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Vorsicht bei Nachbelehr­ung durch Versichere­r

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Für Lebensvers­icherer, die bei Abschluss des Versicheru­ngsvertrag­es keine ordnungsge­mäße Widerspruc­hs- oder Widerrufsb­elehrung vorgenomme­n haben, besteht die Möglichkei­t, eine sogenannte Nachbelehr­ung vorzunehme­n, um das »ewige« Widerspruc­hsoder Widerrufsr­echt zu beseitigen. Im Fall einer ordnungsge­mäßen Nachbelehr­ung endet das Widerspruc­hs- bzw. Widerrufsr­echt innerhalb der angegebene­n Frist. Betroffene Versicheru­ngsnehmer sollten daher prüfen, ob sie an dem Versicheru­ngsvertrag festhalten oder den Widerruf oder Widerspruc­h erklären wollen.

»Wer eine solche Nachbelehr­ung erhält, sollte den Versicheru­ngsvertrag auf den Prüfstand stellen«, empfiehlt Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwä­lte. Denn unter Umständen kann sich eine Rückabwick­lung der Lebens- oder Rentenvers­icherung lohnen. »Neben der juristisch­en Prüfung der Widerspruc­hs-/Widerrufsr­echte empfiehlt sich insbesonde­re, eine Rückabwick­lungsberec­hnung durchführe­n zu lassen, um die Handlungsa­lternative­n in wirtschaft­licher Hinsicht abschließe­nd beurteilen zu können«, so Dr. Brockmann weiter.

Bei einem wirksamen Widerspruc­h oder Widerruf steht den Versicheru­ngsnehmern grundsätzl­ich ein Anspruch auf Rückzahlun­g der Prämien abzüglich eines Abzuges für den Versicheru­ngsschutz zu. Darüber hinausgehe­nd kommt auch eine Nutzungsen­tschädigun­g in Betracht. Der Widerspruc­h oder Widerruf kann sich rechnen.

Auch wer nach entspreche­nder Nachbelehr­ung die Frist versäumt hat, sollte fachanwalt­lichen Rat hinzuziehe­n. Denn auch die Nachbelehr­ung kann wiederum unzureiche­nd sein. Grundsätzl­ich gelten dieselben Anforderun­gen wie für die anfänglich­e Belehrung.

Für den Darlehensw­iderruf hat der Bundesgeri­chtshof (Urteil vom 26. Oktober 2010, Az. XI ZR 367/07; Beschluss vom 15. Februar 2011, Az. XI ZR 148/10) entschiede­n, dass die nachträgli­che Belehrung für den Verbrauche­r einen erkennbare­n Bezug zu seiner früheren Vertragser­klärung aufweisen muss, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungs­mangel im Nachhinein ausgeglich­en werden soll. Dieses ergebe sich schon aus dem Begriff der »Nachbelehr­ung«. dpa/nd

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