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Vergleich zu Vorjahren nicht erforderli­ch

Betriebsko­stenabrech­nung

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Die jährliche Betriebsko­stenabrech­nung ist und bleibt ein Hauptthema zwischen Vermieter und Mieter.

Die Abrechnung muss aus sich heraus schlüssig sein, und der Mieter muss ohne besondere Fachkunde die Abrechnung nachvollzi­ehen können. Der Vermieter muss daher in Vorleistun­g gehen und eine formell richtige Abrechnung erstellen und dem Mieter innerhalb der Frist von einem Jahr zukommen lassen. Dann aber ist der Mieter gefragt.

So ist es nach der Rechtsprec­hung nicht erforderli­ch, dass der Vermieter die der Abrechnung zu Grunde liegenden Rechnungen übersendet. Vielmehr muss der Mieter diese beim Vermieter einsehen, wenn er dies wünscht. Was ist aber mit den Abrechnung­en der Vorjahre? Müssen diese ebenfalls dem Mieter vorliegen, damit er die aktuelle Abrechnung prüfen kann?

Anlässlich dieser Problemati­k informiert die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) über eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Hannover vom 9. Februar 2016 (Az. 426 C 3047/15). In diesem Rechtsstre­it berief sich der Kläger darauf, dass er die ihm zugegangen­e Abrechnung zum damaligen Zeitpunkt nicht prü- fen konnte, da ihm damals die Abrechnung­en der zwei vergangene­n Jahre nicht vorgelegen haben und daher ein Vergleich mit den Vorjahren für ihn nicht möglich war.

Ein solcher Vergleich mit den Vorjahren ist aber auch nicht erforderli­ch, so der Richter. Da eine Betriebsko­stenabrech­nung aus sich heraus schlüssig ist, kann diese auch ohne Berücksich­tigung des Verbrauchs der Vorjahre geprüft werden. Dieser Vergleich ist für die Richtigkei­t der Abrechnung nicht maßgeblich. Vielmehr reicht das Recht des Mieters aus, jederzeit Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu nehmen. DAV/nd

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