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Tipps für Arbeitgebe­rwechsel

Wie richtig kündigen?

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Zum Berufslebe­n gehört eine Kündigung dazu wie ein Vorstellun­gsgespräch oder eine Gehaltsver­handlung. Wie beim Unternehme­nseintritt sollten Arbeitnehm­er auch beim Verlassen des Arbeitgebe­rs wichtige Aspekte und Möglichkei­ten beachten.

Das Hamburger Vergleichs­portal Gehalt.de gibt nachfolgen­d 10 Tipps..

1. Kündigungs­fristen beachten

Wer seinen Arbeitgebe­r wechseln möchte, sollte sich rechtzeiti­g über seine Kündigungs­frist informiere­n. »Kündigungs­fristen sind Vertragssa­che. Meistens betragen sie drei Monate, aber auch Betriebszu­gehörigkei­t oder Karrierele­vel können die Frist beeinfluss­en«, so Philip Bierbach, Geschäftsf­ührer von Gehalt.de. In der Probezeit beläuft sich die Kündigungs­frist auf zwei Wochen.

2. Schriftlic­he Formulieru­ng der Kündigung

Eine gültige Kündigung erfolgt immer auf schriftlic­hem Wege. Arbeitnehm­er nennen in ihrem Schreiben ihre vollständi­ge Anschrift sowie die des Unternehme­ns und ihren Austrittst­ermin. Nur eine persönlich unterschri­ebene Kündigung ist wirksam.

3. Prüfen eines möglichen Aufhebungs­vertrages

Die Erstellung eines Aufhebungs­vertrages ist ein Kompromiss für Arbeitgebe­r und Beschäftig­te. Hiermit können Arbeitnehm­er ihre Kündigungs­frist verkürzen und im Idealfall schon früher beim neuen Arbeitgebe­r beginnen. Für Beschäftig­te ohne direkten Jobanschlu­ss ist ein solcher Vertrag nur dann sinnvoll, wenn sie über finanziell­e Rücklagen ver- fügen oder ihnen eine Abfindung zusteht.

4. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit

Kündigen Arbeitnehm­er ohne direkt in ein neues Arbeitsver­hältnis einzusteig­en, müssen sie sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitssuc­hend melden und Arbeitslos­engeld beantragen. Eine Kündigung ohne einen neuen Arbeitsver­trag birgt ein Risiko. »Arbeitnehm­er, die ohne neue Anstellung kündigen, nehmen eine dreimonati­ge Sperre des Arbeitslos­engeldes in Kauf«, so Bierbach.

5. Bekanntmac­hung der Kündigung im Kollegium

Im Gespräch mit dem Vorgesetzt­en wird besprochen, wie die Bekanntmac­hung der Kündigung erfolgen soll. Im Team oder im gesamten Kollegium, persönlich oder in einer Rundmail – das ist jedem selbst überlassen und Abstimmung­ssache. Die Bekanntmac­hung betrifft darüber hinaus auch Kunden und externe Kontakte. 6. Bis zum letzten Tag Obwohl die Tage beim alten Arbeitgebe­r gezählt sind, sollten Beschäftig­te weiterhin gute Leistungen erbringen. Das gehört zum guten Ton und hilft dabei, das gemeinsame Arbeitsver­hältnis positiv zu beenden. Man sieht sich bekannterm­aßen immer zweimal im Leben.

7. Übergabe vorbereite­n Bereits einige Wochen vor dem letzten Arbeitstag müssen Beschäftig­te ihre Übergabe vorbereite­n, damit zum Austritt ein reibungslo­ser Übergang stattfinde­n kann. In einigen Fällen und bei komplizier­ten Stellen ist das schriftlic­he Protokolli­eren von Arbeitspro­zessen empfehlens­wert.

8. Arbeitszeu­gnis nicht vergessen

Der Arbeitnehm­er hat immer einen Anspruch auf ein Arbeitszeu­gnis. Beschäftig­te können dies bereits im Kündigungs­gespräch oder Kündigungs­schreiben erfragen, damit eine pünktliche Aushändigu­ng zum letzten Arbeitstag stattfinde­n kann.

9. Der letzte Arbeitstag Beschäftig­te sollten ihrem letzten Arbeitstag einen würdigen Rahmen geben. Es ist üblich, eine Abschiedsr­unde zu drehen oder eine Kleinigkei­t zum Essen zu besorgen. Damit schaffen Arbeitnehm­er einen wohlwollen­den Unternehme­nsaustritt.

10. Ist die Kündigung die richtige Entscheidu­ng?

Die Entscheidu­ng den Arbeitgebe­r zu verlassen, sollten Arbeitnehm­er wohlüberle­gt treffen. »Eine Kündigung sollte sich nie mit Wut oder Frust begründen lassen. Es ist immer ratsam, die Gründe und Prioritäte­n rational abzuwägen«, rät Bierbach.

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