Doch Fristverlängerung um zwei Monate?
Einkommensteuerklärung 2016
Wann muss denn tatsächlich die Einkommensteuererklärung für 2016 abgegeben werden? Ende Mai? Ende Juli?
Von Dr. Rolf Sukowski
Einige Landesfinanzministerien haben die eigentlich gültige Abgabefrist schon jetzt um zwei Monate verschoben und stützen sich dabei auf das Steuermodernisierungsgesetz.
Die Ausnahmen: Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen
Eigentliche Abgabefrist ist der 31. Mai 2017. Bis zu diesem Datum müssten die Steuerunterlagen für 2016 dem Finanzamt vorliegen – im Prinzip jedenfalls. Doch nach aktuell vorliegenden Informationen gelten in einigen Bundesländern Ausnahmen, so zum Beispiel in Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen.
Die Finanzministerien dieser Länder wollen damit die elektronische Abgabe von Steuererklärungen bewerben. Das heißt: In den betreffenden Ländern kann man die Steuererklärung 2016 zwei Monate später abgeben, also am 31. Juli 2017. Um die Verwirrung komplett zu machen: Dann gibt es noch die zum 1. Januar 2017 aktualisierte Abgabenordnung, die aber noch nicht gilt.
Die vorgenannten Landesfinanzministerien werben in diesem Jahr verstärkt für ELSTER. Das Portal der Finanzbehörde bietet unter www.elster.de Steuerzahlern die Möglichkeit, ihre Steuererklärung digital über das Internet einzureichen. Wer sich dort registriert, authentifiziert und diesen Weg nutzt, wird belohnt also belohnt, indem er die Steuererklärung auch zwei Monate später abgeben kann. Die Abgabefrist endet somit erst am 31. Juli 2017.
Die Bedingungen sollten Steuerzahler aber zur Sicherheit bei ihrem Finanzamt oder auf den Seiten der Länderfinanzministerien prüfen. Denn inwieweit diese Entscheidung auf andere Bundesländer übertragbar ist, ist offen und strittig. Denn einige Landesfinanzbehörden bestehen darauf, dass sich Steuerzahler bis zum 31. Mai 2017 auf dem ELSTER-Portal registriert haben müssen.
Bedenken sollte man außerdem, dass die Registrierung bzw. die Authentifizierung zumindest einige Tage in Anspruch nimmt, weil einige Zugangsdaten auf dem Postweg zugestellt werden.
Nachfolgend die Kontaktdaten der Ausnahmefälle:
Sachsen: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/210873?page=1
Bayern: http://www.stmflh. bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/23242/index.htm
Nordrhein-Westfalen: https://www.finanzverwaltung. nrw.de/de/pressemitteilung/ zwei-monate-mehr-zeit-fuerelektronische-einkommensteuererklaerung-2016
Hessen: https://finanzen.hessen.de/presse/presse mitteilung/mehr-zeit-fuer-dieelektronische-steuererklaerung-2016
Steuerzahler, die in anderen Bundesländern wohnen, sollten im Zweifel die Internetseiten ihres Landesfinanzministeri- ums lesen oder ihr Finanzamt fragen, ob nicht doch eine ähnliche Aktion angeboten wird.
Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Neben diesen Marketingaktionen für ELSTER gibt es auch noch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG). Dies ist zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Auch der Paragraf 149 der Abgabenordnung (AO) – er regelt die Abgabefristen für Steuererklärungen – ist schon geändert. Doch der darin vorgesehene, um zwei Monate verlängerte späteste Zeitpunkt zur Abgabe der Steuererklärung, wird erst im Jahr 2019 wirksam, also für die Steuererklärung 2018.
Deshalb stellte das Bundesfinanzministerium in Berlin zur Abgabefrist Steuererklärung 2016 unlängst noch einmal klar: »Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder erläutern, dass die aufgezählten Jahressteuererklärungen für 2016 grundsätzlich bis zum 31. Mai 2017 abzugeben sind. Zugleich wird für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberaten- den Berufe angefertigt werden, wie in den Vorjahren allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 gewährt.«
Im Klartext: Am 31. Mai endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2016. Jedenfalls aus der Sicht des Bundesfinanzministeriums.
