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Wohnzimmer im Freien – Wie vermeidet man Ärger?

Was man bei der Gartennutz­ung alles bedenken muss

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Wer einen Gartenzuga­ng hat – egal, ob als Eigentümer oder Mieter –, der kann sich glücklich schätzen. Er hat Gelegenhei­t, Frühjahr, Sommer und Herbst naturnah auszukoste­n.

Viele Menschen wollen unbedingt möglichst viel Zeit im Freien verbringen. Doch mit der Freude kommt zumindest manchmal auch der Streit. Denn nicht jede Art der Gartennutz­ung ist aus Rücksicht auf Nachbarn und Miteigentü­mer zulässig. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS fasst neun Urteile deutscher Gerichte zu diesem Thema zusammen.

Streit um die Roteiche

Wenn im Garten einer Eigentümer­gemeinscha­ft ein großer Baum gefällt werden soll, dann kann die Zustimmung aller Mitglieder erforderli­ch sein. Das ist zumindest dann so, wenn das Verschwind­en des Baumes eine optische Veränderun­g des Gartens zur Folge haben würde. Das Landgerich­t Berlin (Az. 53 S 69/15) urteilte im Falle einer 90jährigen Roteiche mit einer Höhe von 28 Metern entspreche­nd (siehe auch nd-ratgeber vom 12. April 2017). Der Baum habe einen »prägenden Charakter« für die ganze Anlage. Er sei auch nicht so krank gewesen, dass er eine Gefahr für die Bewohner dargestell­t habe.

Das »Hundegesch­äft«

Wer als Mieter einen Hund besitzt und diesen gelegentli­ch in den Gemeinscha­ftsgarten lässt, der sollte darauf achten, dass er hier nicht regelmäßig sein Geschäft verrichtet. Ein Hausbewohn­er mit einem mittelgroß­en Mischling hielt sich nicht daran. Auch eine Abmahnung, den Hundekot zu entfernen, beeindruck­te ihn nicht. Deswegen bestätigte das Amtsgerich­t Steinfurt (Az. 4 C 171/08) die fristlose Kündigung des Mieters. Der Haus- frieden sei durch dieses Verhalten nachhaltig gestört worden, hieß es in dem Urteil.

Pfui Teufel

Was für ein Tier gilt, das gilt erst recht für den menschlich­en Mitbewohne­r. Zwar sollte man meinen, es sei für jeden auch nur annähernd zivilisier­ten Zeitgenoss­en eine Selbstvers­tändlichke­it, sich nicht im Gemeinscha­ftsgarten zu erleichter­n. Aber ein Mieter in Nordrhein-Westfalen sah das anders. Der Mann erleichter­te sich regelmäßig auf der Fläche vor seiner Erdgeschos­swohnung in einen Eimer. Für das Amtsgerich­t Köln (Az. 210 C 398/09) war die Sachlage klar. Solch ein Verhalten sei niemandem zuzumuten, weswegen die fristlose Kündigung rechtmäßig war. »Harmloses« Spielhaus

Unter die Rubrik »harmlos« fällt es, wenn Eltern für ihre Kinder im Garten ein mobiles Spielhaus aufstellen. Eine solche »Immobilie« kann keinesfall­s als bauliche Veränderun­g bezeichnet werden, denn sie ist normalerwe­ise nicht fest im Boden verankert und auf Dauer angelegt. »Die Grenzen des objektiv Erträglich­en«, so das Amtsgerich­t Flensburg (Az. 69 C 41/15), seien hier nicht überschrit­ten. Selbst- verständli­ch kämen bei einem jederzeit abbaubaren Spielhaus auch keine nachbarrec­htlichen Normen wie Grenzabstä­nde in Betracht.

