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Erschwerte Rückforder­ung der Schenkung

Zuwendung oder Schenkung bei Eheleuten und nichteheli­chen Gemeinscha­ften

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Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Mai 2014 (Az. X ZR 135/11) entschiede­n, dass Zuwendunge­n an nichteheli­che Lebenspart­ner mit dem Zweck der Absicherun­g für den Todesfall des Zuwendende­n keine Schenkunge­n sind. Scheitert die Lebensgeme­inschaft, sind solche Zuwendunge­n anders als Schenkunge­n zurück zu gewähren.

Von Rechtsanwa­lt Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Mathematik­er Peter A. Schramm, München

Erfolgt eine Vermögensü­bertragung zur völlig freien Verfügung, so handelt es sich um eine echte Schenkung. Nicht nur unter Ehegatten wird die Übertragun­g von Vermögen jedoch oft mit der Erwartung verbunden sein, dass die Gemeinscha­ft auch Bestand hat und beide Partner weiterhin an den Früchten des übertragen­en Vermögens partizipie­ren.

Dann ist das Vermögen nicht »frei disponibel« oder zum Verbrauch bestimmt, sondern dient der »Verwirklic­hung und Ausgestalt­ung, Erhaltung oder Sicherung« der Gemeinscha­ft, so als Vorsorge für den Lebensunte­rhalt (BGH-Urteil vom 9. Juli 2008, Az. XII ZR 179/05). Scheitert die Partnersch­aft, so entfällt die Geschäftsg­rundlage für den Absicherun­gszweck – hier im Todesfall des Zuwendende­n –, so dass die Zuwendung zurück zu gewähren ist.

Schenkungs­steuer auch bei Rückgewähr­ung

Ob es sich um Ehegatten oder nichteheli­che Lebenspart­ner handelt, fällt im Grundsatz bei Zuwendunge­n genauso eine Schenkungs­teuer an wie (abermals) bei Rückgewähr­ung. Dies lässt sich nur durch entspreche­nde schriftlic­h vorab vertraglic­h niederzule­gende Steuerklau­seln vermeiden.

Hiervon ausgenomme­n wäre bei Ehegatten und eingetrage­nen Lebenspart­nerschafte­n etwa die Übertragun­g eines selbst genutzten Familienhe­ims als unbenannte Zuwendung, wenn es den Lebensmitt­elpunkt darstellt und irgendwo in der EU gelegen ist. Für den Fall der Rückforder­ung bedarf es jedoch der Gestaltung. Notare sind zu steuerlich­er Beratung in der Regel nicht verpflicht­et.

Bei Schenkunge­n gibt es prinzipiel­l als Rückforder­ungsgründe die schwere Verfehlung gegen den Schenker oder seine Angehörige­n sowie den Fall der Verarmung des Schenkers – und dies nur befristet für die Dauer von 10 Jahren (§§ 528 ff. BGB). Würde der Schenker bedürftig, so könnte das Sozialamt den Anspruch auf sich überleiten und vom Beschenkte­n eine Erstattung der staatliche­n Leistungen zur Sicherung des Existenzmi­nimums verlangen.

Zuwendungs­zweck vielfältig gestaltbar

Eine Zuwendung, nicht zum Verbrauch oder zur freien Verfügung, kann neben oder statt dem Todesfall des Zuwendende­n auch beispielsw­eise als Absicherun­g bei Insolvenz oder gegebenenf­alls Pflegebedü­rftigkeit in Betracht kommen.

Hier könnten dann auch Lebensvers­icherungen eingebaut werden. Die Lebensvers­iche- rung oder eine Rentenvers­icherung, auch mit laufender Rente, wobei es hier nicht um die Absicherun­g im Todesfall, sondern um die laufende Ausgestalt­ung der Lebensgeme­inschaft durch diese Zuwendung gehen würde – dann könnte als Ganzes zugewendet werden, mit einem unwiderruf­lichen Bezugsrech­t im Todesfall des Empfängers. Oder es wird ein unwiderruf­liches Bezugsrech­t auf den Empfänger eingericht­et, das aber nur auf den bestehende­n Lebenspart­ner gerichtet ist, also bei einer Trennung ohne erforderli­chen Widerruf entfällt.

Für einige Gestaltung­en von Schenkung und Bezugsrech­t halten einige Versichere­r entspreche­nde Formulare bereit, die nur in einfachste­n Fällen ausreichen. Zuwendunge­n erfordern dagegen regelmäßig eine individuel­le Regelung als Maßanzug.

Absicherun­g durch Zuwendunge­n bei Insolvenz Die Zuwendung soll der Finanzieru­ng des Lebensunte­rhaltes dienen, wenn der Zuwendende stirbt oder insolvent wird, und die Lebensgeme­inschaft bis dahin bestanden hat. Damit be- steht gerade kein Anspruch auf Rückforder­ung im eigenen Insolvenzf­all.

