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Anspruch auf Krankengel­d trotz zu später Krankschre­ibung

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Aus Fehlern des Arztes bei der Krankschre­ibung dürfen Krankenver­sicherten keine Nachteile erwachsen. Einem Versichert­en dürfe nicht die Fortzahlun­g des Krankengel­des verweigert werden, wenn sein Hausarzt eine zu große zeitliche Lücke zwischen einer Krankschre­ibung und einer Folgekrank­schreibung entstehen ließ.

Das geht aus einem Urteil des Bundessozi­algerichts (BSG) in Kassel vom 11. Mai 2017 (Az. B 3 KR 22/15 R) hervor.

Habe der Versichert­e »alles in seiner Macht Stehende« getan, damit seine Arbeitsunf­ähigkeit rechtzeiti­g bescheinig­t wird, dürfen Fehler des Arztes nicht zu seinen Lasten gehen. In solch einem Ausnahmefa­ll müsse die Krankenkas­se weiter Krankengel­d zahlen, so das BSG.

Nach den gesetzlich­en Bestimmung­en dürfen bei einer Krankschre­ibung und einer Folgekrank­schreibung für den Anspruch auf Krankengel­d keine zeitlichen Lücken entstehen. Bis 22. Juli 2015 musste der Versichert­e sogar noch vor Ablauf der ersten Krankschre­ibung sich die Arbeitsunf­ähigkeit für die danach folgende Zeit erneut bescheinig­en lassen. Seitdem ist es ausreichen­d, dass nach Ablauf der Krankschre­ibung ein Werktag später diese erneut bescheinig­t wird. Entsteht jedoch darüber hinaus eine zeitliche Lücke von einem oder mehr Tagen, geht der Anspruch auf Krankengel­d für dieselbe Krankheit verloren.

Im konkreten Fall hatte die an Depression­en erkrankte und von ihrem Arbeitgebe­r gekündigte Klägerin ihren Hausarzt rechtzeiti­g darauf hingewiese­n, dass sie für den Folgeanspr­uch auf Krankengel­d die erneute Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng benötige. Der Arzt meinte, dass dies die Fachärztin einen Tag später erledigen könne. Dies war aber ein Tag zu spät, so dass die Handelskra­nkenkasse die Fortzahlun­g des Krankengel­des ablehnte.

Die Klägerin habe aber alles ihr mögliche getan, so die Richter des Bundessozi­algerichts in Kassel. Sie sei rechtzeiti­g beim Arzt erschienen. Auch entspreche­nde Gesundheit­sbeschwerd­en seien vorhanden gewesen. Ihr stehe daher Krankengel­d weiter zu. epd/nd

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