Schlussantrag in Italiens Genmais-Streit
EuGH-Generalanwalt gibt Maisbauern recht
Italien hatte 2013 die MonsantoSorte Mon810 verboten und gegen Bauern prozessiert, die dem nicht nachkamen. Zu Unrecht, wie sich im Verfahren am Europäischen Gerichtshof abzeichnet. Luxemburg. Einzelne EU-Staaten können nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Michal Bobek, den Anbau gentechnisch veränderten Maises nur verbieten, wenn sie »ein offensichtliches und ernstes Risiko für die Gesundheit und die Umwelt nachweisen können«. Dies ging aus Bobeks Schlussanträgen im Streit zwischen Maisbauern und der italienischen Regierung hervor, die im Jahr 2013 den damals noch EU-weit erlaubten Anbau entsprechender Maissorten verboten hatte.
Bobek verwies zur Begründung darauf, dass die EU-Kommission im Jahr 1998 den Anbau gentechnisch veränderten Maises auf Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen erlaubt habe. 2013 habe Italien den Anbau verbieten wollen und zur Begründung auf zwei italienische Stu- dien verwiesen. Die EU-Kommission sei danach auf Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa) zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine neuen wissenschaftlichen Beweise für die Gefährlichkeit der Maissorte gebe.
Die italienische Regierung hatte 2013 dennoch ein Dekret zum Anbauverbot von Mon810-Mais erlassen und Strafverfahren gegen Maisbauern eingeleitet, die dagegen verstießen. Laut Bobeks Ansicht verletzte Italien damit seinerseits eine EUVerordnung, weil der betreffende Mais vor seiner Zulassung 1998 einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung unterzogen worden sei. Dass die EU-Kommission dann im Jahr 2016 den Anbau von Mon810-Mais in 19 EU-Mitgliedstaaten, darunter auch Italien, untersagt habe, ändere nichts daran, weil diese neue Regelung erst nach dem italienischen Verbot von 2013 in Kraft getreten sei und sich auf andere Gründe beziehe.
Der Antrag des Generalanwalts gilt in der Regel als ein Indiz für die Entscheidung der Richter.