Ladenöffnung an Sonntagen wird flexibler
Die rot-rote Landesregierung will die Öffnungszeiten für Verkaufseinrichtungen an Sonnund Feiertagen per Gesetz künftig flexibler gestalten. Potsdam. Im Landtag soll an diesem Mittwoch ein Gesetz verabschiedet werden, das die Zahl möglicher verkaufsoffener Sonntage im Land von sechs auf zehn pro Gemeindegebiet erhöht. Zugleich soll sichergestellt werden, dass einzelne Verkaufsstellen höchstens sechs Verkaufssonntage anbieten können.
Statt an sechs Sonntagen dürfen dem Gesetzentwurf zufolge in der gesamten Gemeinde Geschäfte künftig nur noch an fünf Sonntagen aus einem zuvor festgelegten besonderen Anlass öffnen. An bis zu fünf weiteren Sonntagen wird die Ladenöffnung in je einem Gemeindeteil aus regionalen Anlässen möglich gemacht. Damit kann die Höchstzahl von sechs Verkaufssonntagen in keinem Gemeindeteil überschritten werden.
Mit dem Gesetzentwurf von SPD und LINKE solle den besonderen Bedürfnissen größerer Gemeindegebiete nach einer Öffnung von Verkaufsstellen eines Teils der Gemeinde aus Anlass kleiner, regional begrenzter Veranstaltungen entsprochen werden, so die Begründung. »Mit der Differenzierung soll die Bedeutung regionaler Ereignisse für das Gemeinwohl und den sozialen Zusammenhalt in den Gemeinden besser berücksichtigt werden.«
Die Gesetzesänderung wird auch als »Lex Potsdam« bezeichnet, weil die Landeshauptstadt bereits mehrfach versucht hat, mit Sonntagsöffnungen in einzelnen Stadtteilen die Zahl der Verkaufssonntage auf zehn zu erhöhen. Die Stadt war damit jedoch vor Gericht gescheitert.
Die Gewerkschaft ver.di hatte bei einer Anhörung im Landtag neue Klagen angedroht, falls die Gesetzesänderung in der angekündigten Form beschlossen wird. Auch die Kirchen sowie Familienverbände haben die Neuregelung scharf kritisiert.
In einem ergänzenden Antrag fordern die Koalitionsfraktionen die Landesregierung auf, dafür zu sorgen, dass mit der Änderung ausschließlich »den Bedürfnissen eines in Folge des besonderen Ereignisses vorhandenen beträchtlichen Besucherstroms Rechnung« getragen wird. »Danach liegt ein besonderes Ereignis nur dann vor, wenn die Veranstaltung viele Besucher und in der Regel nicht nur die Einwohner einer Gemeinde oder Stadt, sondern auch auswärtige Besucher anzieht«, heißt es in dem Antrag.