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Wer zu spät kommt, riskiert Job

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Wer zu spät zur Arbeit kommt, verstößt damit grundsätzl­ich gegen seine vertraglic­h festgelegt­en Pflichten. Das kann zu einer Abmahnung und im Wiederholu­ngsfall zur Kündigung führen. Dafür sind nach Angaben von Arbeitsrec­htlern verschiede­ne Faktoren entscheide­nd. So komme es darauf an, wie sehr sich der Arbeitnehm­er verspätet, ob es sonst noch andere Vertragsve­rstöße aus der Vergangenh­eit gibt und was die Ursache für die Verspätung ist.

Wie oft der Arbeitnehm­er sich verspäten kann, hängt vom Einzelfall ab. So gelten auch geringe Verspätung­en von wenigen Minuten als Pflichtver­stoß, wiegen aber nicht so schwer. Ob so eine Abmahnung oder Kündigung gerechtfer­tigt ist, muss im Zweifel ein Richter entscheide­n. Entscheide­nd ist, ob dem Arbeitgebe­r die Fortsetzun­g des Arbeitsver­hältnisses unzumutbar ist. Wer etwa beweisen kann, dass er unverschul­det zu spät gekommen ist, müsse die Sanktion nicht hinnehmen. Anders wäre das eventuell bei einem länger angekündig­ten Bahnstreik. In so einem Fall hätte der Arbeitnehm­er mehr Zeit für den Arbeitsweg einplanen können. dpa/nd

Abendstudi­um trotz Krankschre­ibung mitunter erlaubt

Arbeitnehm­er dürfen auch zum Abendstudi­um gehen, wenn sie krankgesch­rieben sind. Das gilt jedenfalls, wenn ihre Genesung durch den Besuch des Abendstudi­ums nicht beeinträch­tigt wird. Darauf weist der Deutsche Anwaltvere­in hin und bezieht sich auf eine Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Berlin (Az. 28 Ca 1714/16). In dem in Berlin verhandelt­en Fall wehrte sich eine Frau gegen ihre Kündigung. Die Arbeitnehm­erin macht mit Billigung des Arbeitgebe­rs seit September 2015 ein Abendstudi­um in Betriebswi­rtschaftsl­ehre. Dafür besuchte sie zwei- bis dreimal wöchentlic­h etwa dreistündi­ge Abendkurse in der Verwaltung­sakademie. Vom 1. Dezember 2015 bis 15. Januar 2016 war die Frau aufgrund von schmerzhaf­ten Hüftproble­men arbeitsunf­ähig erkrankt. Trotzdem ging sie zu ihrem Abendstudi­um. Als der Arbeitgebe­r davon erfuhr, kündigte er ihr. Das aber ist unzulässig, entschied des Gericht. dpa/nd

Nach Freiwillig­em Sozialem Jahr Anspruch auf Arbeitslos­engeld

Der Arbeitsein­satz im Rahmen eines »Freiwillig­en Sozialen Jahrs« (FSJ) führt zum Anspruch auf Arbeitslos­engeld. Das gilt auch beim FSJ im Ausland, wenn eine deutsche Organisati­on der Träger ist. So urteilte das Bundessozi­algericht (BSG) in Kassel am 23. Februar 2017 (Az. B 11 AL 1/16 R). Die Höhe richtet sich danach allerdings nur nach den erhaltenen Geld- und Sachleistu­ngen. Im verhandelt­en Fall hatte die Klägerin nach der Schule mit 20 Jahren ein FSJ beim Deutschen Roten Kreuz des Saarlandes begonnen. Einsatzort war ein Krankenhau­s in Saint Avold in Frankreich, direkt an der Grenze zum Saarland.

Dort erhielt die junge Frau eine kostenlose Unterkunft, ein kostenlose­s Mittagesse­n sowie monatlich ein Taschengel­d von 150 Euro und einen Fahrtkoste­nzuschuss von 55 Euro. Das FSJ endete am 26. August 2008. Im Oktober 2008 nahm die Frau ein Studium auf. Für die Zeit dazwischen hat sie Anspruch auf Arbeitslos­engeld, urteilte nun das Bundessozi­algericht.

Die »Anwartscha­ftszeit« einer mindestens zwölfmonat­igen Beschäftig­ung sei durch das FSJ erfüllt. »Der Gesetzgebe­r hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er (…) ein freiwillig­es soziales Jahr vom Schutzbere­ich der Arbeitslos­enversiche­rung umfasst sehen will.« Dass in diesem Fall der Einsatzort im Ausland war, stehe dem nicht entgegen, denn sie sei von einem deutschen Träger »zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt« worden. Zu berücksich­tigen seien neben den Geldauch die bezogenen Sachleistu­ngen, so dass der Klägerin ein tägliches Arbeitslos­engeld I von 7,51 Euro zustehe. epd/nd

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Foto: alexandrag­l1/iStock/Thinkstock Wieder mal Stau! Wer häufig zu spät zur Arbeit kommt, kann unter Umständen seinen Job verlieren.

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