Drogeriekönig klagt wegen Cum-Ex-Deals
Erwin Müller forder 45 Millionen Euro von Bank
Ulm. Das Ulmer Landgericht hat die Verhandlung zur Millionenklage des Drogerieunternehmers Erwin Müller gegen die Schweizer Bank J. Safra Sarasin eröffnet. Der 84-jährige Müller erschien am Montag nicht vor Gericht. Er ließ sich von seinem Anwalt Eckardt Seith vertreten. Müller fordert von der Bank Schadenersatz in Höhe von 45 Millionen Euro wegen angeblicher Falschberatung bei einer Investition in den Luxemburger Sheridan-Fonds. Das Institut bestreitet dies. Das Landgericht will am 22. Mai über das jahrelangen juristische Tauziehen entscheiden.
Der Ulmer Milliardär, dessen Drogeriekette mehr als 750 Filialen in Deutschland und anderen Länder umfasst, klagt als Privatmann. Er will von der Schweizer Bank im Unklaren über die enormen Risiken des Sheridan-Fonds gelassen worden sein. Ihm sei eine Rendite von zwölf Prozent in Aussicht gestellt worden, aber es sei keine Aufklärung über das tatsächliche Geschäftsmodell des Fonds erfolgt.
Bei dem Sheridan-Fonds handelte es sich um sogenannte CumEx-Transaktionen, bei denen vor allem der deutsche Fiskus durch mehrfach beantragte Erstattungen auf in Wirklichkeit nur einmal einbehaltene Kapitalertragssteuern geschröpft wurde. Das Bundesfinanzministerium hatte jahrelang ein Schlupfloch offen gelassen, das diese krummen Deals ermöglichte. 2012 stopfte das Ministerium die Lücke endgültig. Daraufhin ging der Fonds Pleite, und das von Anlegern eingezahlte Geld war weg. Müllers Anwalt sprach von einem illegalen »Schmarotzer-Fonds«.
Der Anwalt der Sarasin-Bank widersprach dem Vorwurf der Falschberatung. Nach ihm vorliegenden Unterlagen sei der Drogeriekönig durchaus von Sarasin über steueroptimierte Anlagemöglichkeiten informiert worden. Es sei daher zu bedauern, dass der Unternehmer nicht vor Gericht erscheine und entsprechend befragt werden könne. Zudem machte Meier geltend, dass Praktiken sogenannter Leerverkäufe zum Zweck der Rückerstattung von Steuerbeträgen, die vorher gar nicht abgeführt worden seien, beim Sheridan-Fonds keineswegs erwiesen seien. Es sei im Gegenteil beweiskräftig dargelegt worden, dass dies beim Sheridan-Fonds nicht der Fall gewesen sei.