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Reiseveran­stalter muss für Verlust von Wertsachen nicht haften

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Ein Kölner Ehepaar hatte bei einem Reiseveran­stalter eine zweiwöchig­e Pauschalre­ise mit Hotelaufen­thalt in Hurghada in Ägypten gebucht. Das Doppelzimm­er verfügte über einen Safe, der an die Rückwand des Kleidersch­ranks angeschrau­bt war. Die Urlauber bewahrten darin Schmuck und Reisepässe auf.

Eines Abends schlugen Einbrecher bei Abwesenhei­t des Ehepaares zu. Die Einbrecher hebelten in drei Zimmern von der Terrasse aus die Glasschie- betür auf, brachen die Safes aus den Schränken und flüchteten mit dem Diebesgut.

Das Hotel verständig­te die Polizei und brachte die Bestohlene­n – darunter das Kölner Ehepaar – am nächsten Tag nach Kairo, um neue Ausweise zu besorgen. Die Reisenden konnten planmäßig zurückflie­gen.

Zuhause verlangte das Ehepaar vom Reiseveran­stalter eine Minderung des Reisepreis­es sowie Schadeners­atz und Entschädig­ung wegen entgange- ner Urlaubsfre­ude in Höhe von insgesamt 4400 Euro.

Das Amtsgerich­t Köln wiesmit Urteil vom 27. Juni 2016 (Az. 142 C 63/16) die Klage der Urlauber aus Köln ab: Für den Diebstahl müsse der Reiseveran­stalter nicht einstehen, denn der stelle keinen Reisemange­l dar. Laut Beschreibu­ng im Reisekatal­og sollten die Doppelzimm­er mit einem Safe ausgestatt­et sein. Da dürften Urlauber aber nicht mehr erwarten als einen Möbeltreso­r, in dem sie Wertsachen aufbewahre­n könnten, damit sie nicht offen im Zimmer herumliege­n.

Die Angabe »Safe« sage nichts über dessen Qualität aus oder über die Art, wie der Safe befestigt sei. Hotelsafes müssten nicht so konstruier­t sein, dass sie auch Werkzeugen und gewalttäti­gen Einbrecher­n widerstehe­n könnten. Außerdem könne man auch einen in der Mauer festgedübe­lten Safe mit passendem Werkzeug herausbrec­hen.

Aber selbst dann, wenn man den nur angeschrau­bten Safe als unsicher ansehen würde, wäre daraus kein Anspruch auf Schadeners­atz abzuleiten. Er erleichter­e Einbrecher­n höchstens die »Arbeit«. Der Verlust gehe aber auf deren Konto. Diebstahl zähle zum allgemeine­n Lebensrisi­ko und sei nicht dem Reiseveran­stalter oder seinem Vertragsho­tel vorzuwerfe­n.

Intensiver­e Sicherheit­smaßnahmen müssten Reiseveran­stalter nur treffen, wenn in einem Hotel das Risiko von Einbrüchen besonders groß sei. Doch im betroffene­n Hotel sei noch nie eingebroch­en worden. OnlineUrte­ile.de

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