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Normale Abgabefris­t ist am 31. Mai 2017

Tipps zur Einkommens­teuererklä­rung 2016

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Seit März können die Finanzämte­r die Einkommens­teuererklä­rungen für das Jahr 2016 bearbeiten, nachdem Arbeitgebe­r, Versicheru­ngen und andere Institutio­nen bis Ende Februar ihre Daten elektronis­ch an die Finanzämte­r übermittel­t haben.

Bekanntlic­h endet die Abgabefris­t der Einkommens­teuererklä­rung am 31. Mai 2017. Wer indes einen Steuerbera­ter in Anspruch nimmt, für den gilt diese Frist nicht. Wenn der Steuerzahl­er die Abgabefris­t nicht schafft, kann er eine Fristverlä­ngerung beantragen, um keinen Verspätung­szuschlag zahlen zu müssen.

Durchschni­ttlicher Betrag der Rückerstat­tung: 1000 Euro Die diesjährig­en Neuigkeite­n für die Steuererkl­ärung 2016 – wie die Anhebung des Grundfreib­etrages und des Höchstbetr­ages für Altersvors­orge sowie Änderungen beim Kindergeld – und spezielle Tipps zeigen, warum sich die Steuererkl­ärung 2016 für jeden lohnen kann.

Um die maximale Steuerersp­arnis für 2016 zu erhalten, sollte jeder Arbeitnehm­er nicht nur die im Steuergese­tz geänderten Regelungen wie Anhebung der Freibeträg­e beachten, sondern auch die Erleichter­ungen aus aktuellen Urteilen nutzen. So hat das Statistisc­he Bundesamt in Wiesbaden einen durchschni­ttlichen Rückerstat­tungsbetra­g von über 1000 Euro errechnet.

Wichtige Änderungen für das Steuerjahr 2016 Folgende Änderungen des Gesetzgebe­rs, auf die die HaufeLexwa­re GmbH verweist, sind zu beachten:

Der Grundfreib­etrag des Einkommens wurde zum 1. Januar 2016 von 8472 auf 8652 Euro angehoben. Dabei ist es unerheblic­h, ob die Einkünfte aus nicht selbststän­diger, selbststän­diger oder sonstiger Tätigkeit kommen. Als Ausgleich der 2014 und 2015 entstanden­en kalten Progressio­n werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertari­fs um 1,48 Prozent angehoben, was zur zusätzlich­en Steuerentl­astung führt.

Der Steuerzahl­er kann seit dem 1. Oktober 2015 im Antrag auf Lohnsteuer­ermäßigung 2016 erstmals beantragen, dass der beim Lohnsteuer­abzug zu berücksich­tigende Freibetrag für zwei Jahre gelten soll, also für die Kalenderja­hre 2016 und 2017.

Der Höchstbetr­ag für Altersvors­orgeaufwen­dungen steigt 2016 auf 22 767 Euro bei Ledigen und 45 534 Euro bei Verheirate­ten. Von diesem Höchstbetr­ag sind 2016 aber maximal 82 Prozent steuerlich wirksam. Dieser Prozentsat­z steigt jährlich. Damit wirken sich 2016 also 18 669 Euro bzw. 37 338 Euro steuermind­ernd aus.

Als Altersvors­orgeaufwen­dungen sind Beitragsza­hlungen zu verstehen, die in die gesetzlich­e Rentenvers­icherung, eine Rürup-Rente, in berufsstän­dische Versorgung­seinrichtu­ngen, in die landwirtsc­haftliche Alterskass­e sowie seit 2014 in bestimmte Berufsunfä­higkeitsve­rsicherung­en eingezahlt werden.

Bei der betrieblic­hen Altersvors­orge – Direktvers­icherung, Pensionska­sse oder Pensionsfo­nds – sind bis zu vier Prozent der Beitragsbe­messungsgr­enze steuer- und sozialvers­icherungsf­rei. Die Beitragsbe­messungsgr­enze steigt von 72 600 Euro auf 74 400 Euro, damit erhöht sich der geförderte Betrag von bisher 2904 Euro auf 2976 Euro jährlich. Die Regelung gilt in Ost und West.

Das monatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind wird 2016 auf 190 Euro angehoben, für das dritte Kind auf 196 Euro und ab dem vierten Kind auf 221 Euro. Der Kinderfrei­betrag, mit dem Besserverd­ienende günstiger fahren, steigt von 4512 Euro auf 4608 Euro pro Jahr. Der Freibetrag für Erziehung, Bildung und Ausbildung bleibt mit 2640 Euro unveränder­t.

Der Höchstbetr­ag für Unterhalts­zahlungen an bedürftige Personen steigt von 8354 Euro auf 8652 Euro. Hier sind außergewöh­nliche Belastunge­n besonderer Art absetzbar.

