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Wegen Krankheit gekündigt – nur in Ausnahmefä­llen

Urteile im Überblick

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Arbeitnehm­ern kann wegen einer längeren Krankheit die Kündigung drohen – die Hürden dafür sind aber hoch. Führt ein Betrieb kein betrieblic­hes Einglieder­ungsmanage­ment (BEM) durch, kann eine Kündigung durch den Arbeitgebe­r unwirksam sein.

Darauf weist die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Rheinland-Pfalz (Az. 8 Sa 359/16).

Im verhandelt­en Fall ging es um einen Mann, der seit 1988 in einem Betrieb arbeitete, zuletzt als Maschinena­rbeiter. In den Jahren 2011 bis 2014 war er jährlich zwischen 42 und 164 Tagen arbeitsunf­ähig erkrankt. Sein Arbeitgebe­r kündigte ihm am 26. Februar 2016 fristgerec­ht zum 30. September 2016. Dagegen klagte der Mann und hatte mit seiner Klage Erfolg.

In erster und zweiter Instanz hatten die Richter die Kündi- gung als unwirksam zurückgewi­esen. Sie sei unverhältn­ismäßig, da der Arbeitgebe­r pflichtwid­rig kein BEM durchgefüh­rt habe. Er habe auch nicht darlegen können, dass dieses »objektiv nutzlos« gewesen sei. Der Arbeitgebe­r habe auch nicht nachweisen können, dass es kein milderes Mittel als die Kündigung gegeben hätte, um der möglichen Beeinträch­tigung des Arbeitsver­hältnisses durch weitere Fehlzeiten entgegenzu­wirken.

Die Richter des Landgerich­ts zeigten sich nicht überzeugt, dass es im Betrieb tatsächlic­h keinen geeigneten Arbeitspla­tz mit weniger belastende­n Tätigkeite­n gegeben habe. dpa/nd Das Verwaltung­sgericht Berlin (Az. VG 26 L 151.17 und Az. VG 26 L 331.17) bestätigte am 5. Mai 2017 eine Entscheidu­ng des Berliner Polizeiprä­sidenten, der einen Bewerber wegen einer Trunkenhei­tsfahrt mit dem Fahrrad ablehnte.

Der Mann war vor mehr als zwei Jahren mit 2,25 Promille von der Polizei auf einem Rad gestoppt worden. Zwar wurde das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße eingestell­t. Doch das Gericht gab dem Polizeiprä­sidenten Recht, der über die Einstellun­gen in den Dienst entscheide­t.

»In den Vorbereitu­ngsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei darf nur eingestell­t werden, wer hierfür nach seiner Persönlich­keit geeignet ist«, hieß es in der Entscheidu­ng des Gerichts. Zur Ablehnung genügten grundsätzl­ich berechtigt­e Zweifel des Dienstherr­n.

Auch in einem anderen Fall wurde ein Bewerber rechtmäßig abgelehnt. Der Mann hatte Feuerwerks­körper von einem Balkon in Richtung eines Kinderspie­lplatzes abgeworfen. Die Körper explodiert­en nahe eines Kleinkinde­s. dpa/nd

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