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Verweigeru­ng im Einzelfall

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Der Klimaschut­z ist ein wichtiges Ziel. Da die Einsparung von Energie oder die Umrüstung auf umweltfreu­ndliche Energie in der Regel mit Kosten verbunden ist, stellt sich die Frage, auf welche Schultern diese Kosten verteilt werden sollten: Mieter oder Vermieter?

Zu dieser Problemati­k verweist die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) auf eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Wedding vom 5. Oktober 2016 (Az. 18 C 152/16).

Der Mieter hatte hier die Durchführu­ng von Modernisie­rungsarbei­ten verweigert. Der Vermieter wollte den in der Wohnung befindlich­en Kachelofen gegen einen zentralen Brennwertk­essel austausche­n. Hiermit war der Mieter nicht einverstan­den. Er meinte, die erforderli­che Modernisie­rungsankün­digung sei fehlerhaft gewesen. Er verweigert­e daher die angekündig­ten Maßnahmen. Der Vermieter kündigte daraufhin den Mietvertra­g und forderte den Mieter zum Auszug auf. Über diese Räumung hatte das Amtsgerich­t zu entscheide­n und gab dem Mieter Recht.

Ein Anlass bestehe weder für eine fristlose noch für eine fristgemäß­e Kündigung. Zwar war die erfolgte Ankündigun­g der Modernisie­rung nicht zu beanstande­n. Erforderli­ch für eine Kündigung wäre aber eine Pflichtver­letzung des Mieters. Grundsätzl­ich kann die Verweigeru­ng der Duldung einer Modernisie­rungsmaßna­hme eine solche Pflichtver­letzung darstellen und somit eine Kündigung rechtferti­gen. Es muss jedoch der konkrete Einzelfall geprüft werden, und es müssen die Interessen beider Seiten gegeneinan­der abgewogen werden.

Hierbei kann maßgeblich sein, um welche Arbeiten es im Einzelnen geht, wie umfangreic­h und dringend sie sind, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführu­ng der Arbeiten aus wirtschaft­licher Sicht für den Vermieter hat und welche Schäden und Unannehmli­chkeiten dem Vermieter durch einen verzögerte­n Zutritt entstehen.

Diese Abwägung erfolgte hier zugunsten des Mieters, denn zum einen hatte er für tatsächlic­h dringende Reparatura­rbeiten an der Trinkwasse­rleitung den Zugang zur Wohnung gewährt, zum anderen spricht der bisherige Verlauf des Mietverhäl­tnisses gegen eine Kündigung. In den 16 Jahren der Mietzeit gab es keinen Anlass zu Beanstandu­ngen, ins- besondere keine Mietrückst­ände oder sonstige Verstöße. Ebenso war die erhebliche Mietsteige­rung bei Umlage der Modernisie­rungskoste­n zu beachten.

Da auch weitere Mieter den Maßnahmen widersproc­hen hatten, musste der Vermieter ohnehin mit Verzögerun­gen rechnen. Schließlic­h war dem Gericht bekannt, dass die Um- stellung der Heizungsan­lage auch zunächst nur in Teilen erfolgen kann und noch fehlende Wohnungen nacheinand­er umgerüstet werden können. Der Vermieter konnte daher nicht kündigen. Die Klage auf Räumung hatte hier keinen Erfolg.

Zu beachten ist, dass es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidu­ng handelt. Die Abwägung hätte auch zu Lasten des Mieters ausgehen können, so dass hier eine verlässlic­he Voraussage, ob und wenn ja welche Modernisie­rungsarbei­ten ohne die Gefahr der Kündigung verweigert werden können, nicht erteilt werden kann. DAV/nd

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Foto: fotolia/visiopix Streitobje­kt Kachelofen

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