Fall in Koblenz: Vorgeschobener Eigenbedarf
Vermieter müssen beim Verdacht einer mutmaßlich vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung in einer Beweislastumkehr »stimmig« erklären, warum sie die Wohnung nach Auszug des Mieters doch nicht selbst nutzen, so der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom am 29. März 2017. Ihnen droht so Schadenersatz für Auszugskosten und höhere Mieten ihrer gekündigten Mieter.
Im Ausgangsfall hatte der Kläger 2008 in Koblenz eine Wohnung gemietet. Ihm war nach dem Verkauf des Hauses vom neuen Besitzer mit der Be- gründung gekündigt worden, die Wohnung werde für einen neuen Hausmeister benötigt. Als der Mieter dann nach einer Räumungsklage ausgezogen war, zog eine nicht mit Hausmeisterdiensten betraute Familie ein.
Auf die Klage des ehemaligen Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs sagte der Vermieter, der Hausmeister habe sich kurz vor Einzug »überlegt«, wegen Kniebeschwerden die Wohnung im dritten Obergeschoss doch nicht anmieten zu wollen.
Der Vermieter kam damit bei der Vorinstanz in Koblenz noch durch – nicht aber beim BGH. Die Darstellung sei »nicht plausibel und kaum nachvollziehbar«. Könne der Vermieter in solchen Fällen nicht plausibel erklären, warum der Eigenbedarf im Nachhinein entfallen sei, müssten Gerichte von einer »Vortäuschung« und »unberechtigten Kündigung« ausgehen. Vermieter seien dann gegenüber ausgezogenen Mietern zu Schadenersatz verpflichtet.
Nun muss die Vorinstanz in Koblenz die Forderung des klagenden Mieters von rund 26 000 Euro Schadenersatz für Umzug und höhere neue Mietkosten erneut prüfen.