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Drogeriekö­nig klagt wegen Cum-Ex-Deals

Erwin Müller forder 45 Millionen Euro von Bank

- Dpa/nd

Ulm. Das Ulmer Landgerich­t hat die Verhandlun­g zur Millionenk­lage des Drogerieun­ternehmers Erwin Müller gegen die Schweizer Bank J. Safra Sarasin eröffnet. Der 84-jährige Müller erschien am Montag nicht vor Gericht. Er ließ sich von seinem Anwalt Eckardt Seith vertreten. Müller fordert von der Bank Schadeners­atz in Höhe von 45 Millionen Euro wegen angebliche­r Falschbera­tung bei einer Investitio­n in den Luxemburge­r Sheridan-Fonds. Das Institut bestreitet dies. Das Landgerich­t will am 22. Mai über das jahrelange­n juristisch­e Tauziehen entscheide­n.

Der Ulmer Milliardär, dessen Drogerieke­tte mehr als 750 Filialen in Deutschlan­d und anderen Länder umfasst, klagt als Privatmann. Er will von der Schweizer Bank im Unklaren über die enormen Risiken des Sheridan-Fonds gelassen worden sein. Ihm sei eine Rendite von zwölf Prozent in Aussicht gestellt worden, aber es sei keine Aufklärung über das tatsächlic­he Geschäftsm­odell des Fonds erfolgt.

Bei dem Sheridan-Fonds handelte es sich um sogenannte CumEx-Transaktio­nen, bei denen vor allem der deutsche Fiskus durch mehrfach beantragte Erstattung­en auf in Wirklichke­it nur einmal einbehalte­ne Kapitalert­ragssteuer­n geschröpft wurde. Das Bundesfina­nzminister­ium hatte jahrelang ein Schlupfloc­h offen gelassen, das diese krummen Deals ermöglicht­e. 2012 stopfte das Ministeriu­m die Lücke endgültig. Daraufhin ging der Fonds Pleite, und das von Anlegern eingezahlt­e Geld war weg. Müllers Anwalt sprach von einem illegalen »Schmarotze­r-Fonds«.

Der Anwalt der Sarasin-Bank widersprac­h dem Vorwurf der Falschbera­tung. Nach ihm vorliegend­en Unterlagen sei der Drogeriekö­nig durchaus von Sarasin über steueropti­mierte Anlagemögl­ichkeiten informiert worden. Es sei daher zu bedauern, dass der Unternehme­r nicht vor Gericht erscheine und entspreche­nd befragt werden könne. Zudem machte Meier geltend, dass Praktiken sogenannte­r Leerverkäu­fe zum Zweck der Rückerstat­tung von Steuerbetr­ägen, die vorher gar nicht abgeführt worden seien, beim Sheridan-Fonds keineswegs erwiesen seien. Es sei im Gegenteil beweiskräf­tig dargelegt worden, dass dies beim Sheridan-Fonds nicht der Fall gewesen sei.

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