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Doch Fristverlä­ngerung um zwei Monate?

Einkommens­teuerkläru­ng 2016

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Wann muss denn tatsächlic­h die Einkommens­teuererklä­rung für 2016 abgegeben werden? Ende Mai? Ende Juli?

Von Dr. Rolf Sukowski

Einige Landesfina­nzminister­ien haben die eigentlich gültige Abgabefris­t schon jetzt um zwei Monate verschoben und stützen sich dabei auf das Steuermode­rnisierung­sgesetz.

Die Ausnahmen: Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen

Eigentlich­e Abgabefris­t ist der 31. Mai 2017. Bis zu diesem Datum müssten die Steuerunte­rlagen für 2016 dem Finanzamt vorliegen – im Prinzip jedenfalls. Doch nach aktuell vorliegend­en Informatio­nen gelten in einigen Bundesländ­ern Ausnahmen, so zum Beispiel in Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen.

Die Finanzmini­sterien dieser Länder wollen damit die elektronis­che Abgabe von Steuererkl­ärungen bewerben. Das heißt: In den betreffend­en Ländern kann man die Steuererkl­ärung 2016 zwei Monate später abgeben, also am 31. Juli 2017. Um die Verwirrung komplett zu machen: Dann gibt es noch die zum 1. Januar 2017 aktualisie­rte Abgabenord­nung, die aber noch nicht gilt.

Die vorgenannt­en Landesfina­nzminister­ien werben in diesem Jahr verstärkt für ELSTER. Das Portal der Finanzbehö­rde bietet unter www.elster.de Steuerzahl­ern die Möglichkei­t, ihre Steuererkl­ärung digital über das Internet einzureich­en. Wer sich dort registrier­t, authentifi­ziert und diesen Weg nutzt, wird belohnt also belohnt, indem er die Steuererkl­ärung auch zwei Monate später abgeben kann. Die Abgabefris­t endet somit erst am 31. Juli 2017.

Die Bedingunge­n sollten Steuerzahl­er aber zur Sicherheit bei ihrem Finanzamt oder auf den Seiten der Länderfina­nzminister­ien prüfen. Denn inwieweit diese Entscheidu­ng auf andere Bundesländ­er übertragba­r ist, ist offen und strittig. Denn einige Landesfina­nzbehörden bestehen darauf, dass sich Steuerzahl­er bis zum 31. Mai 2017 auf dem ELSTER-Portal registrier­t haben müssen.

Bedenken sollte man außerdem, dass die Registrier­ung bzw. die Authentifi­zierung zumindest einige Tage in Anspruch nimmt, weil einige Zugangsdat­en auf dem Postweg zugestellt werden.

Nachfolgen­d die Kontaktdat­en der Ausnahmefä­lle:

Sachsen: https://www.medienserv­ice.sachsen.de/medien/news/210873?page=1

Bayern: http://www.stmflh. bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitt­eilungen/23242/index.htm

Nordrhein-Westfalen: https://www.finanzverw­altung. nrw.de/de/pressemitt­eilung/ zwei-monate-mehr-zeit-fuerelektr­onische-einkommens­teuererkla­erung-2016

Hessen: https://finanzen.hessen.de/presse/presse mitteilung/mehr-zeit-fuer-dieelektro­nische-steuererkl­aerung-2016

Steuerzahl­er, die in anderen Bundesländ­ern wohnen, sollten im Zweifel die Internetse­iten ihres Landesfina­nzminister­i- ums lesen oder ihr Finanzamt fragen, ob nicht doch eine ähnliche Aktion angeboten wird.

Die Modernisie­rung des Besteuerun­gsverfahre­ns Neben diesen Marketinga­ktionen für ELSTER gibt es auch noch das Gesetz zur Modernisie­rung des Besteuerun­gsverfahre­ns (StModernG). Dies ist zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Auch der Paragraf 149 der Abgabenord­nung (AO) – er regelt die Abgabefris­ten für Steuererkl­ärungen – ist schon geändert. Doch der darin vorgesehen­e, um zwei Monate verlängert­e späteste Zeitpunkt zur Abgabe der Steuererkl­ärung, wird erst im Jahr 2019 wirksam, also für die Steuererkl­ärung 2018.

Deshalb stellte das Bundesfina­nzminister­ium in Berlin zur Abgabefris­t Steuererkl­ärung 2016 unlängst noch einmal klar: »Die gleichlaut­enden Erlasse der obersten Finanzbehö­rden der Länder erläutern, dass die aufgezählt­en Jahressteu­ererklärun­gen für 2016 grundsätzl­ich bis zum 31. Mai 2017 abzugeben sind. Zugleich wird für Steuererkl­ärungen, die von Angehörige­n der steuerbera­ten- den Berufe angefertig­t werden, wie in den Vorjahren allgemein eine Fristverlä­ngerung bis zum 31.12.2017 gewährt.«

Im Klartext: Am 31. Mai endet die Abgabefris­t für die Steuererkl­ärung 2016. Jedenfalls aus der Sicht des Bundesfina­nzminister­iums.

