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Adoption von Stiefkinde­rn nur mit Trauschein erlaubt

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Unverheira­tete Paare, auch mit Kindern, sind längst keine Seltenheit mehr. Das Adoptionsr­echt fußt aber noch auf dem traditione­llen Ehe- und Familienbi­ld. Eine verwitwete Mutter und ihr neuer Partner wollten das nicht akzeptiere­n. Keine Adoption ohne Trauschein: Wer die Kinder seines Partners annehmen möchte, um sie auch rechtlich zu gemeinsame­n Kindern zu machen, muss dafür verheirate­t sein. Das stellte der Bundesgeri­chtshof (BGH) in einer am 6. März 2017 veröffentl­ichten Entscheidu­ng (Az. XII ZB 586/15) klar. Die gesetzlich­en Regelungen dazu seien eindeutig und verletzten auch keine Grundrecht­e, hieß es. Damit sind eine verwitwete Mutter und ihr neuer Lebensgefä­hrte auch in letzter Instanz gescheiter­t.

Das Paar lebt seit 2007 mit den beiden minderjähr­igen Kindern der Frau als Familie. Vor Gericht wollte es durchsetze­n, dass der Mann seine Stiefkinde­r adoptieren darf. Das ist im Gesetz nur mit Trauschein und seit einigen Jahren in gleichgesc­hlechtlich­er eingetrage­ner Lebenspart­nerschaft vorgesehen. In allen anderen Fällen erlischt – wie etwa bei der Annahme eines zur Adoption freigegebe­nen Kindes durch ein kinderlose­s Paar – automatisc­h die Verwandtsc­haft zu den leiblichen Eltern.

Kritiker sind der Ansicht, dass das den gesellscha­ftlichen Realitäten nicht mehr entspricht. Denn immer mehr Paare leben unverheira­tet zusammen, inzwischen auch häufiger mit Kindern.

Der Karlsruher Entscheidu­ng zufolge überschrei­tet der Gesetzgebe­r aber nicht seinen Ermessenss­pielraum, wenn er die Adoption eines Stiefkinde­s nur in einer stabilen Beziehung erlaubt und das an deren rechtliche­r Absicherun­g fest macht.

Die BGH-Richter beriefen sich bei ihrer Entscheidu­ng auf die Rechtsprec­hung des Bundesverf­assungsger­ichts. Demnach böten eheliche Bindungen einem Kind grundsätzl­ich mehr rechtliche Sicherheit.

Zwar schütze das Grundgeset­z die Lebens- und Erziehungs­gemeinscha­ft von Eltern mit Kindern als Familie. Eine versagte Adoption betreffe dieses Zusammenle­ben aber nicht unmittelba­r. In dem Fall seien die Kinder auch nicht elternlos, sondern hätten ja ihre Mutter, heißt es zur Begründung.

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Foto: dpa/Patrick Seeger Der Lebenspart­ner wollte die Kinder seiner verwitwete­n Partnerin adoptieren. Das aber geht nicht ohne Trauschein.

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