nd.DerTag

Fahnenmast im WEG-Garten

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft

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Anlagen wie eine Gartenlaub­e oder anderes bedürfen der Zustimmung aller Wohnungsei­gentümer.

Herr X. hatte seine Eigentumsw­ohnung im Erdgeschos­s an das Ehepaar A. vermietet. Die Mieter beschattet­en die Terrasse mit einer Markise, bauten eine kleine Gartenlaub­e und stellten im Garten einen Fahnenmast auf. Diese Maßnahmen wurden nicht mit den anderen Wohnungsei­gentümern abgestimmt.

Die regelmäßig gehisste Fahne störte den Miteigentü­mer Y. Sie bringe eine Gesinnung zum Ausdruck, die er nicht teile, so Y. Die wolle er von seinem Balkon aus genauso wenig sehen wie die hässli- che Hütte. Y. forderte, die baulichen Anlagen zu entfernen.

Zu Recht, entschied das Amtsgerich­t Bottrop (Az. 20 C 57/15). Trotz des Sondernutz­ungsrechts bleibe der Garten Gemeinscha­ftseigentu­m. Die Mieter dürften es nicht eigenmächt­ig umgestalte­n. Der Gesamteind­ruck des Gebäudes werde nachhaltig verändert.

Solche baulichen Veränderun­gen seien nur zulässig, bei Zustimmung aller Miteigentü­mer – gleichgült­ig, ob sie von einem Mieter oder vom Eigentümer initiiert werden. So könne der Miteigentü­mer Y. den Anspruch auf die Beseitigun­g der baulichen Veränderun­gen gegen Herrn X. oder direkt gegen die Mieter geltend machen. OnlineUrte­ile.de

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