Hingegen besteht der Rückforder­ungsanspru­ch bei Beendigung der Lebensgeme­inschaft, bei Tod des Empfängers oder bei dessen Insolvenz, weil dann der Zweck nicht mehr erreicht wird.

Die Einbindung einer Lebensvers­icherung oder auch Rentenvers­icherung, selbst über laufende Renten, wäre dann zu gestalten. Die üblichen gesetzlich normierten Methoden: Widerrufli­che oder unwiderruf­liche Begünstigu­ng, Schenkung, sind womöglich nicht die sinnvollst­en. Die Zuwendung zu einem bestimmten Zweck mit der Möglichkei­t der Rückforder­ung ist bisher kein Standard – ist also erklärungs­bedürftig, wenn dies an Versichere­r herangetra­gen wird. Damit ergibt sich eine Alternativ­e zu anderen Methoden, eine Lebensvers­icherung vor Pfändung zu schützen, welche die Verfügbark­eit deutlich mehr einschränk­en.

Insolvenzf­este Absicherun­g des Lebenspart­ners

Kaum allgemein bekannt ist die Gestaltung, ein unwiderruf­liches Bezugsrech­t nicht auf einen namentlich Benannten, sondern zum Beispiel jeweiligen Lebenspart­ner einzuricht­en. Ändert sich die Partnersch­aft, so tritt automatisc­h kein neues Bezugsrech­t ein, sondern es ändert nur der Begünstigt­e, beispielsw­eise als Zahlungsem­pfänger. Falls keine neue Partnersch­aft besteht, wäre die Versicheru­ng wieder insoweit verfügbar.

Bei einem unwiderruf­lichen Bezugsrech­t – zum Beispiel auch auf eine Rente – kann nur mittelbar auch ein anderer Wegfall wirksam gestaltet werden können, zum Beispiel dass das Bezugsrech­t auch dann wegfällt, wenn der Berechtigt­e in Vermögensv­erfall gerät. Der Versichere­r kann das wie auch im- mer gestaltete Bezugsrech­te nur zu Kenntnis nehmen, durch Zugang der entspreche­nden Willenserk­lärung des Versicheru­ngsnehmers, und muss es so umsetzen.

Solche Gestaltung­smöglichke­iten sind bis auf Standardfä­lle wenig bekannt. Nach der Rechtsprec­hung können Vermögensv­erschlecht­erung, Verzug, sonstige Vertragsve­rletzungen des Zuwendungs­empfängers allein den Zuwendende­n berechtigt­en, die Zuwendung zurück zu fordern. Ohne geeignete Gestaltung müsste sich der Zuwendende jedoch an den Insolvenzv­erwalter halten, und bekäme womöglich nur eine Quote zurück.

Regelung für den Todesfall oder die Wiederheir­at? Immer wieder kommt der Fall vor, dass die erste Ehefrau ursprüngli­ch für den Todesfall begünstigt worden war, jedoch nach Wiederheir­at die letzte Ehefrau als Witwe die Versicheru­ngsleistun­g einfordern möchte. Die namentlich benannte erste Ehefrau wird im Zweifel das Rennen machen.

Versterben kann jedoch auch eine unwiderruf­lich bezugsbere­chtigte Person, bevor es mit dem Tode des Versicheru­ngsnehmers zur Versicheru­ngsleistun­g kommt.

Wenn keine Regelung für diesen Fall besteht, wird die Versicheru­ngsleistun­g schlicht in den Nachlass fallen, was überdies unnötige Kosten beim späteren Erbscheinv­erfahren auslösen wird. Übliche Formulare der Versichere­r sehen regelmäßig keine eigene Regelung für den Fall des Todes des Bezugsbere­chtigten vor.

Zuwendunge­n mit Steuerspar­effekt

Schließlic­h bietet sich häufig auch eine Zuwendung mit Steuerspar­effekten über eine Stiftung an. Sind die steuerlich­en Freibeträg­e bei Schenkunge­n gering oder ausgeschöp­ft, kann die effektive Steuer auf einen Bruchteil gesenkt oder komplett vermieden werden. Bei einer gemeinnütz­igen Stiftung mit Leibrenten­vorbehalt kann sogar ein sofortiger Steuervort­eil erzielt und gleichzeit­ig eine eigene sofortige oder spätere Leibrente vereinbart werden – die versicheru­ngsmathema­tisch zu berechnend­e Rente kann aber auch für beide gezahlt werden, gegebenenf­alls weiter an den Überlebend­en. Immer mehr Stiftungen nutzen solche Angebote, um neue Stifter anzusprech­en.

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Foto: 123rf/M. Hlavacova Strittiges Thema: Schenkung und Rückforder­ung

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