Vertragsschluss auf Verkaufsmesse ist kein Haustürgeschäft
Ein Ehepaar besuchte die »Messe Rosenheim« und unterschrieb am Stand eines bayerischen Küchenherstellers einen Kaufvertrag für eine Einbauküche im Wert von 10 000 Euro. Kaum zu Hause, widerriefen die Eheleute den Vertragsabschluss per Einschreiben an die Küchenfirma – ohne Erfolg.
Verträge sind einzuhalten, erklärte die Firma. Dagegen pochten die Käufer auf das besondere Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei sogenannten Haustürgeschäften zusteht. Damit sind Verträge gemeint, die nicht wie üblich in Geschäftsräumen abgeschlossen werden, sondern unter Umständen, in denen Verbraucher nicht mit geschäftlichen Angeboten rechnen und daher nicht in Ruhe überlegen können.
In so einer Situation hätten sie sich befunden, erklärte das Ehepaar. Auf der »Messe Rosenheim« habe es auch Stände der AOK und der Arbeitsagentur gegeben. Daher hätten sie die Veranstaltung nicht für eine Verkaufsmesse gehalten. Außerdem habe der Verkäufer der Küchenfirma Sekt serviert, die Ehefrau regelrecht umgarnt und ihr ein Topfset als Geschenk versprochen.
Das Oberlandesgericht (OLG) München (Urteil vom 15. März 2017, Az. 3 U 3561/16) gab dem Küchenhersteller Recht. Denn von einem Haustürgeschäft könne hier keine Rede sein. Wie der Geschäftsführer des Messeveranstalters bestätigt habe, seien Geschäftsabschlüsse auf der »Messe Rosenheim« völlig normal. Diese Messe sei ihrem Charakter nach eine klassische Verkaufsmesse und keine Ausstellung. Die meisten Aussteller betrieben ihre Stände nicht nur zu Informationszwecken.
Besucher müssten hier also mit geschäftlichen Angeboten rechnen, stellte das OLG fest. Der Messestand sei als (vorübergehender) »Geschäftsraum« der Küchenfirma anzusehen. Wenn sie als Zugabe ein Topfset anbiete, der Verkäufer Sekt und Komplimente für die Ehefrau verteile, seien das keine dubiosen Geschäftsmethoden. Vielmehr handle es sich um messeübliche Verkaufsstrate- gien, die einen Kaufvertrag nicht unwirksam machten. Das OLG ließ gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu. OnlineUrteile.de