Normale Abgabefrist ist am 31. Mai 2017
Tipps zur Einkommensteuererklärung 2016
Seit März können die Finanzämter die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2016 bearbeiten, nachdem Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen bis Ende Februar ihre Daten elektronisch an die Finanzämter übermittelt haben.
Bekanntlich endet die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung am 31. Mai 2017. Wer indes einen Steuerberater in Anspruch nimmt, für den gilt diese Frist nicht. Wenn der Steuerzahler die Abgabefrist nicht schafft, kann er eine Fristverlängerung beantragen, um keinen Verspätungszuschlag zahlen zu müssen.
Durchschnittlicher Betrag der Rückerstattung: 1000 Euro Die diesjährigen Neuigkeiten für die Steuererklärung 2016 – wie die Anhebung des Grundfreibetrages und des Höchstbetrages für Altersvorsorge sowie Änderungen beim Kindergeld – und spezielle Tipps zeigen, warum sich die Steuererklärung 2016 für jeden lohnen kann.
Um die maximale Steuerersparnis für 2016 zu erhalten, sollte jeder Arbeitnehmer nicht nur die im Steuergesetz geänderten Regelungen wie Anhebung der Freibeträge beachten, sondern auch die Erleichterungen aus aktuellen Urteilen nutzen. So hat das Statistische Bundesamt in Wiesbaden einen durchschnittlichen Rückerstattungsbetrag von über 1000 Euro errechnet.
Wichtige Änderungen für das Steuerjahr 2016 Folgende Änderungen des Gesetzgebers, auf die die HaufeLexware GmbH verweist, sind zu beachten:
Der Grundfreibetrag des Einkommens wurde zum 1. Januar 2016 von 8472 auf 8652 Euro angehoben. Dabei ist es unerheblich, ob die Einkünfte aus nicht selbstständiger, selbstständiger oder sonstiger Tätigkeit kommen. Als Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,48 Prozent angehoben, was zur zusätzlichen Steuerentlastung führt.
Der Steuerzahler kann seit dem 1. Oktober 2015 im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2016 erstmals beantragen, dass der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Freibetrag für zwei Jahre gelten soll, also für die Kalenderjahre 2016 und 2017.
Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen steigt 2016 auf 22 767 Euro bei Ledigen und 45 534 Euro bei Verheirateten. Von diesem Höchstbetrag sind 2016 aber maximal 82 Prozent steuerlich wirksam. Dieser Prozentsatz steigt jährlich. Damit wirken sich 2016 also 18 669 Euro bzw. 37 338 Euro steuermindernd aus.
Als Altersvorsorgeaufwendungen sind Beitragszahlungen zu verstehen, die in die gesetzliche Rentenversicherung, eine Rürup-Rente, in berufsständische Versorgungseinrichtungen, in die landwirtschaftliche Alterskasse sowie seit 2014 in bestimmte Berufsunfähigkeitsversicherungen eingezahlt werden.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge – Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds – sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 72 600 Euro auf 74 400 Euro, damit erhöht sich der geförderte Betrag von bisher 2904 Euro auf 2976 Euro jährlich. Die Regelung gilt in Ost und West.
Das monatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind wird 2016 auf 190 Euro angehoben, für das dritte Kind auf 196 Euro und ab dem vierten Kind auf 221 Euro. Der Kinderfreibetrag, mit dem Besserverdienende günstiger fahren, steigt von 4512 Euro auf 4608 Euro pro Jahr. Der Freibetrag für Erziehung, Bildung und Ausbildung bleibt mit 2640 Euro unverändert.
Der Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen steigt von 8354 Euro auf 8652 Euro. Hier sind außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar.
Ausgaben, die die Steuerlast mindern
Generell führen in jeder Steuererklärung folgende Ausgaben dazu, dass das Finanzamt einen Teil der Steuerzahlungen wieder zurückerstattet:
Werbungskosten: Fallen im Zusammenhang mit dem Arbeitslohn oder den Mieteinnahmen Ausgaben an, sind diese ab 1000 Euro steuerlich wirksam. Kosten für Arbeitsweg, Fachbücher, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Kontoführung, Fortbildung oder Dienstreisen überschreiten diesen Betrag schnell.
