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Dolce Vita auf »Balkonien«

Mietrecht

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Sonnensege­l, Palmenkübe­l und ein Grill: Wer einen Balkon hat, kann sich dort im Sommer fast wie im Urlaub fühlen. Aber gerade Mieter stoßen bei der Gestaltung und Nutzung ihres Balkons an Grenzen.

Von Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz LeistungsG­mbH

Meist hat der Vermieter ein Mitsprache­recht und auch die Nachbarn können bei der Balkonnutz­ung mitreden. Welche Rechte und Pflichten müssen Mieter bei der Verschöner­ung ihres Balkons beachten?

Sonne pur?

Mieter einer Wohnung mit Balkon dürfen den Freisitz zwar grundsätzl­ich so nutzen, wie sie wollen, denn er ist Teil der Mietsache. Diese Freiheit hat allerdings dort Grenzen, wo sie die Rechte der Nachbarn oder des Vermieters einschränk­t. Doch gerade im Hochsommer verwandelt sich so mancher Balkon in eine Sauna. Selbstvers­tändlich können Mieter dann Sonnenschi­rme aufstellen. Doch bereits eine fest installier­te Sonnenmark­ise benötigt die Zustimmung des Vermieters.

Der Hintergrun­d: Mieter dürfen ohne Erlaubnis des Ver- mieters nichts am Balkon anbringen, wofür sie in die Bausubstan­z des Gebäudes eingreifen müssen, beispielsw­eise mit Dübeln. Dies ist jedoch bei der Montage einer Markise, eines verankerte­n Sonnensege­ls oder einer Balkonverg­lasung notwendig.

Darüber hinaus sollten Mieter darauf achten, dass sie nicht mit allzu bunten oder auffällige­n Balkonverk­leidungen das äußere Erscheinun­gsbild des Hauses stören. Auch sollten die Sichtschut­zverkleidu­ngen nicht höher sein als die Balkonbrüs­tung. Denn gegen Dekoration­en, die in den Augen eines Dritten das Gesamtbild der Fassade stören könnten, kann der Vermieter einschreit­en. Was noch akzeptabel ist und was nicht, entscheide­n die Gerichte im Einzelfall. Deshalb der Rat: Zuerst das Gespräch mit dem Vermieter suchen.

Nachbarfre­undliches Grillen Alle Jahre wieder: Kaum wird es warm, holen die Deutschen ihre Grills hervor. Nicht immer zur Freude der Nachbarn, die ohne Kohle- und Fleischger­üche die Sonne genießen möchten. Bevor ein Mieter auf seinem Balkon die Grillkohle auspackt, sollte er einen Blick in den Mietvertra­g und in die Hausordnun­g werfen. Findet der Mieter dort ein explizi- tes Verbot für das Grillen, dann sollte er sich daran halten. Ansonsten muss er mit einer Abmahnung und nach weiteren Grillabend­en auch mit einer Kündigung rechnen, wie aus einem Urteil des Landgerich­ts Essen (Az. 10 S 438/01) hervor- geht. Enthalten Vertrag und Hausordnun­g kein Verbot, dann darf der Mieter auf seinem Freisitz brutzeln.

Um die Nachbarn jedoch nicht mit Rauch zu belästigen, wie es bei einem Holzkohleg­rill der Fall ist, empfiehlt sich ein Gas- oder Elektrogri­ll. Während manche Balkonbesi­tzer nur an besonders schönen Sommertage­n zum Grillgut greifen, würden andere gerne jeden Abend grillen. Auf die Frage, wie oft ein Mieter gril- len darf, gibt es keine eindeutige Antwort. Hier entscheide­n die Gerichte sehr unterschie­dlich, von jährlich nur viermal bis jeweils 24 Uhr (Oberlandes­gericht Oldenburg, Az. 13 U 53/02) bis hin zu jährlich 25-mal, für jeweils zwei Stunden und bis maximal 21 Uhr (Amtsgerich­t Schöneberg, Az. 3 C 14/07). Außerdem sollten grillfreud­ige Balkonbenu­tzer nicht vergessen: Ab 22 Uhr beginnt die Nachtruhe. Die Grillgesel­lschaft sollte sich dann in die Wohnung zurückzieh­en und Fenster und Balkontür geschlosse­n halten.

Pflanzenpr­acht – in Maßen

Bei der Verschöner­ung von Balkonen kommen oft Blumen, Kräuter oder Kletterpfl­anzen zum Einsatz. Auch hier müssen Mieter einige Vorschrift­en beachten: Blumenkäst­en und -töpfe sollten so befestigt sein, dass sie bei starkem Wind nicht herabstürz­en. Ein paar herabfalle­nde trockene Blätter oder ein wenig Gießwasser müssen die Nachbarn akzeptiere­n. Nimmt die Pflanzenpr­acht allerdings überhand, kann der Vermieter deren Rückschnit­t verlangen (Landgerich­t Berlin, Az. 67 S 127/02).

Manche Mieter stellen gar Kübel mit Palmen oder kleinen Bäumen auf. Doch auch hier dürfen sie weder der Natur freien Lauf lassen noch haben sie die freie Auswahl unter den Baumarten: So entschied beispielsw­eise das Amtsgerich­t München (Az. 461 C 26728/15), dass ein Ahornbaum für Balkone in mehrstöcki­gen Häusern in Innenstädt­en nicht geeignet sei. Denn durch seine Höhe und seinen Stammumfan­g bestehe eine erhöhte Gefahr des Umstürzens. Auch habe der Mieter den Baum mit im Mauerwerk eingedübel­ten Stahlseile­n festgespan­nt und so unzulässig­erweise in die Bausubstan­z eingegriff­en. Der Mieter musste den Baum samt seiner Halterung entfernen.

Generell wies das Gericht darauf hin, dass die Pflanzung eines Baumes nicht zum vertragsge­mäßen Gebrauch eines Balkons gehört. Daher sollten Mieter hier zunächst den Vermieter um Erlaubnis fragen.

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Foto: nd/Ulli Winkler Sommer auf dem Balkon – hat Grenzen.

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