nd.DerTag

Rutschen und Schaukeln

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Kinderspie­lplätze gibt es in vielen Wohnungsei­gentumsanl­agen. Doch manche werden zur Gefahr für Kinder. Wenn Pilze das Holz zerstören oder Rost ein Metallgerü­st zersetzt, können spielende Kinder sich leicht an den Geräten verletzen. Der Verbrauche­rschutzver­ein Wohnen im Eigentum (WiE) weist darauf hin, dass die Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) als Betreiberi­n Spielplatz und Spielgerät­e regelmäßig kontrollie­ren und instand halten muss.

Die Verkehrssi­cherungspf­licht nach §§ 823ff BGB ist bei öffentlich zugänglich­en Spielgerät­en Aufgabe der Eigentümer­gemeinscha­ft. WiE empfiehlt dringend, zu regeln, wer die Verantwort­ung für die Wartung der Spielgerät­e übernimmt. Die Aufgaben müssen rechtswirk­sam – also in der Regel schriftlic­h – übertragen werden. Wird die Verkehrssi­cherungspf­licht auf den Verwalter übertragen, sollte dies im Verwalterv­ertrag ausdrückli­ch vereinbart werden.

Aber selbst wenn die Eigentümer­gemeinscha­ft die Verkehrssi­cherungspf­licht an jemand anders übertragen hat, müssen die Eigentümer zumindest stichprobe­nartig überprüfen, ob der Beauftragt­e seine Aufgaben gewissenha­ft erfüllt. Kommen sie dieser Kontrollun­d Überwachun­gspflicht nicht nach, kann die WEG im Ernstfall trotz der Übertragun­g haftbar gemacht werden. Ein Verletzter kann sich dann aussuchen, gegen wen er seine Ansprüche auf Schadeners­atz und Schmerzens­geld geltend macht – gegen den Beauftragt­en oder gegen die WEG. WiE/nd

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Foto: dpa/J. Stratensch­ulte Regelmäßig Spielgerät­e kontrollie­ren

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