Wer sich allerdings von einem Steuerberater oder von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lässt, der hat bis zum 31. Dezember Zeit, seine Steuererklärung abzugeben.
Wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Immer wieder taucht die Frage auf, wer denn überhaupt eine Einkommensteuerklärung abgeben muss. Die Antwort: – jeder, der neben seinem Hauptberuf noch steuerpflichtige Nebeneinkünfte hatte, mit denen er mehr als 410 Euro im Jahr verdiente – zum Beispiel aus Vermietung;
– Steuerzahler, die in 2016 zeitgleich nicht nur ein, sondern mehrere Beschäftigungsverhältnisse hatten (Steuerklasse 6);
– jeder, der Freibeträge in Anspruch genommen hat, zum Beispiel für einen erhöhten Werbungskostenabzug;
– wenn beide Ehegatten berufstätig waren, zusammen veranlagt sind und in Steuerklasse 3 oder 5 sind;
– Ehegatten, die zusammen veranlagt waren, sich aber in 2016 scheiden ließen bzw. seit 2016 dauernd getrennt leben. »Dauernd getrennt« ist man, wenn man in einem Jahr nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat;
– wer in 2016 Kurzarbeiter- oder zeitweilig Arbeitslosengeld erhalten hat, muss eine Steuererklärung abgeben. Das gilt auch für andere Lohnersatzleistungen wie etwa Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld, wenn die Beträge über 410 Euro im Jahr lagen;
– grundsätzlich ist jeder NichtArbeitnehmer, zum Beispiel Rentner, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn er Einkünfte über den Grundfreibetrag hat, die in 2016 noch nicht besteuert wurden.
Der Grundfreibetrag 2016 beträgt 8652 Euro (für Ehepaare 17 304 Euro). Dazu gehört auch der zu versteuernde Teil der Rente.
Was ist zur Steuererklärung 2016 besonders zu beachten? Hier sind insbesondere mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zu nennen. Das Urteil zu den »zumutbaren Belastungen« (BFH, Az. VI R 75/14) hat weitreichende Auswirkungen. Die zumutbare Belastung ist bei den »außergewöhnlichen Belastungen« der Grenzbetrag: Erst Ausgaben, die über die zumutbare Belastung hinausgehen, wirken sich steuermindernd aus. Der BFH war zur Auffassung gelangt, dass die zumutbare Belastung anders berechnet werden muss. Ein verbraucherfreundliches Urteil, dass erhebliche Steuerersparnis mit sich bringen kann. Unklar ist jedoch noch, wie die Finanzbehörde hier verfahren will.
Beim Problem, wie ich mein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen kann, hatte der BFH immerhin Erleichterungen zugelassen (BFH, Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13). Diese gelten für ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer. Paare, die das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, können künftig jeder für sich jeweils Ausgaben bis zur Höchstgrenze von 1250 Euro steuerlich geltend machen.
Ein Beispiel: Bei einem Ehepaar erfüllen beide Partner die Bedingungen, ein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen. Die anteiligen Kosten für das »Home Office« (in der Mietwohnung wie im eigenen Haus) betragen 2500 Euro. Dann kann jeder 1250 Euro Werbungskosten für das Arbeitszimmer in die Steuererklärung eintragen.
Diese oben genannten Urteile zeigen, dass das Steuerrecht immer unübersichtlicher wird. Wer sich auf Steuersoftware oder gar ELSTER verlässt, der läuft Gefahr, Steuervorteile zu verschenken. Von daher ist es ratsam, sich an einen Steuerberater zu wenden. Dann ist mit der Einkommensteuererklärung 2016 auch noch Zet: Denn sie muss erst am 31. Dezember 2017 beim zuständigen Finanzamt vorliegen.
Der Autor ist Leiter der Beratungsstelle Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein.