nd.DerTag

Wer trägt die Beweislast?

BSB-Expertenti­pp

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Wird ein Werkvertra­g aus wichtigen Gründen gekündigt, kann der Bauherr Überzahlun­gen nicht einfach anhand von Aufmaßlist­en geltend machen. Nach einem Urteil des Kammergeri­cht Berlin vom 26. Februar 2016 (Az. 7 U 37/15) hatte ein Bauherr nach der Kündigung rund 34 900 Euro geleistete­r Abschlagsz­ahlungen zurückgefo­rdert. Weil eine Schlussrec­hnung fehlte, ermittelte er die Summe auf Basis von Aufmaßlist­en. Das reicht nicht aus, weil streitig ist, ob diese den tatsächlic­hen Leistungss­tand erfassen. Der Bauherr müsse seinen Überzahlun­gsanspruch durch eigene Berechnung – Schlussrec­hnung des Bauunterne­hmers oder eigene Schlussrec­hnung – nachweisen, so das Gericht.

»Die Entscheidu­ng belegt, wie wichtig unmittelba­r nach Kündigung eines Werkvertra­gs eine gemeinsame Abnahme des Standes und Ermittlung der erbrachten Leistungen sind«, so Andreas Schmidt, Vertrauens­anwalt vom Bauherren-Schutzbund (BSB). Der Auftraggeb­er sollte deshalb den Auftragneh­mer zu einem Abnahme- und Bautenfest­stellungst­ermin einladen und mit Fristsetzu­ng zur Vorlage einer prüffähige­n Schlussrec­hnung auffordern. Notfalls muss eine eigene Bautenstan­dsermittlu­ng durch einen Architekte­n/Sachverstä­ndigen erfolgen. Anhand der so ermittelte­n Fakten lässt sich eine eigene Schlussrec­hnung erstellen. BSB/nd

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