Lehrerin mit Kopftuch erhält Entschädigung
Das Land Berlin muss einer muslimischen Lehramtsbewerberin, die Kopftuch trägt, eine Entschädigung in Höhe von 8680 Euro zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht am 9. Februar 2017 in zweiter Instanz entschieden.
Die Bewerbung der jungen Frau als Grundschullehrerin war im Frühjahr 2015 vom Land Berlin mit Verweis auf ihre religiöse Kopfbedeckung abgelehnt worden. Dagegen hatte sie geklagt und war nun in zweiter Instanz erfolgreich.
Hintergrund des Rechtsstreits ist das Berliner Neutralitätsgesetz, dass sämtliche religiöse Symbole bei Lehrkräften an staatlichen Schulen verbietet. Die Lehramtsanwärterin sei wegen ihres islamischen Kopftuchs benachteiligt worden, urteilte nun das Landesarbeitsgericht. Weil von der jungen Frau jedoch »keine konkrete Gefährdung des Schulfriedens« ausgegangen sei, sei ihre Benachteiligung unzulässig gewesen. Die Richter verurteilten das Land Berlin zu einer Entschädigungszahlung von zwei Monatsgehältern oder 8680 Euro. Das Berliner Neutralitätsgesetz sei aber dennoch verfassungskonform, so das Gericht.
Das Arbeitsgericht hatte im April 2016 in erster Instanz entschieden, dass das Berliner Neutralitätsgesetz keine Benachteiligung der Klägerin darstelle, verfassungsgemäß sei und deshalb auch keine Entschädigung zu zahlen sei. Das Landesarbeitsgericht sah dies im Berufungsprozess anders.
Wie ein Gerichtssprecher erklärte, sei ein generelles Kopf- tuchverbot unzulässig. Entsprechende Gerichtsurteile hatte es zuvor auch in anderen Bundesländern gegeben. So hatte das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2015 am Beispiel zweier muslimischer Pädagoginnen aus NordrheinWestfalen ein pauschales Kopftuchverbot für unzulässig erklärt. Vielmehr müsse dafür eine konkrete Gefahr für Neutralität und Schulfrieden nachgewiesen werden, hieß es mit Blick auf damalige Regelungen in Nordrhein-Westfalen.
Das Berliner Neutralitätsgesetz beinhalte kein generelles Verbot von religiösen Zeichen im Schuldienst, sondern sehe in Paragraf 3 auch Ausnahmen vor, so das Gericht. Im vorliegenden Fall habe das Gericht keine Anhaltspunkte gesehen, dass durch die junge Lehrerin mit Kopftuch der Schulfrieden gestört werde. epd/nd