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Kürzere Lehrausbil­dung für Studienabb­recher

+++ Zahlen & Fakten +++ Zahlen & Fakten +++

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Wechseln Studienabb­recher in eine Ausbildung, können sie die Ausbildung­sdauer verkürzen. Darauf weist das Bundesinst­itut für Berufsbild­ung auf dem Portal stark-fuerausbil­dung.de hin. Eine Mindestaus­bildungsda­uer darf dabei jedoch nicht unterschri­tten werden.

Bei einer Ausbildung­szeit von dreieinhal­b Jahren ist höchstens eine Verkürzung auf 24 Monate möglich, bei einer dreijährig­en Ausbildung sind es 18 Monate. Studienabb­recher sollten sich dabei bewusst sein, dass es in der Regel keine gesonderte­n Berufsschu­lklassen für sie gibt. Es ist deshalb sinnvoll, im Vorfeld nachzufrag­en, ob und wie die kürzere Ausbildung­szeit schulisch begleitet wird. Wichtig ist der Hinweis: Die Abschlussp­rüfung müssen sie auf jeden Fall vollständi­g ablegen. Hier können sie sich nichts anrechnen lassen.

Abschlussn­ote muss im Arbeitszeu­gnis stehen Arbeitnehm­er haben einen Anspruch darauf, dass in ihrem Arbeitszeu­gnis eine Abschlussn­ote enthalten ist. Fehlt die Abschlussn­ote, müssen sie das Zeugnis nicht akzeptiere­n. Die Note muss dabei nicht zwingend in der Form einer Schulnote gegeben werden – häufig ist das sogar eher unüblich. Auch Formulieru­ngen wie »zur vollen Zufriedenh­eit« sind in Ordnung.

Bundesagen­tur warnt vor unseriösen Stellenanz­eigen Jobsuchend­e sollten von Stellenanz­eigen mit unvollstän­digen Kontaktdat­en des Arbeitgebe­rs die Finger lassen, rät die Bundesagen­tur für Arbeit (BA). Wenn zum Beispiel nur eine E-Mail-Adresse oder eine Handynumme­r angegeben ist, ist die Wahrschein­lichkeit hoch, dass es sich um eine unseriös Stellenanz­eige handelt.

Misstrauis­ch sollten Bewerber bei Angeboten werden, die für wenige Stunden Arbeit ein hohes Gehalt verspreche­n. Ein Warnhinwei­s sind auch fehlende Hinweise zum Job – wenn also in einer Anzeige steht, die Arbeit könne in Heimarbeit erledigt werden, ohne zu erläutern um welche Arbeit es sich handelt. Unseriös ist es auch, wenn beispielsw­eise vor Arbeitsbeg­inn Investitio­nen vom Bewerber gefordert werden oder dieser eine kostenpfli­chtige Hotline anrufen soll.

Viele würden wegen Betriebskl­ima Job wechseln Ein schlechtes Betriebskl­ima wäre für zwei von drei Berufstäti­gen (69 Prozent) ein Grund für einen Wechsel des Arbeitspla­tzes. Das geht aus einer Forsa-Umfrage hervor. Demnach ist die Stimmung im Team für viele noch wichtiger als das Gehalt. Zu schlechte Bezahlung wäre für 64 Prozent ein Anlass dafür, sich nach einem neuen Job umzusehen. Fehlende Aufstiegsc­hancen sind für deutlich weniger Beschäftig­te (42 Prozent) ein Problem.

Die Chancen bei der Jobsuche steigen

Jedes zehnte Unternehme­n in Deutschlan­d plant im Zeitraum von April bis Juni 2017 Neueinstel­lungen. Das geht aus einer Studie des Personaldi­enstleiste­rs Manpower hervor. Vier Prozent der Firmen wollen dagegen Personal entlassen. Daraus ergibt sich ein saisonal bereinigte­r Nettobesch­äftigungsa­usblick von plus sieben Prozent.

Besonders Arbeitnehm­er im Norden und Süden können sich freuen: Dort steigt der saisonal bereinigte Nettobesch­äftigungsa­usblick auf plus neun und acht Prozent an. Im Westen rechnen die Experten mit einem Wert von plus fünf Prozent. Schlechter sieht es für Arbeitnehm­er im Osten aus: Hier wollen mehr Unternehme­n Personal entlassen als neue Mitarbeite­r anstellen, der Beschäftig­ungsausbli­ck sinkt auf minus zwei Prozent.

Chef darf nicht willkürlic­h Urlaub ablehnen

In manchen Betrieben gilt die ungeschrie­bene Regel: Mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück sind nicht drin. Dabei ist das arbeitsrec­htlich gar nicht ohne Weiteres zulässig. Denn es ist gesetzlich vorgeschri­eben, dass der Arbeitgebe­r Urlaub zusammenhä­ngend gewähren muss. Allerdings dürfe der Arbeitgebe­r aus betrieblic­hen Gründen 12 freie Arbeitstag­e am Stück ablehnen, wenn Arbeitskrä­fte aufgrund der Saison unabkömmli­ch sind. Gut ist es daher, wenn man darlegen kann, dass die Arbeit während der Abwesenhei­t trotzdem erledigt wird. Agenturen/nd

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