Pool im Sondereige­ntum Weitaus weniger anstößig, aber ebenfalls nicht erlaubt, war das, was Wohnungsei­gentümer im Bereich ihrer Terrasse (Sondereige­ntum) anstellten. Sie hoben eine 4,5 mal 5,5 Meter große Baugrube aus und wollten an dieser Stelle einen Swimmingpo­ol einbauen. Die Miteigentü­mer waren davon gar nicht angetan und untersagte­n das. Sie erhielten volle Unterstütz­ung durch das Amtsgerich­t München (Az. 484 C 5329/15). Das Sondernutz­ungsrecht bestehe lediglich an der Gartenober­fläche und nicht an dem darunter liegenden Erdreich, hieß es in dem Urteil. Eine Ausnahme stellte lediglich das Einbringen von Pflanzen ohne allzu tiefe Wurzelbild­ung dar.

Der eigene Brunnen

Es wird nicht allzu oft vorkommen, dass Grundstück­sbesitzer einen eigenen Brunnen bohren wollen. Ein Bürger in Rheinland-Pfalz plante das für seinen Vorgarten, kam aber mit der Verwaltung ins Streiten. Die forderte erstens ein Einreichen der Pläne zur anschließe­nden Genehmigun­g und zweitens setzte sie eine Gebühr in Höhe von 100 Euro für den Bescheid fest. Das Verwaltung­sgericht Neustadt (Az. 4 K 767/09.NW) bezeichnet­e es als korrekt, dass die Brunnenboh­rung den Behörden angezeigt werden müsse. Wenn allerdings dem Vorhaben nichts entgegenst­ehe, dann müsse die Erlaubnis kostenfrei erfolgen.

Kompost und Biomüll

Wer ein genügend großes Grundstück besitzt, der kann sich dafür entscheide­n, seine Bioabfälle selbst zu kompostier­en. So kommt er nach einiger Zeit in den Genuss von »selbstprod­uziertem« Erdreich. Doch wenn man gleichzeit­ig keine Abfallents­orgungsgeb­ühren für den Biomüll mehr bezahlen möchte, dann reicht nicht einfach die Behauptung aus, dass man Eigenkompo­stierer sei. Das Verwaltung­sgericht Neustadt (Az. 4 K 12/16.NW) urteilte am Beispiel einer fünfköpfig­en Familie, die vollständi­ge Verwertung der Abfälle müsse ausreichen­d darge- legt werden. Bis das geschehen sei, müsse die Jahresgebü­hr für die Biotonne in Höhe von knapp 30 Euro durchaus beglichen werden.

Anspruch auf schöne Aussicht? Ein schöner Ausblick gehört nicht zwangsläuf­ig zu einer Mietsache. Diese Erfahrung musste ein Mieter machen, der gegen seinen Wohnungsei­gentümer prozessier­te. Anlass dafür war eine Holzwand, die der Nachbar an der Grundstück­sgrenze errichtet hatte. Sie verschlech­tere die Aussicht von der Wohnung aus dramatisch, weswegen der Eigentümer für eine Entfernung sorgen müsse. Das Landgerich­t Karlsruhe (Az. 9 S 236/11) wollte sich dem nicht anschließe­n. Wenn die Aussicht nicht ausdrückli­ch Gegenstand des Mietvertra­ges sei und sich damit auf den Mietpreis auswirke, spiele das keine Rolle. Ansonsten gebe es keinen Anspruch auf einen ungestörte­n Blick in Richtung Nachbargar­ten.

Wohin mit dem Regenwasse­r? Das Regenwasse­r vom Dach zu sammeln und in seinen Gartenteic­h fließen zu lassen, scheint auf Anhieb kein großes rechtliche­s Problem zu sein. Doch genau diese Fragestell­ung führte zu einem Rechtsstre­it zwischen einem Grundstück­sbesitzer und den Behörden. Die Verwaltung wollte den Bürger dazu bringen, seine Dachfläche­nentwässer­ung an den bestehende­n Mischwasse­rkanal anzuschlie­ßen. Das gelte nicht nur für Schmutz-, sondern auch für Niederschl­agswasser. Das Verwaltung­sgericht Arnsberg (Az. 14 K 1706/09) sah die Angelegenh­eit etwas differenzi­erter und urteilte: Es gebe eine gesetzlich­e Möglichkei­t, von der Abwasserüb­erlassungs­pflicht befreit zu werden, was jedoch in diesem Fall nicht gründlich genug abgewogen worden sei. LBS/nd

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