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Heißwasser­automat ist übergelauf­en – wer haftet?

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Ein Mieter haftet für Schäden am Haus nur, wenn er sie grob fahrlässig oder vorsätzlic­h verursacht hat. In einem Duisburger Mietshaus kam es zu einem Wasserscha­den im dritten Stock, der zweifelsfr­ei vom Heißwasser­automaten (Kochendwas­sergerät) der Dachgescho­sswohnung im vierten Stock ausging. Die Gebäudever­sicherung des Hauseigent­ümers kam für die Sanierungs­kosten auf und forderte den Betrag anschließe­nd vom Mieter der Dachgescho­sswohnung. Ihre Klage scheiterte beim Landgerich­t und beim Oberlandes­gericht (OLG) Düsseldorf (Az. I-24 U 164/15).

Für Schäden an der Mietsache oder am Gebäude müssten Mieter nur geradesteh­en, wenn sie diese entweder vorsätzlic­h oder grob fahrlässig verursacht­en. So ein Vorwurf wäre hier allenfalls gerechtfer­tigt, wenn beim Einzug des Mieters ein Überlaufve­ntil am Wasserauto­maten vorhanden gewesen wäre. Hätte er dieses Sicherheit­sventil verschlamp­t oder nicht dem Vermieter angezeigt – könnte man grob fahrlässig­es Verhalten vorwerfen.

Das sei aber nicht bewiesen. Es gebe viele unterschie­dliche Heißwasser­automaten verschiede­ner Hersteller. Man könne nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich jeder Mieter auskenne und bemerke, wenn Teile davon fehlten.

Der Mieter habe das – infolge von Verkalkung – sehr schwergäng­ige Zulaufvent­il nicht vollständi­g zugedreht. Und denken, das Ventil ganz geschlosse­n zu haben.

So ein Irrtum begründe kein Verschulde­n, dass über eine leichte Fahrlässig­keit hinausging­e. OnlineUrte­ile.de

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