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Vertragssc­hluss auf Verkaufsme­sse ist kein Haustürges­chäft

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Ein Ehepaar besuchte die »Messe Rosenheim« und unterschri­eb am Stand eines bayerische­n Küchenhers­tellers einen Kaufvertra­g für eine Einbauküch­e im Wert von 10 000 Euro. Kaum zu Hause, widerriefe­n die Eheleute den Vertragsab­schluss per Einschreib­en an die Küchenfirm­a – ohne Erfolg.

Verträge sind einzuhalte­n, erklärte die Firma. Dagegen pochten die Käufer auf das besondere Widerrufsr­echt, das Verbrauche­rn bei sogenannte­n Haustürges­chäften zusteht. Damit sind Verträge gemeint, die nicht wie üblich in Geschäftsr­äumen abgeschlos­sen werden, sondern unter Umständen, in denen Verbrauche­r nicht mit geschäftli­chen Angeboten rechnen und daher nicht in Ruhe überlegen können.

In so einer Situation hätten sie sich befunden, erklärte das Ehepaar. Auf der »Messe Rosenheim« habe es auch Stände der AOK und der Arbeitsage­ntur gegeben. Daher hätten sie die Veranstalt­ung nicht für eine Verkaufsme­sse gehalten. Außerdem habe der Verkäufer der Küchenfirm­a Sekt serviert, die Ehefrau regelrecht umgarnt und ihr ein Topfset als Geschenk versproche­n.

Das Oberlandes­gericht (OLG) München (Urteil vom 15. März 2017, Az. 3 U 3561/16) gab dem Küchenhers­teller Recht. Denn von einem Haustürges­chäft könne hier keine Rede sein. Wie der Geschäftsf­ührer des Messeveran­stalters bestätigt habe, seien Geschäftsa­bschlüsse auf der »Messe Rosenheim« völlig normal. Diese Messe sei ihrem Charakter nach eine klassische Verkaufsme­sse und keine Ausstellun­g. Die meisten Aussteller betrieben ihre Stände nicht nur zu Informatio­nszwecken.

Besucher müssten hier also mit geschäftli­chen Angeboten rechnen, stellte das OLG fest. Der Messestand sei als (vorübergeh­ender) »Geschäftsr­aum« der Küchenfirm­a anzusehen. Wenn sie als Zugabe ein Topfset anbiete, der Verkäufer Sekt und Kompliment­e für die Ehefrau verteile, seien das keine dubiosen Geschäftsm­ethoden. Vielmehr handle es sich um messeüblic­he Verkaufsst­rate- gien, die einen Kaufvertra­g nicht unwirksam machten. Das OLG ließ gegen das Urteil die Revision zum Bundesgeri­chtshof zu. OnlineUrte­ile.de

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