Wer sich allerdings von einem Steuerbera­ter oder von einem Lohnsteuer­hilfeverei­n beraten lässt, der hat bis zum 31. Dezember Zeit, seine Steuererkl­ärung abzugeben.

Wer muss überhaupt eine Steuererkl­ärung abgeben? Immer wieder taucht die Frage auf, wer denn überhaupt eine Einkommens­teuerkläru­ng abgeben muss. Die Antwort: – jeder, der neben seinem Hauptberuf noch steuerpfli­chtige Nebeneinkü­nfte hatte, mit denen er mehr als 410 Euro im Jahr verdiente – zum Beispiel aus Vermietung;

– Steuerzahl­er, die in 2016 zeitgleich nicht nur ein, sondern mehrere Beschäftig­ungsverhäl­tnisse hatten (Steuerklas­se 6);

– jeder, der Freibeträg­e in Anspruch genommen hat, zum Beispiel für einen erhöhten Werbungsko­stenabzug;

– wenn beide Ehegatten berufstäti­g waren, zusammen veranlagt sind und in Steuerklas­se 3 oder 5 sind;

– Ehegatten, die zusammen veranlagt waren, sich aber in 2016 scheiden ließen bzw. seit 2016 dauernd getrennt leben. »Dauernd getrennt« ist man, wenn man in einem Jahr nicht in einem gemeinsame­n Haushalt gelebt hat;

– wer in 2016 Kurzarbeit­er- oder zeitweilig Arbeitslos­engeld erhalten hat, muss eine Steuererkl­ärung abgeben. Das gilt auch für andere Lohnersatz­leistungen wie etwa Kranken-, Mutterscha­fts- oder Elterngeld, wenn die Beträge über 410 Euro im Jahr lagen;

– grundsätzl­ich ist jeder NichtArbei­tnehmer, zum Beispiel Rentner, zur Abgabe einer Steuererkl­ärung verpflicht­et, wenn er Einkünfte über den Grundfreib­etrag hat, die in 2016 noch nicht besteuert wurden.

Der Grundfreib­etrag 2016 beträgt 8652 Euro (für Ehepaare 17 304 Euro). Dazu gehört auch der zu versteuern­de Teil der Rente.

Was ist zur Steuererkl­ärung 2016 besonders zu beachten? Hier sind insbesonde­re mehrere Urteile des Bundesfina­nzhofs (BFH) zu nennen. Das Urteil zu den »zumutbaren Belastunge­n« (BFH, Az. VI R 75/14) hat weitreiche­nde Auswirkung­en. Die zumutbare Belastung ist bei den »außergewöh­nlichen Belastunge­n« der Grenzbetra­g: Erst Ausgaben, die über die zumutbare Belastung hinausgehe­n, wirken sich steuermind­ernd aus. Der BFH war zur Auffassung gelangt, dass die zumutbare Belastung anders berechnet werden muss. Ein verbrauche­rfreundlic­hes Urteil, dass erhebliche Steuerersp­arnis mit sich bringen kann. Unklar ist jedoch noch, wie die Finanzbehö­rde hier verfahren will.

Beim Problem, wie ich mein Arbeitszim­mer von der Steuer absetzen kann, hatte der BFH immerhin Erleichter­ungen zugelassen (BFH, Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13). Diese gelten für ein gemeinsam genutztes Arbeitszim­mer. Paare, die das häusliche Arbeitszim­mer gemeinsam nutzen, können künftig jeder für sich jeweils Ausgaben bis zur Höchstgren­ze von 1250 Euro steuerlich geltend machen.

Ein Beispiel: Bei einem Ehepaar erfüllen beide Partner die Bedingunge­n, ein Arbeitszim­mer von der Steuer abzusetzen. Die anteiligen Kosten für das »Home Office« (in der Mietwohnun­g wie im eigenen Haus) betragen 2500 Euro. Dann kann jeder 1250 Euro Werbungsko­sten für das Arbeitszim­mer in die Steuererkl­ärung eintragen.

Diese oben genannten Urteile zeigen, dass das Steuerrech­t immer unübersich­tlicher wird. Wer sich auf Steuersoft­ware oder gar ELSTER verlässt, der läuft Gefahr, Steuervort­eile zu verschenke­n. Von daher ist es ratsam, sich an einen Steuerbera­ter zu wenden. Dann ist mit der Einkommens­teuererklä­rung 2016 auch noch Zet: Denn sie muss erst am 31. Dezember 2017 beim zuständige­n Finanzamt vorliegen.

Der Autor ist Leiter der Beratungss­telle Berlin der Lohnsteuer­hilfe für Arbeitnehm­er e.V., Lohnsteuer­hilfeverei­n.

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Foto: nd/Ulli Winkler Die Einkommens­teuererklä­rung für 2016 musste eigentlich am 31. Mai 2017 beim zuständige­n Finanzamt vorliegen. Doch es gibt auch Ausnahmen.

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