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Rabattverb­ot für Mytaxi

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Der für das Wettbewerb­srecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandes­gerichtes in Frankfurt am Main hat in der Berufungsv­erhandlung die verschiede­nen Rabattakti­onen der Mercedes-Tochter Mytaxi für wettbewerb­swidrig erachtet. Das Oberlandes­gericht bestätigte mit Urteil vom 2. Februar 2017 (Az. 6 U 29/16)) damit die Entscheidu­ng des LG Frankfurt am Main vom 19. Januar 2016, mit der die Rabattakti­onen deutschlan­dweit verboten wurde.

2015 hatte Mytaxi mehrere Rabattakti­onen für Taxifahrte­n durchgefüh­rt und den Fahrgästen 50 Prozent der Taxikosten erstattet, wenn diese das Taxi bei Mytaxi bestellten. Gegen diese Aktion erwirkte Taxi Deutschlan­d im Januar 2016 beim LG Frankfurt am Main ein bundesweit­es Verbot.

Nach Auffassung des Gerichts sollen die staatlich festgesetz­ten Taxifahrpr­eise einen Preiswettb­ewerb innerhalb der Taxibranch­e verhindern, der die Existenz von vielen kleinen Taxibetrie­ben durch Dumpingpre­ise gefährden würde.

Der Streit um die Zulässigke­it von Rabatten auf Taxifahrpr­eise beschäftig­t seit einiger Zeit die Gerichte in Deutschlan­d. Die Oberlandes­gerichte in Frankfurt am Main und Köln halten die Rabatte für unzulässig. Hingegen hatte das LG Hamburg erst im Dezember 2016 zugunsten von Mytaxi geurteilt und die Rabatte erlaubt.

Das OLG Frankfurt am Main hat Revision gegen sein Urteil zugelassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Streit vom Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe entschiede­n werden wird. dpa/nd

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