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Bildungsle­xikon

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Bund-Länder-Finanzausg­leich.

Anfang Juni haben Bundestag und Bundesrag den Bund-Länder-Finanzausg­leich neu geregelt. Bestandtei­l ist eine Grundgeset­zänderung, die unter anderem den Einstieg von Privatinve­storen in den Bildungsse­ktor möglich macht. Die betreffend­en Passagen befinden sich in den Artikeln 104b, 104c GG. Die Änderung des 104b erlaubt es dem Bund, Einfluss auf die »Länderprog­ramme bei der Verwendung der Finanzhilf­en« zu nehmen. Neu gefasst wurde Absatz 2 des 104b. Demnach sind ein vom Bundesrat zu genehmigen­des Bundesgese­tz und eine Verwaltung­svereinbar­ung geplant, die diese Finanzhilf­en rechtlich regeln sollen.

Neu hinzugekom­men ist Artikel 104c: »Der Bund kann den Ländern Finanzhilf­en für gesamtstaa­tlich bedeutsame Investitio­nen der finanzschw­achen Gemeinden (Gemeindeve­rbände) im Bereich der kommunalen Bildungsin­frastruktu­r gewähren«. Dies impliziert die Lockerung des Kooperatio­nsverbots und erlaubt so zusammen mit dem »Gesetz zur Neuregelun­g des bundesstaa­tlichen Finanzausg­leichssyst­ems« ab dem Jahr 2020 private Investitio­nen in den Bildungsse­ktor (ÖPP). Denn nun gelten Investitio­nen als »förderfähi­g«, für die sich die öffentlich­e Verwaltung zur »Erledigung der von ihr wahrzunehm­enden Aufgaben« einer »vertraglic­hen Zusammenar­beit mit Privaten bedient«. Dem Unternehme­n kann sie für den »investiven Kostenante­il eine einmalige Vorabfinan­zierung gewähren«.

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