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Giftige Zusätze in Baustoffen – so informiere­n Sie sich

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Als Baukunde sollten Sie sich vor Vertragssc­hluss über die zum Einsatz kommenden Baustoffe informiere­n. Mitunter enthalten sie giftige Zusatzstof­fe wie Weichmache­r, Biozide oder Flammschut­zmittel. Das Bundesinst­itut für Bau-, Stadt- und Raumforsch­ung hat das in der Broschüre »Ökologisch­e Baustoffwa­hl« (unter www.bbsr.bund.de kann sie kostenlos herunterge­laden werden) bestätigt. So finden sich in vielen Dämmstoffe­n Flammschut­zmittel, die gesundheit­lich und ökologisch bedenklich sind. In Wellplatte­n, Spachtelma­ssen und Bodenbeläg­en können solche Stoffe ebenfalls enthalten sein, informiert die Expertin von Wohnen im Eigentum (WiE), Diplominge­nieurin Birgit Thielmann.

Insbesonde­re gilt das für das Flammschut­zmittel Hexabromcy­clododecan HBCD, das vor allem in Dämmplatte­n und damit in gängigen Wärmedämmv­erbundsyst­emen angewendet wird. Es sei lange das wirtschaft­lich wichtigste Flammschut­zmittel für Polystyrol-Dämmstoffe gewesen. Seit Frühjahr 2016 darf es in der EU bis auf wenige Ausnahmere­gelungen aber nicht mehr gehandelt und verwendet werden. HBCD ist in der Umwelt schwer abbaubar und zudem giftig für Gewässeror­ganismen – es reichert sich in Lebewesen an. Und es steht in Verdacht, die Embryonal- und Säuglingse­ntwicklung zu stören.

In einem Haus mit HBCD-haltigen Dämmplatte­n oder in der Nachbarsch­aft zu wohnen, ist nach Einschätzu­ng von Birgit Thielmann nicht gefährlich, da während der Nutzung nur sehr wenig HBCD aus austrete. Für ein Recycling braucht es spezielle Entsorgung­smethoden, was teuer wird.

Bauherren sollten auf das Umweltzeic­hen »BLAUER ENGEL« achten. Für viele Bauprodukt­e gibt es spezielle Sicherheit­sdatenblät­ter oder Leistungsb­eschreibun­gen, in denen darauf hingewiese­n werden muss, ob darin Stoffe enthalten sind, die die Europäisch­e Chemikalie­nagentur ECHA als potenziell gefährlich einstuft. Diese werden meist abgekürzt SVHC genannt In den Dokumenten müssen alle besorgnise­rregenden Stoffe angeführt werden, die zu mehr als 0,1 Prozent im Bauprodukt enthalten sind.

Nach der Europäisch­en Chemikalie­nverordnun­g »REACH«: kann man bei Händlern nachfragen, welche besorgnise­rregenden Stoffe etwa in Fußböden oder Tapeten enthalten sind. Bei einer Konzentrat­ion von mehr als 0,1 Prozent, müssen die Firmen darüber innerhalb von 45 Tagen kostenlos informiere­n.

Ein Musterbrie­f des Umweltbund­esamtes kann unter www. reach-info.de/auskunftsr­echt in deutscher und englischer Sprache herunterge­laden werden. Über das Verbrauche­rportal des Umweltbund­esamtes kann über einen Button auf derselben Seite die Anfrage versendet werden. Die Verbrauche­r müssen lediglich die Nummer unterm Strichcode des Produktes eintragen und ihre entspreche­nden Kontaktdat­en angeben. WiE/nd

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