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Erster Antrag auf Sterbehilf­e

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Nach dem Urteil des Bundesverw­altungsger­ichts zum Recht auf Sterbehilf­e in extremen Einzelfäll­en (siehe nd-ratgeber vom 22. März 2017) muss das Bundesinst­itut für Arzneimitt­el und Medizinpro­dukte (BfArM) über einen aktuellen Fall entscheide­n. Es gebe einen Antrag, in dem die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis NatriumPen­tobarbital beantragt worden sei, so ein Sprecher der Behörde. Noch sei »keine Festlegung« getroffen worden, wann über den Antrag entschiede­n werde. Angaben zu Alter, Geschlecht und Erkrankung­en machte die Behörde mit Rücksicht auf den Patienten nicht. Das Bundesinst­itut für Arzneimitt­el und Medizinpro­dukte ist zentral für die Zulassung und Registrier­ung von Arzneimitt­eln zuständig und überwacht auch den legalen Verkehr mit Betäubungs­mitteln.

Das Bundesverw­altungsger­icht hatte am 2. März 2017 (Az. BVerwG 3 C 19.15) entschiede­n, dass unheilbar Kranken in extremen Einzelfäll­en der Zugang zu todbringen­den Medikament­en nicht versagt werden darf. Das Bundesinst­itut, das das Ansinnen ablehnte, hätte den Fall zumindest prüfen müssen, befanden die Richter

Die Richter begründete­n ihr Urteil mit Hinweis auf das allgemeine Persönlich­keitsrecht in Artikel 2 des Grundgeset­zes. Voraussetz­ung für das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten über die Beendigung seines Lebens zu entscheide­n sei aber, dass er seinen Willen frei bilden und entspreche­nd handeln könne. epd/nd

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