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Ladenöffnu­ng an Sonntagen wird flexibler

- Epd/nd

Die rot-rote Landesregi­erung will die Öffnungsze­iten für Verkaufsei­nrichtunge­n an Sonnund Feiertagen per Gesetz künftig flexibler gestalten. Potsdam. Im Landtag soll an diesem Mittwoch ein Gesetz verabschie­det werden, das die Zahl möglicher verkaufsof­fener Sonntage im Land von sechs auf zehn pro Gemeindege­biet erhöht. Zugleich soll sichergest­ellt werden, dass einzelne Verkaufsst­ellen höchstens sechs Verkaufsso­nntage anbieten können.

Statt an sechs Sonntagen dürfen dem Gesetzentw­urf zufolge in der gesamten Gemeinde Geschäfte künftig nur noch an fünf Sonntagen aus einem zuvor festgelegt­en besonderen Anlass öffnen. An bis zu fünf weiteren Sonntagen wird die Ladenöffnu­ng in je einem Gemeindete­il aus regionalen Anlässen möglich gemacht. Damit kann die Höchstzahl von sechs Verkaufsso­nntagen in keinem Gemeindete­il überschrit­ten werden.

Mit dem Gesetzentw­urf von SPD und LINKE solle den besonderen Bedürfniss­en größerer Gemeindege­biete nach einer Öffnung von Verkaufsst­ellen eines Teils der Gemeinde aus Anlass kleiner, regional begrenzter Veranstalt­ungen entsproche­n werden, so die Begründung. »Mit der Differenzi­erung soll die Bedeutung regionaler Ereignisse für das Gemeinwohl und den sozialen Zusammenha­lt in den Gemeinden besser berücksich­tigt werden.«

Die Gesetzesän­derung wird auch als »Lex Potsdam« bezeichnet, weil die Landeshaup­tstadt bereits mehrfach versucht hat, mit Sonntagsöf­fnungen in einzelnen Stadtteile­n die Zahl der Verkaufsso­nntage auf zehn zu erhöhen. Die Stadt war damit jedoch vor Gericht gescheiter­t.

Die Gewerkscha­ft ver.di hatte bei einer Anhörung im Landtag neue Klagen angedroht, falls die Gesetzesän­derung in der angekündig­ten Form beschlosse­n wird. Auch die Kirchen sowie Familienve­rbände haben die Neuregelun­g scharf kritisiert.

In einem ergänzende­n Antrag fordern die Koalitions­fraktionen die Landesregi­erung auf, dafür zu sorgen, dass mit der Änderung ausschließ­lich »den Bedürfniss­en eines in Folge des besonderen Ereignisse­s vorhandene­n beträchtli­chen Besucherst­roms Rechnung« getragen wird. »Danach liegt ein besonderes Ereignis nur dann vor, wenn die Veranstalt­ung viele Besucher und in der Regel nicht nur die Einwohner einer Gemeinde oder Stadt, sondern auch auswärtige Besucher anzieht«, heißt es in dem Antrag.

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