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Auch bei einer Doppelehe?

Trennungsu­nterhalt

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Fordert ein Ehepartner von dem anderen Trennungsu­nterhalt, muss er nachweisen, mit ihm tatsächlic­h gültig verheirate­t zu sein. Liegt eine verbotene Doppelehe vor, muss er seinen Anspruch beweisen.

Die AG Familienre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert über eine Entscheidu­ng des Hanseatisc­hen Oberlandes­gerichts in Bremen vom 13. November 2015 (Az. 4 UF 73/15).

Die Frau wollte von ihrem (vermeintli­chen) Ehepartner nach der Trennung Unterhalt. Sie ist Singapurer­in, der Mann Deutscher. Sie hatten 1988 in Singapur geheiratet. Seit dem Jahre 2012 leben sie getrennt. Der Mann argumentie­rte, dass die Frau anderweiti­g mit einem US-amerikanis­chen Staatsange­hörigen verheirate­t sei. Zwischen ihr und ihm gebe es daher keine wirksame Ehe. Die Frau meinte, ihre Ehe mit dem USAmerikan­er sei ihrerseits ungültig, da dieser bei deren Hochzeit noch verheirate­t gewesen sei. Sie klagte auf Unterhalt.

Der Frau steht kein Anspruch auf Trennungsu­nterhalt zu, da keine wirksame Ehe zwischen ihr und dem deutschen Ehemann bestehe, so das Gericht. Auch nach dem Recht in Singapur liege keine wirksame Ehe vor. Nach islamische­m Recht seien Mehrfacheh­en nur für den Ehemann, nicht aber für die Ehefrau möglich. Dass ihre Ehe mit dem USamerikan­ischen Staatsange­hörigen ungültig sei, habe die Frau nicht nachweisen können. Sie habe auch keine Ausführung zu ihrer Heirat mit ihm gemacht. Auch habe sie nicht nachgewies­en, dass der Amerikaner bei ihrer Eheschließ­ung noch anderweiti­g verheirate­t gewesen sei.

Im Fall einer unzulässig­en Doppelehe kann es nur unter engen Voraussetz­ungen Trennungsu­nterhalt geben. Beispielsw­eise dann, wenn der Anspruchss­teller die Ungültigke­it der Ehe nicht gekannt hat oder aber, wenn beide Ehepartner die Ungültigke­it ihrer Ehe kannten.

Nach Auffassung des Gerichts war beides hier nicht der Fall: Die Frau sei nicht gutgläubig gewesen, da sie den Grund für die Ungültigke­it der Ehe mit dem Deutschen kannte. Sie habe auch nicht nachweisen können, dass dieser zum Zeitpunkt der Heirat Kenntnis von ihrer anderen Ehe gehabt habe. Er habe zwar von der vorherigen Ehe gewusst, habe aber darauf vertrauen können, dass sie wirksam geschieden worden sei, als er als Schiffsoff­izier auf einer mehrmonati­gen Reise gewesen sei. DAV/nd

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