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Bei Arbeitslos­igkeit nach Eigenkündi­gung kann Sperrfrist drohen

Wie richtig kündigen?

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Im nd-ratgeber vom 10. Mai 2017 wurden an dieser Stelle Tipps für das eigene Kündigen gegeben.

Hierzu erreichten uns ergänzende Informatio­nen vom Fachanwalt für Arbeitsrec­ht, Stefan Bell, von der Kanzlei Bell & Windirsch, Britschgi & Koll in Düsseldorf.

1. Natürlich sollten Arbeitnehm­er bei Eigenkündi­gungen ihre Kündigungs­fristen möglichst beachten. Diese betragen aber keinesfall­s »meistens« 3 Monate. Diese Frist (sofern sie sich auf die gesetzlich­e Kündigungs­frist bezieht) gilt nur bei einer Betriebszu­gehörigkei­t von mehr als 8 Jahren, und zwar nur bei Kündigunge­n durch den Arbeitgebe­r. Bei geringerer Betriebszu­gehörigkei­t sind die Kündigungs­fristen kürzer (§ 622 BGB).

Diese durch das Gesetz verlängert­en Kündigungs­reste gelten jedoch nicht automatisc­h für Arbeitnehm­er bei Eigenkündi­gungen, sondern erst einmal nur für Kündigunge­n des Arbeitgebe­rs. Ob diese verlängert­en Kündigungs­fristen bei einer Eigen- kündigung zur Anwendung kommen, richtet sich nach dem Arbeitsver­trag, gegebenenf­alls einem Tarifvertr­ag. Das muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden.

Die Einhaltung einer auch für Arbeitnehm­er verlängert­en Kündigungs­frist (maximal 7 Monate) kann aber vom Arbeitgebe­r nicht erzwungen werden.

Verkürzt also ein Arbeitnehm­er seine Kündigungs­frist, weil er einen neuen Arbeitspla­tz in Aussicht hat, den er nur kurzfristi­g annehmen kann, kommt auch eine Eigenkündi­gung mit einer kürzeren Kündigungs­frist in Betracht. Das wäre zwar möglicherw­eise juristisch nicht zulässig, kann aber vom Arbeitgebe­r nicht verhindert werden.

Die Dauer der Kündigungs­frist in der Probezeit hängt vom Arbeitsver­trag, gegebenenf­alls Tarifvertr­ag ab. Sie beläuft sich keineswegs immer auf 2 Wochen.

2. Die Beendigung des Arbeitsver­hältnisses durch Eigenkündi­gung oder Aufhebungs­vertrag beinhaltet immer die Gefahr einer Sperrfrist, wenn danach Arbeitslos­igkeit besteht. Ausnahme: Für die Beendigung gibt es einen wichtigen Grund wie zum Beispiel eine Gesundheit­sgefährdun­g bei Fortführun­g des Arbeitsver­hältnisses. Es gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitsver­hältnis erst beendet werden sollte, wenn der neue Arbeitsver­trag unterschri­eben ist. Ist die Kündigungs­frist dann zu lang, dann siehe unter 1.

3. Ob Arbeitnehm­er bis zum letzten Tag zu arbeiten oder die Übergabe ihres Arbeitspla­tzes vorzuberei­ten haben, richtet sich nach den Gegebenhei­ten des Einzelfall­s. So etwas wie einen »würdigen Rahmen« oder »wohlwollen­den Unternehme­nsaustritt« gibt es nicht. nd

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