. Bei entsprechender Vertragsgestaltung kann die Erbschaftsteuerpflicht auch entfallen.«
Arbeitnehmern steht pro Jahr ein Betrag von 1900 Euro (3800 Euro für Ehepaare) zur Verfügung. Das gilt auch für Beamte. Freiberufler bzw. Selbstständige können bis zu 2800 Euro an Sonderausgaben absetzen. Allerdings können die Beiträge nur insoweit steuerlich geltend gemacht werden, als die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht durch die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Versicherungsleistung ist steuerpflichtig Kapitalleistungen aus Risikolebensversicherungsverträgen fallen nicht unter die Einkommensteuer, allerdings sind sie erb- schaftsteuerpflichtig. Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerschaften und Kinder gibt es relativ hohe Freibeträge von 500 000 bzw. 400 000 Euro. Dagegen haben unverheiratete Paare nur einen geringen Freibetrag von 20 000 Euro. Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des erworbenen Vermögens bewegen sich die anzuwendenden Erbschaftsteuersätze zwischen 7 und 50 Prozent. Risikolebensversicherung über Kreuz In der Regel sind Versicherungsnehmer, versicherte Person und Beitragszahler ein und dieselbe Person: Das heißt, der Vertragsinhaber versichert sein eigenes Leben und bezahlt die Beiträge dafür. Bei dieser Vertragskonstellation fällt für den Leistungsempfänger Erbschaftsteuer an. Anders sieht es beim Versichern über Kreuz aus.
Dabei versichern beispielsweise Paare oder Eheleute als Versicherungsnehmer nicht ihr eigenes Leben, sondern das des Partners. Zudem zahlt der Versicherungsnehmer die Beiträge und ist zugleich Bezugsberechtigter im Leistungsfall. Tritt der Versicherungsfall ein, wird die Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer ausgezahlt und ist somit nicht erbschaftsteuerpflichtig. nd