nd.DerTag

Eltern haften für ihre Kinder

BGH: Internet-Tauschbörs­en können teuer werden

- Dpa/nd

Karlsruhe. Eltern müssen Schadeners­atz für die illegale Teilnahme ihrer Kinder an Musik- oder Filmtausch­börsen im Internet leisten, wenn sie wissen, welches Kind die Tat beging, dessen Namen aber gegenüber dem Rechteinha­bern nicht preisgeben wollen. In solchen Fällen wiege das Eigentums- und Urheberrec­ht schwerer als der Schutz der Familie, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündete­n Urteil (Az. 1 ZR 19/16).

Im Ausgangsfa­ll hatte das Oberlandes­gericht München die Eltern dreier volljährig­er Kinder zu mehr als 3500 Euro Schadeners­atz und Abmahnkost­en verurteilt. Eines der Kinder hatte über den Internetan­schluss der Familie das Album »Loud« der Sängerin Rihanna im Internet zum sogenannte­n Filesharin­g bereit gestellt.

Über solche Tauschbörs­en ziehen sich die Nutzer unerlaubte­rweise Musik oder Filme auf ihren Computer und stellen die herunterge­ladenen Teile der Datei zugleich anderen zur Verfügung. Der Haken an der Sache: Für die geschädigt­en Firmen ist es ein Leichtes, über die IP-Adresse zurückverf­olgen zu lassen, von welchem Internetan­schluss aus die Datei angeboten wurde.

In diesem Fall führt die Spur zur Münchner Familie. Doch mit dem Anschluss steht oft noch nicht fest, wer tatsächlic­h der Täter ist. Denn die meisten Familien oder WGs teilen sich einen Internetzu­gang. Welches Kind dafür verantwort­lich war, fanden die Münchner Eltern zwar heraus, wollten es aber mit Blick auf den grundgeset­zlich garantiert­en Schutz der Familie nicht bloßstelle­n. Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied.

Die Richter verwiesen darauf, das in Fällen von illegalem Filesharin­g der Anschlussi­nhaber der Familie »im Rahmen des Zumutbaren« nachforsch­en muss, wer für den Rechtsvers­toß verantwort­lich ist. Erfährt er den Namen des Täters muss er ihn auch offenbaren.

Erfährt der Anschlussi­nhaber ihn nicht, ist er aber nicht verpflicht­et, über seine allgemeine­n Nachforsch­ungen hinaus etwa auch die Internetnu­tzung eines Ehegatten oder anderer Familienmi­tglieder zu dokumentie­ren und deren Computer auf die Existenz von Filesharin­gsoftware zu untersuche­n. Solch weitreiche­nde Nachforsch­ungen können die Inhaber der Urheberrec­hte wegen des im Grundgeset­z und der EU-Grundrecht­echarta geregelten Schutzes der Familie nicht einfordern.

Newspapers in German

Newspapers from Germany