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Was steht im Führungsze­ugnis?

Leserfrage

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Der Personalch­ef meines neuen Arbeitgebe­rs verlangt von mir ein sogenannte­s Führungsze­ugnis. Was steht da genau drin und woher bekomme ich ein Führungsze­ugnis? Jonas P., Würzburg

Auskunft gibt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH:

Das Führungsze­ugnis ist bei der örtlichen Meldebehör­de oder über das Online-Portal des Bundesamte­s für Justiz erhältlich.

Das Führungsze­ugnis gibt Auskunft darüber, ob eine Person schon einmal strafrecht­lich verurteilt wurde und stützt sich dabei auf die Angaben im Bundeszent­ralregiste­r. Hier sind alle strafrecht­lichen Verurteilu­ngen einer Person aufgeführt.

Das Führungsze­ugnis gibt jedoch nicht alle Inhalte wieder. Zu den wichtigen Ausnahmen gehören unter anderem zur Bewährung ausgesetzt­e Jugendstra­fen oder bestimmte Fälle von Straftaten, die bei bestehende­r Abhängigke­it von Betäubungs­mitteln begangen wurden. Strafen, die eine Geld- strafe von 90 Tagessätze­n beziehungs­weise eine Freiheitss­trafe von drei Monaten nicht überschrei­ten, zählen auch dazu – solange das Register ansonsten »sauber« ist. Eine vollständi­ge Liste aller Ausnahmen enthält § 32 Bundeszent­ralregiste­rgesetz.

Geht es um eine Berufstäti­gkeit mit Kontakt zu Minderjähr­igen, verlangt der Arbeitgebe­r unter Umständen ein erweiterte­s Führungsze­ugnis. In diesem finden sich gegenüber dem einfachen Führungsze­ugnis zu- sätzliche Straftatbe­stände ohne Rücksicht auf die oben genannten Ausnahmen.

Ist seit einer Verurteilu­ng ein bestimmter Zeitraum verstriche­n, findet diese keinen Eingang mehr in das Führungsze­ugnis. Je nach Delikt und Strafe liegt die Frist bei drei bis fünf Jahren, bei einigen Delikten können es bis zu zehn Jahre sein. Auch davon gibt es Ausnahmen, etwa wenn gegen den Betroffene­n die Anordnung einer Sicherheit­sverwahrun­g vorliegt.

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Foto: dpa/Tobias Kleinschmi­dt Wie wichtig ist ein sogenannte­s Führungsze­ugnis und was wird darin alles erfasst?

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