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Instandhal­tung nicht gleich Herstellun­g

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft: Wer trägt welche Kosten?

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In einer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft wird im Rahmen der jährlichen Eigentümer­versammlun­g über die erforderli­chen Maßnahmen beschlosse­n: Reparatur des Daches, Anstrich im Treppenhau­s, Neuanlage von Gartenfläc­hen und Vieles mehr. Doch was ist wie einzuordne­n?

Die erste maßgeblich­e Unterschei­dung erfasst dabei die Arbeiten, über die die Gemeinscha­ft beschließe­n muss. Es sind die Instandset­zungs- und Instandhal­tungsmaßna­hmen, damit die Anlage in einem ordnungsge­mäßen Zustand erhalten bleibt. Es besteht aber grundsätzl­ich auch die Möglichkei­t, darüber hinaus Maßnahmen zu beschließe­n, wie Modernisie­rungsmaßna­hmen.

Je nach Art der Maßnahme richten sich dann die erforderli­chen Mehrheiten für einen Beschluss und für die Frage, welcher Kostenschl­üssel zugrunde zu legen ist, welcher Eigentümer also wie viel zahlen muss.

Anlässlich dieser Problemati­k informiert die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) über eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Köln vom 22. Dezember 2016 (Az. 29 S 145/16).

Hier ging es um die Kosten, die durch die Auftragsve­rgabe zur Erstellung einer Feuerwehrz­ufahrt entstanden waren. Der Verwalter ließ beschließe­n, dass diese Kosten gemäß der Teilungser­klärung dergestalt umgelegt werden, dass nur einzelne Eigentümer zahlen muss- ten. Hierin war nämlich geregelt, dass die Unterhaltu­ng, Instandhal­tung und Instandset­zung auf einzelne Instandhal­tungskreis­e verteilt werden sollen und nur die dann betroffene­n Eigentümer auch diese Kosten tragen müssen. Damit war einer der zahlungspf­lichtigen Eigentümer nicht einverstan­den und erhob Anfechtung­sklage gegen diesen Beschluss.

Zu Recht, so die Richter. Entscheidu­ngserhebli­ch war wie eingangs geschilder­t die richtige Einordnung der Maßnahme, die nicht immer auf den ersten Blick ersichtlic­h ist. In dem zu entscheide­nden Fall handelte es sich nämlich gar nicht um die Instandset­zung des Gemeinscha­ftseigentu­ms, sondern vielmehr um die erstmalige ordnungsge­mäße Herstellun­g von Gemeinscha­ftseigentu­m. Nur, wenn das Gemeinscha­ftseigentu­m schon einmal vollständi­g hergestell­t und im besten Fall abgenommen wurde, können die dann folgenden Maßnahmen auch Instandhal­tungsarbei­ten sein.

Dies war hier aber gerade nicht der Fall, worauf der Kläger richtig hinwies. Daraus ergab sich, dass ein anderer Kostenumla­geschlüsse­l für diese Herstellun­gskosten der Auffahrt zugrunde zu legen war. Richtig war eine Umlage auf alle Eigentümer nach deren Miteigentu­msanteilen.

Die richtige Einordnung der beschlosse­nen Arbeiten in der Gemeinscha­ft ist also auch für die Frage, wer welche Kosten zu tragen hat, von entscheide­nder Bedeutung. DAV/nd

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