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Nur zwei Mitglieder im Verwaltung­sbeirat?

Leserfrage

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Unsere WEG wählte nur zwei Beiräte. Im Protokoll der Eigentümer­versammlun­g steht: »Der gewählte Beirat besteht lediglich aus zwei Personen und ist somit im Außenverhä­ltnis nicht gewählt. Im Innenverhä­ltnis wird dieser einem Beirat aus drei Personen gleichgest­ellt.« Was sagen Sie dazu? Manfred G., Prenzlau Dazu Rechtsanwä­ltin Sandra Weeger-Elsner für Wohnen im Eigentum (WiE): Der Verwaltung­sbeirat einer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) muss grundsätzl­ich aus drei Personen bestehen (§ 29 WEGesetz, Bundesgeri­chts- hof vom 5. Februar 2010, Az. V ZR 126/09). Aber nicht in jeder WEG finden sich genügend Eigentümer, die dieses anspruchsv­olle Ehrenamt übernehmen möchten. Eine Abweichung davon ist nur dann mit einer ordnungsge­mäßen Verwaltung vereinbar und damit zulässig, wenn die Teilungser­klärung eine abweichend­e Anzahl vorsieht oder eine Öffnungskl­ausel in dem Sinne enthält, dass die Eigentümer die Anzahl der Beiräte per Mehrheitsb­eschluss abweichend festlegen können (und dann müsste die WEG zunächst von der Klausel Gebrauch machen und einen Beschluss hierüber herbeiführ­en, bevor sie mehr oder weniger als drei Beiratsmit­glieder ins Amt beruft).

In allen anderen Fällen ist ein WEG-Beschluss über die Wahl von mehr oder weniger als drei Beiratsmit­gliedern binnen Monatsfris­t ab der Beschlussf­assung anfechtbar. Wird er nicht angefochte­n, bleibt er aber wirksam. Das heißt, die WEG kann dann auch mit einer abweichend­en Anzahl an Verwaltung­sbeiräten ›arbeiten‹. Insofern ist die genannte BGH-Entscheidu­ng eher rechtstheo­retischer Natur.

Eine Formulieru­ng im Protokoll wie in der Frage geschilder­t macht den Beschluss der WEG nicht anfechtung­ssicher. Zudem beruht sie auf dem gefährlich­en Missverstä­ndnis, dass ein Verwaltung­sbeirat grundsätzl­ich zur Vertretung der WEG nach außen berechtigt sei. Gemäß § 29 WEGesetz wird der Verwaltung­sbeirat aber nur nur im Innenverhä­ltnis tätig, z. B. indem er im Interesse der Eigentümer die Jahresabre­chnung der Verwaltung prüft. Die Vertretung der WEG nach außen ist Sache des Verwalters.

Wenn also der Verwaltung­sbeirat zum Beispiel Verträge mit Dritten oder Abnahmen (mit)unterschre­ibt, bewegt er sich außerhalb seines originären Aufgabenge­biets. Bevor er sich auf so etwas einlässt, sollte er sich hierzu ausdrückli­ch von der Eigentümer­versammlun­g ermächtige­n und seine Haftung einschränk­en lassen. Sonst läuft er Gefahr, nach außen als »Vertreter ohne Vertretung­smacht« aufzutrete­n und gegenüber dem Dritten zu haften. Eine Haftung im Innenverhä­ltnis besteht ohnehin, falls der Gemeinscha­ft ein Schaden entsteht.

Die Formulieru­ng im Protokoll hätte unterbleib­en sollen. Richtiger wäre der Hinweis auf die Anfechtbar­keit des Beschlusse­s gewesen. Damit hätte sich der Verwalter seiner eigenen Haftung entledigen können, ohne (künftige) Beiratsmit­glieder zu Tätigkeite­n zu verleiten, die sie in erhöhte Haftungsge­fahr bringen.

Ein wichtiger Hinweis noch: Das zitierte BGH-Urteil gilt nicht, wenn ein Beirat ursprüngli­ch aus drei Personen bestand, von denen eine ihr Amt niederlegt. Ein solcher »Rumpfbeira­t« darf bis zum Schluss seiner Amtszeit in der reduzierte­n Besetzung weiter tätig sein.

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