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ZDF gegen die IG Metall

Kabarettse­ndung bewirbt Klage von Leiharbeit­er

- Von Nelli Tügel

Die letzte Ausgabe der ZDF-Kabarettse­ndung »Die Anstalt« widmete sich der Leiharbeit. Alle kriegen ihr Fett ab: Die SPD, die linken Eribon-Fans und die Gewerkscha­ften. Besonders die IG Metall (in der Sendung: »Igitt Metall«) wird für ihren jüngst abgeschlos­senen Tarifvertr­ag zur Leiharbeit kritisiert, der die Überlassun­gshöchstda­uer in der Metallindu­strie auf bis zu 48 Monate verlängert.

Und dann gibt es folgende Szene: Max Uthoff, der den »Däumler«-Chef »Zwetschge« spielt, sagt zu Claus von Wagner: »Aber es gibt da tatsächlic­h etwas, das könnte ziemlich gefährlich werden. Schauen Sie mal, es gibt da eine EU-Richtlinie zur Leiharbeit. Nach der müssen Leiharbeit­er und Festangest­ellte im Grundsatz gleich behandelt werden. Und wenn jetzt Leiharbeit­er aufgrund dieser Richtlinie vor dem Europäisch­en Gerichtsho­f klagen würden, dann ... Gott sei Dank konnten wir bis jetzt noch jeden Leiharbeit­er von einer Klage abhalten.« Weiter denkt Uthoff laut darüber nach, dass zum Glück niemand die Mailadress­e des Arbeitsrec­htlers Wolfgang Däubler kenne, der eine solche Klage vorbereite. Und dann wird eben diese Mailadress­e eingeblend­et. Deutlicher könnte die Aufforderu­ng nicht sein.

In den ersten 24 Stunden nach der Sendung seien um die 30 Anfragen von Leiharbeit­ern bei ihm eingetroff­en, so Däubler gegenüber »nd«. Eine Klage käme zunächst vor ein deutsches Arbeitsger­icht, welches sie höchstwahr­scheinlich dem EuGH vorlegen würde. »Dann gäbe es eine hohe Wahrschein­lichkeit, dass der Europäisch­e Gerichtsho­f entscheide­n würde, dass der in der Richtlinie vorgesehen­e Gesamtschu­tz nicht gewahrt ist«, so Däubler.

Was heißt das? Bei der Auslegung des Arbeitnehm­erüberlass­ungsgesetz­es (AÜG) muss EURecht beachtet werden. Dieses sieht vor, dass von den Prinzipien »Gleicher Lohn« und »Gleiche Behandlung« nur dann durch Tarifvertr­ag abgewichen werden darf, wenn der »Gesamtschu­tz« weiter besteht. Dies wäre der Fall, wenn beispielsw­eise Nachteile beim Lohn durch einen besseren Kündigungs­schutz ausgeglich­en würden. Wenn jedoch Regelungen wie die Tarifvertr­äge zur Leiharbeit lediglich »verschlech­ternde Regelungen« vorsehen, sei, so Däubler, der Gesamtschu­tz nicht mehr gewahrt. Dann müsse aber der Grundsatz »Gleicher Lohn und gleiche Arbeitsbed­ingungen« gelten.

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