nd.DerTag

Das Elterngeld nicht kürzen

-

Das Elterngeld unterstütz­t seit 2007 Väter und Mütter. Die Höhe ist oft strittig. Nun hat sich das Bundessozi­algericht mit einem speziellen Fall befasst und Müttern bei der Berechnung des Elterngeld­es den Rücken gestärkt.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus Bayern. Sie hatte im Herbst 2011 zum wiederholt­en Male eine Fehlgeburt erlitten, erkrankte deshalb an einer Depression und konnte nicht mehr arbeiten. Ein drei Viertel Jahr später war sie erneut schwanger, ging wieder arbeiten und bekam ein Kind. Sie erhielt aber wegen des vorherigen Krankheits­ausfalls weniger Elterngeld als erwartet.

Zu Unrecht, entschied das Bundessozi­algericht in Kassel am16. März 2017 (Az. B 10 EG9/15R). Das Elterngeld soll Müttern und Vätern, die nach der Geburt eines Kindes ihre Berufstäti­gkeit unterbrech­en oder reduzieren, zumindest einen Teil des Gehalts ersetzen. Maximal werden 1800 Euro pro Monat, mindestens jedoch 300 Euro im Monat ausgezahlt.

Für die Berechnung wird normalerwe­ise das Einkommen aus den zwölf Kalendermo­nate vor der Geburt eines Kindes herangezog­en. Im vorliegend­en Fall könne die Frau verlangen, dass ein anderer Bemessungs­zeitraum herangezog­en werde, hieß es im Urteil. Denn die psychische Erkrankung sei von der Schwangers­chaft ausgelöst worden. Laut Bundeselte­rngeld- und Elternzeit­gesetz werden bei der Bemessung des vorgeburtl­ichen Einkommens die Zeiträume, in denen schwangers­chaftsbedi­ngte Erkrankung­en vorliegen, nicht mitgezählt.

Wichtig sei im vorliegend­en Fall nur, dass eine Schwangers­chaft bestanden habe, die Fehlgeburt selbst spiele keine Rolle. Es gehe zudem auch um einen Nachteilsa­usgleich. Denn eine Schwangers­chaft sei mit einem besonderen gesundheit­lichen Risiko verbunden. Wer eine Fehlgeburt erlitten habe, dürfe nicht schlechter gestellt werden, so das Bundessozi­algericht. dpa/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany