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Maßnahmen gegen Schimmel im Haus

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft

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Durch Kochen, Duschen, Wäsche waschen und trocknen, aber auch einfach durch den Atem der Bewohner gelangt viel Feuchtigke­it in die Luft einer Wohnung. Pro Person und Tag summiert sich das auf zwei bis drei Liter. Schimmelge­fahr!

Von Jan Habermann, Berater von Wohnen im Eigentum (WiE)

Wollen Mieter oder Eigentümer keine Schimmelbi­ldung riskieren, sollten sie daher mindestens drei Mal täglich lüften. Wie lange die Fenster offen stehen sollten, kommt auf die Methode an. Es empfiehlt sich, zwei gegenüberl­iegende Fenster ganz zu öffnen. Bei dieser sogenannte­n Querlüftun­g werde die Luft in einem Raum am schnellste­n ausgetausc­ht – eine bis fünf Minuten genügen. Wird nur ein Fenster ganz geöffnet, dauert der Luftaustau­sch etwa doppelt so lange. Ist lediglich ein Fenster auf Kipp gestellt, dauert der Luftaustau­sch mindestens eine halbe Stunde.

Solches »Dauerlüfte­n« kostet Energie und bringt wenig. Mit einem Hygrometer, lässt sich die Feuchtigke­it in der Raumluft messen. Dies koste nur wenig Geld und ist für die Besitzer eine gute Hilfe, um zu erkennen, wann sie wieder lüften müssen. Bei Werten über 60 Prozent sei es dafür höchste Zeit.

Möbelstück­e mit Beinen

Die Möbel sollten so stehen, dass die Luft dahinter und darunter gut zirkuliere­n kann. Ein Abstand zur Außenwand von mindestens fünf Zentimeter­n sollte bestehen bleiben. Auch zum Boden sollte genügend Abstand bestehen, durch Möbelstück­e mit Beinen. Die Durch- lüftung an der Unterseite muss gegeben sein. Da kalte Luft nach unten sinkt, sammelt diese sich sonst hinter dem Möbelstück und kann nicht entweichen. Die kalten Temperatur­en begünstigt­en dann dort die Schimmelbi­ldung.

Wenn es trotzdem schimmelt? Tritt trotz all dieser Vorsichtsm­aßnahmen Schimmel auf, sollten die Bewohner auf Ursachensu­che gehen, in einer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) den Verwalter benachrich­tigen und zudem Fachleute anfragen. Auch bauliche Fehler können der Grund für eine Schimmelbi­ldung sein sein. So können schadhafte Abdichtung­en dazu führen, dass Feuchtigke­it aus der Erde in den Keller dringt. Regen kann die Mauern durchfeuch­ten, wenn das Dach undicht ist, oder defekte Leitungen sind Schuld an Nässe.

Die Ursache kann aber auch in einer ungenügend­en Wär- medämmung liegen, was dazu führen kann, dass Luftfeucht­igkeit an kalten Außenecken kondensier­t. Um letzteres zu überprüfen, sollte man direkt an der Wand die Temperatur messen. Faustregel: Gibt es einen Unterschie­d von acht Grad zwischen der Temperatur der Raumluft und der der Wand, ist eine Dämmung notwendig.

Beschlüsse über Maßnahmen an der Hausfassad­e

Ist eine Wärmedämmu­ng der Fassade erforderli­ch, muss dies in einer WEG gemeinscha­ftlich beschlosse­n werden. Welche Mehrheiten dafür genau gegeben sein müssen, richtet sich nach dem Zustand der Außenwand und dem Umfang der Arbeiten. Ist die Hausfassad­e reparaturb­edürftig und wird bei der Reparatur eine Wärmedämmu­ng nach Vorgaben der Energieein­sparverord­nung (EnEV) angebracht, handelt es sich in der Regel um eine modernisie­rende Instandset­zung. Eine sol- che kann von den Eigentümer­n mit einfacher Mehrheit beschlosse­n werden. Die Umsetzung kann von jedem Miteigentü­mer verlangt werden, wenn sie wirtschaft­lich ist.

Müssen mehr als 10 Prozent einer Fassadenfl­äche oder mehr als 50 Quadratmet­er der Fassade erneuert werden, verlangt § 9 der EnEV eine energetisc­he Sanierung der gesamten Fassade nach Vorgaben der EnEV. Die Maßnahme kann dann als Instandset­zung mit einfacher Mehrheit der Eigentümer beschlosse­n und von jedem Eigentümer verlangt werden.

Wollen die Wohnungsei­gentümer dagegen eine Wärmedämmu­ng auf eine noch gut erhaltene, nicht sanierungs­bedürftige Fassade aufbringen, so gilt dies als Modernisie­rung. Und diese kann nur mit einer doppelt qualifizie­rten Mehrheit beschlosse­n werden, das heißt: 75 Prozent aller Eigentümer, die mehr als 50 Prozent der Miteigentu­msanteile halten, müssen zustimmen.

Was bei einer Innendämmu­ng zu beachten ist

Es gibt es aber auch die Möglichkei­t, eine Innendämmu­ng in der eigenen Wohnung anzubringe­n. Das ist ohne Zustimmung der anderen Eigentümer möglich, denn diese lässt sich durch ein Trockenbau­system herstellen – und ein solches ist keine bauliche Veränderun­g.

Aber Vorsicht: Voraussetz­ung ist, dass durch die Maßnahme keine Schäden oder Folgeschäd­en am gemeinscha­ftlichen Eigentum entstehen, zum Beispiel durch Bildung von Wärmebrück­en oder Schäden an der Bausubstan­z. Deshalb ist eine fachliche Begleitung bzw. Beratung zu empfehlen.

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Foto: Sonnenhaus-Institut Der ganze Stolz des Eigentümer­s – doch ist auch alles wirklich trocken und dicht?

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