Wer trägt die Beweislast?
BSB-Expertentipp
Wird ein Werkvertrag aus wichtigen Gründen gekündigt, kann der Bauherr Überzahlungen nicht einfach anhand von Aufmaßlisten geltend machen. Nach einem Urteil des Kammergericht Berlin vom 26. Februar 2016 (Az. 7 U 37/15) hatte ein Bauherr nach der Kündigung rund 34 900 Euro geleisteter Abschlagszahlungen zurückgefordert. Weil eine Schlussrechnung fehlte, ermittelte er die Summe auf Basis von Aufmaßlisten. Das reicht nicht aus, weil streitig ist, ob diese den tatsächlichen Leistungsstand erfassen. Der Bauherr müsse seinen Überzahlungsanspruch durch eigene Berechnung – Schlussrechnung des Bauunternehmers oder eigene Schlussrechnung – nachweisen, so das Gericht.
»Die Entscheidung belegt, wie wichtig unmittelbar nach Kündigung eines Werkvertrags eine gemeinsame Abnahme des Standes und Ermittlung der erbrachten Leistungen sind«, so Andreas Schmidt, Vertrauensanwalt vom Bauherren-Schutzbund (BSB). Der Auftraggeber sollte deshalb den Auftragnehmer zu einem Abnahme- und Bautenfeststellungstermin einladen und mit Fristsetzung zur Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung auffordern. Notfalls muss eine eigene Bautenstandsermittlung durch einen Architekten/Sachverständigen erfolgen. Anhand der so ermittelten Fakten lässt sich eine eigene Schlussrechnung erstellen. BSB/nd