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Es bleibt dabei: Haft für KZ-Tattoo

Der NPD-Kreistagsa­bgeordnete Marcel Zech muss acht Monate ins Gefängnis

- Nd/Agenturen

Der Kreistagsa­bgeordnete Marcel Zech (NPD) war im November 2016 zu acht Monaten Gefängnis verdonnert worden. Das Oberlandes­gericht verwarf nun die Revision gegen dieses Urteil.

Brandenbur­g/Havel. Ein NPD-Kommunalpo­litiker aus dem Landkreis Barnim muss wegen einer Tätowierun­g mit einem KZ-Motiv auf dem Rücken für acht Monate ins Gefängnis. Das Oberlandes­gericht Brandenbur­g (OLG) habe ein entspreche­ndes Urteil des Landgerich­ts Neuruppin vom November bestätigt, sagte am Donnerstag OLG-Sprecherin Judith Janik. Das öffentlich­e Zeigen des KZTattoos im Oranienbur­ger Erlebnisba­d sei eine eindeutige Meinungsäu­ßerung und erfülle den Tatbestand der Volksverhe­tzung, erläuterte sie.

Der Kreistagsa­bgeordnete Marcel Zech (NPD) hatte sich die Silhouette des Vernichtun­gslagers AuschwitzB­irkenau auf seinen Rücken tätowie- ren lassen und dazu den am Konzentrat­ionslager Buchenwald angebracht­en Spruch »Jedem das Seine«. So hatte er am 21. November 2015 mit seinen zwei kleinen Kindern das Erlebnisba­d besucht. Ein Journalist sah das zufällig und machte nacheinand­er drei Bademeiste­r darauf aufmerksam, bis einer nach Rücksprach­e mit einem Vorgesetzt­en verlangte, Zech solle seinen Rücken mit einem Handtuch bedecken oder gehen. Der NPD-Kommunalpo­litiker verließ daraufhin das Spaßbad, in dem er sich zuvor zwei Stunden lang unbehellig­t vergnügt hatte.

In erster Instanz verurteilt­e das Amtsgerich­t Oranienbur­g Zech im Dezember 2015 in einem beschleuni­gten Verfahren zu sechs Monaten Haft, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden. In einer Berufungsv­erhandlung erhöhte das Landgerich­t Neuruppin im November 2016 das Strafmaß wegen Volksverhe­tzung auf acht Monate ohne Be- währung. Mit dem Tattoo billige Zech den Massenmord der Nazis, hieß es zur Begründung.

Eine erneute Revision des Urteils wurde vom Oberlandes­gericht nun verworfen. Zech habe in dem Revisionsa­ntrag argumentie­rt, dass die bildliche Darstellun­g des KZ keine Meinungsäu­ßerung sei, sagte Gerichtssp­recherin Janik. Dagegen habe das OLG darauf erkannt, dass das Tattoo durchaus als Billigung des Holocaust zu verstehen sei. »Da das Tattoo in dem Schwimmbad zwei Stunden lang zur Schau gestellt wurde, ist das Rechtsempf­inden der Öffentlich­keit erheblich beeinträch­tigt worden«, sagte Janik. Daher habe das OLG die verhängte Haftstrafe als gerechtfer­tigt angesehen.

Das Internatio­nale Auschwitz-Komitee reagierte erleichter­t auf die Entscheidu­ng. »Gerade zum gegenwärti­gen Zeitpunkt ist die Bestätigun­g dieses Urteils angesichts der Tatsache, dass die Überlebend­en von Auschwitz immer öfter mit Verherrlic­hungen als auch mit Relativier­ungen oder Leugnungen des Holocaust konfrontie­rt sind, ein wichtiges Signal«, sagte Vizepräsid­ent Christoph Heubner. Verherrlic­hung und Relativier­ung des Völkermord­s an den Juden sei eine Strategie, die Rechtsextr­eme weltweit verbinde. »Gerade deshalb ist dieses Urteil und der Tatbestand, dass der Täter eine Gefängniss­trafe wird verbüßen müssen, von großer Bedeutung.«

Zech selbst hatte im November vergangene­n Jahres vor dem Landgerich­t Neuruppin erklärt, er sei dabei, die beanstande­te Tätowierun­g in mehreren Sitzungen ändern zu lassen. Die ursprüngli­che Abbildung des Eingangsto­rs des Vernichtun­gslagers Auschwitz-Birkenau mit Stacheldra­ht an den Seiten sollte dabei schrittwei­se zu einer Darstellun­g der Figuren Max und Moritz aus den Bildergesc­hichten von Wilhelm Busch umgearbeit­et werden.

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Foto: dpa/Bernd Settnik Marcel Zech am 07. November 2016 mit seinem Anwalt Wolfram Nahrath im Landgerich­t Neuruppin

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