Im Bewerbungsformular wurde nach dem Geburtsdatum gefragt
Urteile im Überblick
Die Frage nach dem Geburtsdatum in einem Online-Bewerbungsformular stellt bei einer freiwilligen Angabe keine Altersdiskriminierung dar. Die Auswahl zwischen »Herr« und »Frau« darf zur korrekten Anrede des Bewerbers sogar verpflichtend erfragt werden und ist nicht als Diskriminierung wegen des Geschlechts anzusehen.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 27. April 2017 veröffentlichten Urteil (Az. 8 AZR 418/15). Damit kann eine aus Russland stammende, deutsche Stellenbewerberin keine Diskriminierungsentschädigung von einer Software-Firma beanspruchen.
Die Frau hatte sich 2013 auf eine Stelle als »Android Software Entwickler (m/w)« beworben. Dazu füllte sie das OnlineBewerbungsformular des Arbeitgebers aus. Das Feld für die freiwillige Angabe ihres Geburtsdatums ließ sie leer. Verpflichtend war die Angabe »Herr« oder »Frau«. Auch Deutschkenntnisse wurden standardisiert, wie »Deutsch Muttersprache«, abgefragt. Die Bewerberin gab »Deutsch fortgeschritten« an.
Als sie eine Absage erhielt, fühlte sie sich wegen ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer Herkunft diskriminiert und verlangte eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von mindestens 10 000 Euro.
Das BAG konnte jedoch keine Diskriminierung erkennen. Mit den Abfragen »Herr« und »Frau« werde sie nicht wegen ihres Ge- schlechts benachteiligt. Die Angaben dienten lediglich der zutreffenden Anrede. Das lasse nicht darauf schließen, dass Bewerbungen von Frauen nicht erwünscht seien.
Auch die im Formular enthaltene freiwillige Abfrage des Geburtsdatums sei keine unzulässige Benachteiligung – hier wegen des Alters. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass damit der Arbeitgeber regelmäßig signalisiert, nur jüngere Bewerber einstellen zu wollen, betonte das BAG. Eine Altersdiskriminierung bestehe daher nicht.
Zwar habe der Arbeitgeber einen jüngeren, männlichen Bewerber eingestellt, der nicht studiert hat. Zumindest private Arbeitgeber seien aber grundsätzlich frei, bei der Bewerberauswahl die im Stellenprofil geforderten Angaben unterschiedlich zu gewichten. Hier habe der Arbeitgeber Wert auf die Berufserfahrung des eingestellten Mannes gelegt.
Schließlich stelle auch die Abfrage der Deutschkenntnisse keine Diskriminierung wegen der Herkunft dar. Die zur Auswahl stehenden Angaben ließen nicht darauf schließen, dass der Arbeitgeber »mit überwiegender Wahrscheinlichkeit« einem »Muttersprachler« den Vorzug geben wollte. epd/nd