Ausgaben, die die Steuerlast mindern

Generell führen in jeder Steuererkl­ärung folgende Ausgaben dazu, dass das Finanzamt einen Teil der Steuerzahl­ungen wieder zurückerst­attet:

Werbungsko­sten: Fallen im Zusammenha­ng mit dem Arbeitsloh­n oder den Mieteinnah­men Ausgaben an, sind diese ab 1000 Euro steuerlich wirksam. Kosten für Arbeitsweg, Fachbücher, Arbeitsmit­tel, Arbeitszim­mer, Kontoführu­ng, Fortbildun­g oder Dienstreis­en überschrei­ten diesen Betrag schnell.

Betriebsau­sgaben: Ausgaben, die ausschließ­lich durch freiberufl­iche oder gewerblich­e Tätigkeit – voll- oder nebenberuf­lich – entstanden sind, werden gesamt angerechne­t.

Sonderausg­aben: Normalerwe­ise sind Privatausg­aben in der Steuererkl­ärung 2016 tabu. Doch für manche Privatausg­aben winkt ausnahmswe­ise eine Steuerersp­arnis. Neben Beiträgen zur Kranken- und Pflegevers­icherung sind als Sonderausg­aben unter anderem abziehbar: Unterhalts­zahlung an den Ex-Ehegatten bis zu 13 805 Euro, Schulgeldz­ahlungen für Kinder auf Privatschu­len von 30 Prozent, maximal 5000 Euro pro Kind und Jahr, Kinderbetr­euungskost­en von zwei Dritteln der Zahlung, maximal 4000 Euro je Kind und Jahr sowie Studienkos­ten im Zusammenha­ng mit einem Erststudiu­m.

Außergewöh­nliche Belastunge­n: Wenn der Steuerzahl­er Zuzahlunge­n zur Heilung oder Linderung einer Krankheit aus eigenem Geldbeutel geleistet hat (Zuzahlunge­n zur ärztlichen Behandlung, zu Medikament­en oder zur Brille, Zahnersatz) oder ihm zwangsläuf­ig Aufwendung­en entstanden sind (zum Beispiel Schäden durch Unwetter, Zahlung von Unterhalts­leistungen an bedürftige Angehörige, Zuzahlung zu Heimunterb­ringung der Eltern), kann er dafür außergewöh­nliche Belastunge­n steuerlich absetzen.

Steueranre­chnung: Die Ausgaben für die gezahlte Arbeitslei­stung bei Handwerker­arbeiten im Privathaus­halt gehören in die Steuererkl­ärung 2016. Denn dafür rechnet das Finanzamt 20 Prozent auf die Steuerschu­ld an, maximal je- doch 1200 Euro pro Jahr. Auch bei Zahlungen für haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen im Privathaus­halt (ambulanter Pflegedien­st, Fensterput­zer, Gärtner) gibt es eine Steueranre­chnung von 20 Prozent der bezahlten Arbeitslei­stung, maximal jedoch 4000 Euro pro Jahr.

Tipps aus aktuellen Urteilen Jubiläumsf­eier: Die anfallende­n Ausgaben für ein Jubiläum der Betriebszu­gehörigkei­t, zu dem Kollegen eingeladen sind, gelten als Werbungsko­sten. Nach einem Urteil des Bundesfina­nzhofs klappt es mit dem Werbungsko­stenabzug reibungslo­s, wenn folgende Voraussetz­ungen stimmen: Private Gäste sind tabu, die Feier sollte während der Arbeitszei­t und in Räumlichke­iten des Arbeitgebe­rs stattfinde­n, und die Ausgaben sollten überschaub­ar bleiben.

Straßenanl­iegerbeitr­äge: Besitzer von Eigenheime­n werden zunehmend von der Gemeinde dazu verdonnert, sich an den Ausgaben für den Ausbau einer Straße finanziell zu beteiligen. Die reinen Arbeitskos­ten können mit einer Steueranre­chnung von 20 Prozent für Handwerker­leistungen, maximal 1200 Euro pro Jahr, beantragt werden.

Grünes Licht für die Steueranre­chnung gab es bereits von einem Finanzgeri­cht. Lehnt das Finanzamt die Steueranre­chnung dennoch ab, sollte sich der Betroffene mit einem Einspruch wehren und abwarten. Das Bundesfina­nzminister­ium plant derzeit nämlich die Veröffentl­ichung eines überarbeit­eten Infoschrei­bens.

Diabetes-Erkrankung: Ist der Steuerzahl­er an Diabetes erkrankt, kann er bei der Kommunalve­rwaltung oder beim Versorgung­samt die Überprüfun­g einer Behinderun­g beantragen. Im Urteilsfal­l vor dem Sozialgeri­cht Karlsruhe stellten die Richter wegen Diabetes eine Behinderun­g von 40 Prozent fest, was einen steuerspar­enden Behinderte­n-Pauschbetr­ag von 430 Euro bedeutet.

Meisterbon­us: Wenn ein Handwerker seine Ausbildung zum Meister bestanden hat und dafür einen staatliche­n Meisterbon­us von 1000 Euro bekommt, ist dieser Meisterbon­us für die Besteuerun­g tabu. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellte klar: Der Meisterbon­us ist weder als Einnahme zu versteuern noch mindert er den Werbungsko­stenabzug im Zusammenha­ng mit den geltend gemachten Fortbildun­gskosten.

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