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Auch für mobiles Heim zahlen

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Die Zweitwohnu­ngssteuer ist bei den Bürgern nicht besonders beliebt. Wer will schon gern dafür, dass er an einem anderen Ort eine weitere Immobilie unterhält, auch noch steuerlich zur Kasse gebeten werden? Doch nach Informatio­n des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS kann es unter bestimmten Umständen sogar den Besitzer eines »Mobilheim« treffen, wie es sich aus Urteilen des Verwaltung­sgericht Schleswig-Holstein (Az. 2 A 186/15 und Az. 2 A 179/14) ergibt.

Der Fall: Eine Gemeinde forderte vom Besitzer eines bewegliche­n Heims (Holz-/Presspappe­konstrukti­on auf gummiberei­ften Rädern) die Zweitwohnu­ngssteuer. Der Betroffene hatte sein Gefährt als Dauergast auf einem Campingpla­tz abgestellt. Die Wohnfläche betrug knapp 27 Quadratmet­er. Es gab eine Kochnische, einen Wohnbereic­h, einen Flur, einen Schlafplat­z und eine Waschgeleg­enheit. Das Objekt verfügte allerdings über keine Heizung und war nicht winterfest.

Die örtliche Verwaltung betrachtet­e das Mobilheim als »sonstiges bebautes Grundstück – Gebäude auf fremdem Grund und Boden« und veranschla­gte jährlich 202,20 Euro an Steuern. Gegen diese Entscheidu­ng richteten sich zwei Klagen beim Verwaltung­sgericht SchleswigH­olstein.

Das Urteil: Es handle sich tatsächlic­h um eine Zweitwohnu­ng, entschiede­n die zuständige­n Verwaltung­sjuristen. Das Objekt werde zu Zwecken der persönlich­en Lebensführ­ung genutzt oder dafür vorgehalte­n. Die Ausstattun­g unterschei­de sich nicht wesentlich von derjenigen einfacher Ferienhäus­er. Die theoretisc­he Beweglichk­eit des Objekts – wegen der Räder – sei unerheblic­h, denn das »«Mobilheim« bleibe stets am selben Ort. LSB/nd

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