Eltern haften für ihre Kinder
BGH: Internet-Tauschbörsen können teuer werden
Karlsruhe. Eltern müssen Schadenersatz für die illegale Teilnahme ihrer Kinder an Musik- oder Filmtauschbörsen im Internet leisten, wenn sie wissen, welches Kind die Tat beging, dessen Namen aber gegenüber dem Rechteinhabern nicht preisgeben wollen. In solchen Fällen wiege das Eigentums- und Urheberrecht schwerer als der Schutz der Familie, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil (Az. 1 ZR 19/16).
Im Ausgangsfall hatte das Oberlandesgericht München die Eltern dreier volljähriger Kinder zu mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten verurteilt. Eines der Kinder hatte über den Internetanschluss der Familie das Album »Loud« der Sängerin Rihanna im Internet zum sogenannten Filesharing bereit gestellt.
Über solche Tauschbörsen ziehen sich die Nutzer unerlaubterweise Musik oder Filme auf ihren Computer und stellen die heruntergeladenen Teile der Datei zugleich anderen zur Verfügung. Der Haken an der Sache: Für die geschädigten Firmen ist es ein Leichtes, über die IP-Adresse zurückverfolgen zu lassen, von welchem Internetanschluss aus die Datei angeboten wurde.
In diesem Fall führt die Spur zur Münchner Familie. Doch mit dem Anschluss steht oft noch nicht fest, wer tatsächlich der Täter ist. Denn die meisten Familien oder WGs teilen sich einen Internetzugang. Welches Kind dafür verantwortlich war, fanden die Münchner Eltern zwar heraus, wollten es aber mit Blick auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie nicht bloßstellen. Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied.
Die Richter verwiesen darauf, das in Fällen von illegalem Filesharing der Anschlussinhaber der Familie »im Rahmen des Zumutbaren« nachforschen muss, wer für den Rechtsverstoß verantwortlich ist. Erfährt er den Namen des Täters muss er ihn auch offenbaren.
Erfährt der Anschlussinhaber ihn nicht, ist er aber nicht verpflichtet, über seine allgemeinen Nachforschungen hinaus etwa auch die Internetnutzung eines Ehegatten oder anderer Familienmitglieder zu dokumentieren und deren Computer auf die Existenz von Filesharingsoftware zu untersuchen. Solch weitreichende Nachforschungen können die Inhaber der Urheberrechte wegen des im Grundgesetz und der EU-Grundrechtecharta geregelten Schutzes der Familie nicht einfordern.