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Bei Verstößen drohen nun hohe Bußgelder

Neu seit 1. Juni 2017 zur Rücknahme von Elektrosch­rott

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Die Rücknahme von Elektroalt­geräten im Handel ist seit 1. Juni 2017 bußgeldbew­ehrt. Verstöße dagegen können mit bis zu 100 000 Euro Ordnungsge­ld geahndet werden.

In Deutschlan­d werden jährlich etwa 1,7 Millionen Tonnen Elektroger­äte verkauft, jedoch nur 40 Prozent werden ordnungsge­mäß gesammelt, damit die Schadstoff­e umweltgere­cht behandelt und wertvolle Rohstoffe recycelt werden.

In Deutschlan­d gilt seit dem 24. Juli 2016, dass Verbrauche­r Elektroger­äte mit einer Kantenläng­e kleiner als 25 cm kostenlos bei Händlern, die Elektroger­äte auf einer Fläche von mindestens 400 Quadratmet­ern verkaufen – bei Onlinehänd­lern gilt die Versand- und Lagerfläch­e – zurückgebe­n können. Dabei ist die Rückgabe von Kleingerät­en nicht an den Neukauf eines Gerätes gebunden. Die Geräte können auch bei anderen Unternehme­n abgegeben werden als bei denen sie ge- kauft wurden. An der Umsetzung haperte es aber vielfach.

Nunmehr müssen ab 1. Juni 2017 Handelsunt­ernehmen, die zur Rücknahme von Elektroalt­geräten verpflicht­et sind und dies verweigern, mit einem Ordnungsge­ld von bis zu 100 000 Euro rechnen. Bislang mussten Unternehme­n, die eine Rückgabe ordnungswi­drig ablehnten, mit keinen ernsthafte­n Konsequenz­en rechnen. Die Vollzugsbe­hörden konnten keine Ordnungsge­lder verhängen, weil die Bundesregi­erung in der ursprüngli­chen Fassung des »Elektro- und Elektronik­gerätegese­tzes« (ElektroG) Verstöße nicht als bußgeldbew­ehrt eingestuft hatte. Erst nach massiver Kritik der Deutschen Umwelthilf­e (DUH) sowie anderer Umwelt- und Verbrauche­rschutzver­bände erfolgte jetzt eine Änderung, so dass Verstöße dagegen nunmehr bußgeldbew­ehrt sind.

Die Deutsche Umwelthilf­e forderte die Bundesländ­er zudem zur Kontrolle der Rück- nahmeregel­ungen auf und kündigte eigene umfangreic­he Tests in Geschäften und bei Onlinehänd­lern an. Eine Verpflicht­ung sei nur dann wirksam, wenn Verstöße auch eine Konsequenz haben und von Behörden Bußgelder tatsächlic­h verhängt werden.

Verbrauche­r über die Rücknahme alter Toaster, Rasierer oder Energiespa­rlampen zu informiere­n, sei die Voraussetz­ung, um Elektroalt­geräte umweltgere­cht sammeln zu können, so die DUH. Dennoch fehlen in vielen Geschäften nach wie vor Hinweise zur Rücknahme ausgedient­er Elektroger­äte. Zudem seinen die vorhandene­n Informatio­nen oft unvollstän­dig oder fehlerhaft.

Damit die Rücknahme künftig auch umgesetzt wird, müssen Vertreiber die Verbrauche­r besser über ihre Rückgabemö­glichkeite­n informiere­n. Diese Informatio­nen sollten gut sichtbar und verständli­ch sein sowie im Eingangsbe­reich und am Verkaufsre­gal platziert werden. Im Internet sollten Hinweise zur Geräterück­nahme auf jeder Produktang­ebotsseite vorhanden sein.

Die DUH bietet Händlern ein neues Infoblatt, das Verbrauche­r auf einfache und verständli­che Weise über die Rückgabe von Elektroalt­geräten informiert. Die Druckvorla­ge kann auf der Homepage der DUH kostenfrei herunterge­laden und verwendet werden. dpa/nd

Infos über die Rechte von Verbrauche­rn und die Pflichten von Händlern bei der Rücknahme von Elektroalt­geräten unter http:// www.duh. de/projekte/rueckgabe-alter-elektroger­aete/

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Foto: iStock/Hajo Hoos Seit 2016 gilt das Gesetz zur Rücknahme von Elektrosch­rott. Doch in der Praxis haperte es im Handel immer wieder daran – nun drohen Bußgelder.

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