Giftige Zusätze in Baustoffen – so informieren Sie sich
Als Baukunde sollten Sie sich vor Vertragsschluss über die zum Einsatz kommenden Baustoffe informieren. Mitunter enthalten sie giftige Zusatzstoffe wie Weichmacher, Biozide oder Flammschutzmittel. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung hat das in der Broschüre »Ökologische Baustoffwahl« (unter www.bbsr.bund.de kann sie kostenlos heruntergeladen werden) bestätigt. So finden sich in vielen Dämmstoffen Flammschutzmittel, die gesundheitlich und ökologisch bedenklich sind. In Wellplatten, Spachtelmassen und Bodenbelägen können solche Stoffe ebenfalls enthalten sein, informiert die Expertin von Wohnen im Eigentum (WiE), Diplomingenieurin Birgit Thielmann.
Insbesondere gilt das für das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan HBCD, das vor allem in Dämmplatten und damit in gängigen Wärmedämmverbundsystemen angewendet wird. Es sei lange das wirtschaftlich wichtigste Flammschutzmittel für Polystyrol-Dämmstoffe gewesen. Seit Frühjahr 2016 darf es in der EU bis auf wenige Ausnahmeregelungen aber nicht mehr gehandelt und verwendet werden. HBCD ist in der Umwelt schwer abbaubar und zudem giftig für Gewässerorganismen – es reichert sich in Lebewesen an. Und es steht in Verdacht, die Embryonal- und Säuglingsentwicklung zu stören.
In einem Haus mit HBCD-haltigen Dämmplatten oder in der Nachbarschaft zu wohnen, ist nach Einschätzung von Birgit Thielmann nicht gefährlich, da während der Nutzung nur sehr wenig HBCD aus austrete. Für ein Recycling braucht es spezielle Entsorgungsmethoden, was teuer wird.
Bauherren sollten auf das Umweltzeichen »BLAUER ENGEL« achten. Für viele Bauprodukte gibt es spezielle Sicherheitsdatenblätter oder Leistungsbeschreibungen, in denen darauf hingewiesen werden muss, ob darin Stoffe enthalten sind, die die Europäische Chemikalienagentur ECHA als potenziell gefährlich einstuft. Diese werden meist abgekürzt SVHC genannt In den Dokumenten müssen alle besorgniserregenden Stoffe angeführt werden, die zu mehr als 0,1 Prozent im Bauprodukt enthalten sind.
Nach der Europäischen Chemikalienverordnung »REACH«: kann man bei Händlern nachfragen, welche besorgniserregenden Stoffe etwa in Fußböden oder Tapeten enthalten sind. Bei einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent, müssen die Firmen darüber innerhalb von 45 Tagen kostenlos informieren.
Ein Musterbrief des Umweltbundesamtes kann unter www. reach-info.de/auskunftsrecht in deutscher und englischer Sprache heruntergeladen werden. Über das Verbraucherportal des Umweltbundesamtes kann über einen Button auf derselben Seite die Anfrage versendet werden. Die Verbraucher müssen lediglich die Nummer unterm Strichcode des Produktes eintragen und ihre entsprechenden Kontaktdaten angeben. WiE/nd