Betriebsausgaben: Ausgaben, die ausschließlich durch freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit – voll- oder nebenberuflich – entstanden sind, werden gesamt angerechnet.
Sonderausgaben: Normalerweise sind Privatausgaben in der Steuererklärung 2016 tabu. Doch für manche Privatausgaben winkt ausnahmsweise eine Steuerersparnis. Neben Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben unter anderem abziehbar: Unterhaltszahlung an den Ex-Ehegatten bis zu 13 805 Euro, Schulgeldzahlungen für Kinder auf Privatschulen von 30 Prozent, maximal 5000 Euro pro Kind und Jahr, Kinderbetreuungskosten von zwei Dritteln der Zahlung, maximal 4000 Euro je Kind und Jahr sowie Studienkosten im Zusammenhang mit einem Erststudium.
Außergewöhnliche Belastungen: Wenn der Steuerzahler Zuzahlungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit aus eigenem Geldbeutel geleistet hat (Zuzahlungen zur ärztlichen Behandlung, zu Medikamenten oder zur Brille, Zahnersatz) oder ihm zwangsläufig Aufwendungen entstanden sind (zum Beispiel Schäden durch Unwetter, Zahlung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige, Zuzahlung zu Heimunterbringung der Eltern), kann er dafür außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen.
Steueranrechnung: Die Ausgaben für die gezahlte Arbeitsleistung bei Handwerkerarbeiten im Privathaushalt gehören in die Steuererklärung 2016. Denn dafür rechnet das Finanzamt 20 Prozent auf die Steuerschuld an, maximal je- doch 1200 Euro pro Jahr. Auch bei Zahlungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt (ambulanter Pflegedienst, Fensterputzer, Gärtner) gibt es eine Steueranrechnung von 20 Prozent der bezahlten Arbeitsleistung, maximal jedoch 4000 Euro pro Jahr.
Tipps aus aktuellen Urteilen Jubiläumsfeier: Die anfallenden Ausgaben für ein Jubiläum der Betriebszugehörigkeit, zu dem Kollegen eingeladen sind, gelten als Werbungskosten. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs klappt es mit dem Werbungskostenabzug reibungslos, wenn folgende Voraussetzungen stimmen: Private Gäste sind tabu, die Feier sollte während der Arbeitszeit und in Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfinden, und die Ausgaben sollten überschaubar bleiben.
Straßenanliegerbeiträge: Besitzer von Eigenheimen werden zunehmend von der Gemeinde dazu verdonnert, sich an den Ausgaben für den Ausbau einer Straße finanziell zu beteiligen. Die reinen Arbeitskosten können mit einer Steueranrechnung von 20 Prozent für Handwerkerleistungen, maximal 1200 Euro pro Jahr, beantragt werden.
Grünes Licht für die Steueranrechnung gab es bereits von einem Finanzgericht. Lehnt das Finanzamt die Steueranrechnung dennoch ab, sollte sich der Betroffene mit einem Einspruch wehren und abwarten. Das Bundesfinanzministerium plant derzeit nämlich die Veröffentlichung eines überarbeiteten Infoschreibens.
Diabetes-Erkrankung: Ist der Steuerzahler an Diabetes erkrankt, kann er bei der Kommunalverwaltung oder beim Versorgungsamt die Überprüfung einer Behinderung beantragen. Im Urteilsfall vor dem Sozialgericht Karlsruhe stellten die Richter wegen Diabetes eine Behinderung von 40 Prozent fest, was einen steuersparenden Behinderten-Pauschbetrag von 430 Euro bedeutet.
Meisterbonus: Wenn ein Handwerker seine Ausbildung zum Meister bestanden hat und dafür einen staatlichen Meisterbonus von 1000 Euro bekommt, ist dieser Meisterbonus für die Besteuerung tabu. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellte klar: Der Meisterbonus ist weder als Einnahme zu versteuern noch mindert er den Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fortbildungskosten.