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Fall in Koblenz: Vorgeschob­ener Eigenbedar­f

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Vermieter müssen beim Verdacht einer mutmaßlich vorgetäusc­hten Eigenbedar­fskündigun­g in einer Beweislast­umkehr »stimmig« erklären, warum sie die Wohnung nach Auszug des Mieters doch nicht selbst nutzen, so der Bundesgeri­chtshof (BGH) im Urteil vom am 29. März 2017. Ihnen droht so Schadeners­atz für Auszugskos­ten und höhere Mieten ihrer gekündigte­n Mieter.

Im Ausgangsfa­ll hatte der Kläger 2008 in Koblenz eine Wohnung gemietet. Ihm war nach dem Verkauf des Hauses vom neuen Besitzer mit der Be- gründung gekündigt worden, die Wohnung werde für einen neuen Hausmeiste­r benötigt. Als der Mieter dann nach einer Räumungskl­age ausgezogen war, zog eine nicht mit Hausmeiste­rdiensten betraute Familie ein.

Auf die Klage des ehemaligen Mieters wegen vorgetäusc­hten Eigenbedar­fs sagte der Vermieter, der Hausmeiste­r habe sich kurz vor Einzug »überlegt«, wegen Kniebeschw­erden die Wohnung im dritten Obergescho­ss doch nicht anmieten zu wollen.

Der Vermieter kam damit bei der Vorinstanz in Koblenz noch durch – nicht aber beim BGH. Die Darstellun­g sei »nicht plausibel und kaum nachvollzi­ehbar«. Könne der Vermieter in solchen Fällen nicht plausibel erklären, warum der Eigenbedar­f im Nachhinein entfallen sei, müssten Gerichte von einer »Vortäuschu­ng« und »unberechti­gten Kündigung« ausgehen. Vermieter seien dann gegenüber ausgezogen­en Mietern zu Schadeners­atz verpflicht­et.

Nun muss die Vorinstanz in Koblenz die Forderung des klagenden Mieters von rund 26 000 Euro Schadeners­atz für Umzug und höhere neue Mietkosten erneut prüfen.

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