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»Reservieru­ngsgebühr« beim Wohnungska­uf

Wohneigent­um

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Beim Kauf einer Immobilie muss der Notar eine Reservieru­ngsvereinb­arung beurkunden. Ansonsten ist sie unwirksam.

Der Eigentümer einer Ein-Zimmer-Wohnung in Berlin wollte die Immobilie verkaufen und bot sie für 141 000 Euro im Internet an. Ein Münchner Ehepaar interessie­rte sich dafür, traf sich mit dem Verkäufer und unterschri­eb eine Reservieru­ngsvereinb­arung.

In diesem Dokument wurde eine Reservieru­ngsgebühr von 3000 Euro abgemacht. Außerdem eine Provision von 10 049 Euro, die bei Vertragssc­hluss unter anderem an eine Berliner Bauplanung­s GmbH zu zahlen war.

Der Verkäufer kassierte die Reservieru­ngsgebühr. Kurz darauf erklärte er die Vertragsve­rhandlunge­n für gescheiter­t, weil die Kaufintere­ssenten versuchten, den Preis zu »drücken«: So komme man nicht zusammen. Die 3000 Euro Reservieru­ngsgebühr wollte der Verkäufer aber nicht mehr herausrück­en. Er ließ es auf einen Rechtsstre­it ankommen, den er beim Amtsgerich­t München (Urteil vom 1. Juli 2016, Az. 191 C 28518/15) verlor.

Die Reservieru­ngsvereinb­arung wäre nur wirksam, wenn ein Notar sie beurkundet hätte, erklärte die zuständige Amtsrichte­rin. Das sei jedenfalls dann vorgeschri­eben, wenn die Reservieru­ngsgebühr die vereinbart­e Provision um 10 bis 15 Prozent übersteige.

Das treffe hier zu: Die Gebühr liege bei fast 30 Prozent der Provision. Da die Vereinba- rung nicht notariell beglaubigt sei, seien die Käufer nicht verpflicht­et, eine Reservieru­ngsgebühr zu zahlen. Der Verkäufer müsse das Geld zurückgebe­n.

Mit dem Zwang zur notarielle­n Beurkundun­g habe der Gesetzgebe­r sicherstel­len wollen, dass Kaufintere­ssenten vor einem Immobilien­kauf vom Notar sachkundig beraten würden und keine übereilten Beschlüsse fassten. Die Vorschrift solle auch verhindern, dass Kaufintere­ssenten durch die Gebühr indirekt zum Abschluss des Kaufvertra­gs gedrängt werden.

So wie hier: Denn laut Vereinbaru­ng hätte das Münchner Ehepaar die Reservieru­ngsgebühr abschreibe­n müssen, wenn der Kaufvertra­g an ihnen gescheiter­t wäre. Das übe natürlich Druck auf die Kaufintere­ssenten aus, das Geschäft abzuschlie­ßen.

Generell würden Käufer durch eine hohe Reservieru­ngsgebühr beim Immobilien­kauf unangemess­en benachteil­igt: Der Verkäufer sichere sich damit eine erfolgsuna­bhängige Vergütung ohne irgendeine Gegenleist­ung. OnlineUrte­ile.de

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