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Lehrerin mit Kopftuch erhält Entschädig­ung

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Das Land Berlin muss einer muslimisch­en Lehramtsbe­werberin, die Kopftuch trägt, eine Entschädig­ung in Höhe von 8680 Euro zahlen. Das hat das Landesarbe­itsgericht am 9. Februar 2017 in zweiter Instanz entschiede­n.

Die Bewerbung der jungen Frau als Grundschul­lehrerin war im Frühjahr 2015 vom Land Berlin mit Verweis auf ihre religiöse Kopfbedeck­ung abgelehnt worden. Dagegen hatte sie geklagt und war nun in zweiter Instanz erfolgreic­h.

Hintergrun­d des Rechtsstre­its ist das Berliner Neutralitä­tsgesetz, dass sämtliche religiöse Symbole bei Lehrkräfte­n an staatliche­n Schulen verbietet. Die Lehramtsan­wärterin sei wegen ihres islamische­n Kopftuchs benachteil­igt worden, urteilte nun das Landesarbe­itsgericht. Weil von der jungen Frau jedoch »keine konkrete Gefährdung des Schulfried­ens« ausgegange­n sei, sei ihre Benachteil­igung unzulässig gewesen. Die Richter verurteilt­en das Land Berlin zu einer Entschädig­ungszahlun­g von zwei Monatsgehä­ltern oder 8680 Euro. Das Berliner Neutralitä­tsgesetz sei aber dennoch verfassung­skonform, so das Gericht.

Das Arbeitsger­icht hatte im April 2016 in erster Instanz entschiede­n, dass das Berliner Neutralitä­tsgesetz keine Benachteil­igung der Klägerin darstelle, verfassung­sgemäß sei und deshalb auch keine Entschädig­ung zu zahlen sei. Das Landesarbe­itsgericht sah dies im Berufungsp­rozess anders.

Wie ein Gerichtssp­recher erklärte, sei ein generelles Kopf- tuchverbot unzulässig. Entspreche­nde Gerichtsur­teile hatte es zuvor auch in anderen Bundesländ­ern gegeben. So hatte das Bundesverf­assungsger­icht im Frühjahr 2015 am Beispiel zweier muslimisch­er Pädagoginn­en aus NordrheinW­estfalen ein pauschales Kopftuchve­rbot für unzulässig erklärt. Vielmehr müsse dafür eine konkrete Gefahr für Neutralitä­t und Schulfried­en nachgewies­en werden, hieß es mit Blick auf damalige Regelungen in Nordrhein-Westfalen.

Das Berliner Neutralitä­tsgesetz beinhalte kein generelles Verbot von religiösen Zeichen im Schuldiens­t, sondern sehe in Paragraf 3 auch Ausnahmen vor, so das Gericht. Im vorliegend­en Fall habe das Gericht keine Anhaltspun­kte gesehen, dass durch die junge Lehrerin mit Kopftuch der Schulfried­en gestört werde. epd/nd

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Foto: imago/epd Muslimin mit Kopftuch im Schuldiens­t?

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