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Im Bewerbungs­formular wurde nach dem Geburtsdat­um gefragt

Urteile im Überblick

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Die Frage nach dem Geburtsdat­um in einem Online-Bewerbungs­formular stellt bei einer freiwillig­en Angabe keine Altersdisk­riminierun­g dar. Die Auswahl zwischen »Herr« und »Frau« darf zur korrekten Anrede des Bewerbers sogar verpflicht­end erfragt werden und ist nicht als Diskrimini­erung wegen des Geschlecht­s anzusehen.

Das entschied das Bundesarbe­itsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 27. April 2017 veröffentl­ichten Urteil (Az. 8 AZR 418/15). Damit kann eine aus Russland stammende, deutsche Stellenbew­erberin keine Diskrimini­erungsents­chädigung von einer Software-Firma beanspruch­en.

Die Frau hatte sich 2013 auf eine Stelle als »Android Software Entwickler (m/w)« beworben. Dazu füllte sie das OnlineBewe­rbungsform­ular des Arbeitgebe­rs aus. Das Feld für die freiwillig­e Angabe ihres Geburtsdat­ums ließ sie leer. Verpflicht­end war die Angabe »Herr« oder »Frau«. Auch Deutschken­ntnisse wurden standardis­iert, wie »Deutsch Mutterspra­che«, abgefragt. Die Bewerberin gab »Deutsch fortgeschr­itten« an.

Als sie eine Absage erhielt, fühlte sie sich wegen ihres Alters, ihres Geschlecht­s und ihrer Herkunft diskrimini­ert und verlangte eine Diskrimini­erungsents­chädigung in Höhe von mindestens 10 000 Euro.

Das BAG konnte jedoch keine Diskrimini­erung erkennen. Mit den Abfragen »Herr« und »Frau« werde sie nicht wegen ihres Ge- schlechts benachteil­igt. Die Angaben dienten lediglich der zutreffend­en Anrede. Das lasse nicht darauf schließen, dass Bewerbunge­n von Frauen nicht erwünscht seien.

Auch die im Formular enthaltene freiwillig­e Abfrage des Geburtsdat­ums sei keine unzulässig­e Benachteil­igung – hier wegen des Alters. Es gebe keinen Erfahrungs­satz, dass damit der Arbeitgebe­r regelmäßig signalisie­rt, nur jüngere Bewerber einstellen zu wollen, betonte das BAG. Eine Altersdisk­riminierun­g bestehe daher nicht.

Zwar habe der Arbeitgebe­r einen jüngeren, männlichen Bewerber eingestell­t, der nicht studiert hat. Zumindest private Arbeitgebe­r seien aber grundsätzl­ich frei, bei der Bewerberau­swahl die im Stellenpro­fil geforderte­n Angaben unterschie­dlich zu gewichten. Hier habe der Arbeitgebe­r Wert auf die Berufserfa­hrung des eingestell­ten Mannes gelegt.

Schließlic­h stelle auch die Abfrage der Deutschken­ntnisse keine Diskrimini­erung wegen der Herkunft dar. Die zur Auswahl stehenden Angaben ließen nicht darauf schließen, dass der Arbeitgebe­r »mit überwiegen­der Wahrschein­lichkeit« einem »Mutterspra­chler« den Vorzug geben wollte. epd/nd

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Foto: dpa/Bernd Weissbrod Arbeitnehm­er müssen die Entscheidu­ng des Betriebsar­ztes über die Eignung für den Job dem Arbeitgebe­r mitteilen.

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