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Kein Anspruch für Süchtige auf Hausverbot

Gericht weist Klage gegen Spielhalle­nbetreiber ab

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Bielefeld. Spielsücht­ige haben in Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf ein Hausverbot in Spielothek­en. Nach einem Urteil des Landgerich­ts Bielefeld von Donnerstag fehlt die gesetzlich­e Grundlage dafür, den Betreibern von Spielhalle­n ein solches Verbot zum Schutz von Spielsücht­igen abzuverlan­gen.

Stellvertr­etend für Betroffene hatte der Fachverban­d Glücksspie­lsucht gegen den Spielhalle­nbetreiber Gauselmann geklagt. Das Unternehme­n mit Sitz in Ostwestfal­en betreibt bundesweit die »Casino Merkur-Spielothek­en«. Nach den Vorstellun­gen des Verbandes sollte ein Hausverbot auf den eigenen Wunsch der Betroffene­n ausgesproc­hen werden müssen.

»Die Klage wurde zwar abgewiesen, aber wir fühlen uns trotzdem als Sieger«, sagt die Vorsitzend­e des Verbandes, Ilona Füchtensch­nieder. Nach ihren Angaben gibt es allein im Bundesland Nordrhein-Westfalen 40 000 bis 50 000 Spielsücht­ige. Das Urteil zeige deutlich auf, dass die Politik jetzt reagieren müsse, um die entspreche­nden juristisch­en Grundlagen für eine freiwillig­e Sperre zu schaffen, unterstric­h die Vorsitzend­e. Der Verband will jetzt die schriftlic­he Urteilsbeg­ründung abwarten, um weitere Schritte zu prüfen.

Gesetzlich­e Grundlage für Geldspiela­utomaten ist der bundesweit gültige Glücksspie­lstaatsver­trag. Andere Bundesländ­er beschreibe­n in sogenannte­n Ausführung­sgesetzen, welche Regeln für Selbstsper­ren in Spielhalle­n gelten. Das Landgerich­t Bielefeld betont in seiner Urteilsbeg­ründung, dass in NRW eine solche aber fehle. Im Gegensatz dazu ermöglicht der NRW-Gesetzgebe­r Selbstsper­ren für Lottospiel­er und Besucher der staatliche­n Spielcasin­os.

Gauselmann hatte in der mündlichen Verhandlun­g am 7. März auch Datenschut­zbedenken geäußert. Demnach sei eine flächendec­kende Ausweiskon­trolle aller Spielhalle­nbesucher nicht möglich. Alternativ will das Unternehme­n nach und nach seine 76 Spielothek­en in NordrheinW­estfalen mit einer automatisc­hen Gesichtser­kennung aus- statten. Dabei werden zu junge oder gesperrte Spieler beim Durchgang durch eine Schleuse erkannt und ausgeschlo­ssen. In Baden-Württember­g ist das Konzept bereits umgesetzt.

Wie in Bielefeld fehlte dem Oberverwal­tungsgeric­ht in Münster am Donnerstag in einem juristisch­en Streit um den räumlichen Abstand zwischen einem Sportwette­nbüro, einem Kindergart­en und einer Flüchtling­sunterkunf­t für Jugendlich­e die gesetzlich­e Grundlage. Die Stadt Schwerte hatte den Betrieb untersagt, weil der Wettanbiet­er nur rund 200 Meter Luftlinie entfernt ist.

Das Oberverwal­tungsgeric­ht wies die Beschwerde der Stadt wegen des fehlenden Mindestabs­tands zurück und bestätigte damit eine Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts Gelsenkirc­hen. Neben der fehlenden Gesetzesgr­undlage beklagten die Richter auch, dass das Wettbüro viel früher baurechtli­ch genehmigt worden sei als die später errichtete Flüchtling­sunterkunf­t.

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Eingang zu einer Spielhalle Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener

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