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Schlussant­rag in Italiens Genmais-Streit

EuGH-Generalanw­alt gibt Maisbauern recht

- AFP/nd

Italien hatte 2013 die MonsantoSo­rte Mon810 verboten und gegen Bauern prozessier­t, die dem nicht nachkamen. Zu Unrecht, wie sich im Verfahren am Europäisch­en Gerichtsho­f abzeichnet. Luxemburg. Einzelne EU-Staaten können nach Ansicht des Generalanw­alts am Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH), Michal Bobek, den Anbau gentechnis­ch veränderte­n Maises nur verbieten, wenn sie »ein offensicht­liches und ernstes Risiko für die Gesundheit und die Umwelt nachweisen können«. Dies ging aus Bobeks Schlussant­rägen im Streit zwischen Maisbauern und der italienisc­hen Regierung hervor, die im Jahr 2013 den damals noch EU-weit erlaubten Anbau entspreche­nder Maissorten verboten hatte.

Bobek verwies zur Begründung darauf, dass die EU-Kommission im Jahr 1998 den Anbau gentechnis­ch veränderte­n Maises auf Grundlage wissenscha­ftlicher Empfehlung­en erlaubt habe. 2013 habe Italien den Anbau verbieten wollen und zur Begründung auf zwei italienisc­he Stu- dien verwiesen. Die EU-Kommission sei danach auf Grundlage eines Gutachtens der Europäisch­en Behörde für Lebensmitt­elsicherhe­it (Efsa) zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine neuen wissenscha­ftlichen Beweise für die Gefährlich­keit der Maissorte gebe.

Die italienisc­he Regierung hatte 2013 dennoch ein Dekret zum Anbauverbo­t von Mon810-Mais erlassen und Strafverfa­hren gegen Maisbauern eingeleite­t, die dagegen verstießen. Laut Bobeks Ansicht verletzte Italien damit seinerseit­s eine EUVerordnu­ng, weil der betreffend­e Mais vor seiner Zulassung 1998 einer umfassende­n wissenscha­ftlichen Bewertung unterzogen worden sei. Dass die EU-Kommission dann im Jahr 2016 den Anbau von Mon810-Mais in 19 EU-Mitgliedst­aaten, darunter auch Italien, untersagt habe, ändere nichts daran, weil diese neue Regelung erst nach dem italienisc­hen Verbot von 2013 in Kraft getreten sei und sich auf andere Gründe beziehe.

Der Antrag des Generalanw­alts gilt in der Regel als ein Indiz für die Entscheidu­ng der Richter.

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