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Fragen & Antworten zur BGH-Entscheidu­ng

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Manche Trennungsk­inder pendeln wöchentlic­h zwischen Mama und Papa. Künftig dürfen Gerichte auf das »Wechselmod­ell« zwangsverp­flichten, wie der Bundesgeri­chtshofs entschied. Wie funktionie­rt das »Wechselmod­ell«? Üblicherwe­ise leben Kinder nach einer Trennung oder Scheidung bei einem der Elternteil­e. In neun von zehn Fällen ist das nach Auskunft des Verbands alleinerzi­ehender Mütter und Väter (VAMV) die Mutter. Für Besuche beim Vater wird dann oft ein fester Rhythmus verabredet, zum Beispiel jedes zweite Wochenende. Das nennt man »Residenzmo­dell«. In knapp jeder 20. Trennungsf­amilie teilen sich die Ex-Partner die Betreuung dagegen nach dem »Wechselmod­ell« in etwa gleich auf. Das kann so aussehen, dass das Kind fest in einer Wohnung lebt und Mutter und Vater dort abwechseln­d mit einziehen (»Nestmodell«). Häufiger kommt es aber vor, dass das Kind zwischen Mama und Papa pendelt. Wie sieht so etwas praktisch aus? Die Eltern stehen vor der Herausford­erung, dem pendelnden Kind ein Zuhause an zwei Orten zu schaffen. Das geht ins Geld, denn es braucht zwei Kinderzimm­er oder Spielecken, doppelte Ausstattun­g und Garderobe. Kindergart­en oder Schule, Fußballver­ein und Musikunter­richt müssen von beiden Wohnungen aus erreichbar sein. In sehr vielen Alltagsfra­gen ist Abstimmung nötig: Was für Hausaufgab­en sind zu erledigen? Für welche Prüfungen muss gelernt werden? Steht ein Arzttermin an? »Die Eltern müssen gut kommunizie­ren und kooperiere­n können«, sagt VAMV-Bundesgesc­häftsführe­rin Miriam Hoheisel. Selbst dann komme längst nicht jedes Kind mit dem Hin und Her klar. Weshalb hatte der BGH mit dem »Wechselmod­ell« zu tun? Wenn die Ex-Partner sich nicht im Guten darauf verständig­en können, wer in Zukunft wie viel Zeit mit dem Kind verbringt, muss am Ende oft ein Gericht entscheide­n. In einem Fall aus Bayern hatten die Eltern zunächst vereinbart, dass der heute 13-jährige Sohn bei der Mutter lebt und den Vater alle 14 Tage übers Wochenende besucht. Damit wollte sich der Mann aber nicht abfinden. Er versuchte durchzuset­zen, dass sein Sohn jeden zweiten Montag nach Schulschlu­ss für eine ganze Woche zu ihm zieht. In erster und zweiter Instanz konnte er sich damit nicht durchsetze­n. Also legte er Revision beim BGH in Karlsruhe ein. Der sprach sich für das »Wechselmod­ell« aus und verwies den Fall zurück an die erste Instanz in Nürnberg, das in diesem Zusammenha­ng über das Kindeswohl entscheide­n muss. Denn entscheide­nder Maßstab für die Regelung des Umgangs ist das Kindeswohl. Was bedeutet die Entscheidu­ng für Eltern? Prinzipiel­l bekommen Mütter und Väter damit die Möglichkei­t, das »Wechselmod­ell« vor Gericht gegen den Ex-Partner durchzuset­zen. Experten verweisen allerdings darauf, dass man sich nur schwer vorstellen könne, wie Eltern, die schon in der Grundfrage uneins sind, sich so weit zusammenra­ufen sollen, dass sie die komplizier­te Umsetzung gut bewältigen können. dpa/nd

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